Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu §175a; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/58
Datum
29.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Abhängigen und verwandter Delikte verurteilt. Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung: Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zum Missbrauch der Stellung als Ausbilder/Aufsichtsperson und zur rechtlichen Würdigung fortgesetzter Taten nach §175a. In mehreren Fällen sind daher Feststellungen und Strafmaß neu zu treffen; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Nr. 1 StGB findet Anwendung, wenn der Täter tatsächlich mit der Ausbildung und Aufsicht junger Personen betraut ist; eine förmliche Vertragsbeziehung ist nicht immer erforderlich.

2

Die bloße Unterstellung als Geselle begründet regelmäßig kein "anvertraut"-Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB.

3

Die Tatbestände des Bestimmens (§ 175a Nr. 2) und des Verführens (§ 175a Nr. 3) setzen jeweils eine auf den Willen des Opfers gerichtete Einwirkung voraus und können tateinheitlich verwirklicht werden.

4

Zur Annahme eines Missbrauchs der Stellung i.S.v. § 175a Nr. 2 StGB müssen aus den Feststellungen erkennbare Maßnahmen hervorgehen, die darauf abzielen, den Betroffenen in eine Zwangslage zu bringen, in der dieser seinem Willen nicht frei folgen kann.

5

Bei der Würdigung fortgesetzter Taten hat das Gericht klar darzulegen, welche Einzelhandlungen den Tatbestand des § 175a erfüllen und welche nur einfache Unzucht (§ 175) darstellen, da dies den Schuldumfang und das Strafmaß beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Heinrich Wilhelm ███ aus ██, dort geboren am ██ 1915, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. September 1957 in den Fällen ███, █████ sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 StGB) in einem Falle und wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175a Nr. 2 und 3 StGB) in vier weiteren Fällen zu insgesamt drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Strafrechts. Sie hat im Wesentlichen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist mit der Sachrüge verbunden und findet mit dieser ihre Erledigung.

Die Behauptung der Revision, § 174 Nr. 1 StGB sei zu Unrecht angewandt worden, weil nicht der Angeklagte, sondern der Betriebsleiter Lehrherr der verletzten jungen Männer gewesen sei, steht mit dem Sachverhalt des Urteils in Widerspruch. Nach ihm war dem Angeklagten bei den K__)-Werken die Lehrlingsabteilung der Maschinenschlosserlehrlinge übertragen. Er hatte die Lehrlinge zu beaufsichtigen und auszubilden. Er war befugt, ihnen Weisungen zu erteilen; dem Angeklagten untergeordnet waren auch einige Lehrgesellen, die sich mit der Ausbildung der Lehrlinge in Einzelnen befassten. Die Verletzten █, ███ und █████ waren nach den derzeitigen Feststellungen solche von ihm auszubildende und zu beaufsichtigende Lehrlinge, wobei █████ bereits 1/2 Jahr vor Beginn seines eigentlichen Lehrverhältnisses als Lehrling behandelt wurde und nie ein solcher dem Angeklagten unterstand. Der Verletzte ██ war zunächst Lehrling und dann als Geselle dem Angeklagten unterstellt. Bei diesem Sachverhalt begegnet es keinem rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer den Angeklagten als Ausbilder und Aufsichtsperson im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB den betroffenen jungen Männern gegenüber angesehen hat, also davon ausgegangen ist, dass ihm die Ausbildung und Aufsicht dieser Personen anvertraut war, weil diese Aufgaben ihm mit seiner Stellung ausdrücklich übertragen worden waren.

Das Urteil meint, dass ██ auch nach Beendigung seiner Lehrzeit dem Angeklagten zur Ausbildung und Aufsicht „anvertraut“ war. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe bestehen hiergegen Bedenken. Die Unterstellung als Geselle reicht regelmäßig nicht aus, um ein Verhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zu begründen.

Bei dem ermittelten Sachverhalt drängte sich dem Gericht die Vernehmung des Betriebsleiters ████ als Zeuge zur näheren Feststellung der Voraussetzungen für die Eigenschaften des Angeklagten als Ausbilder und Aufsichtsperson nicht auf.

Nach den bisherigen Feststellungen lässt daher die Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB mit Ausnahme der Frage des Schuldumfangs keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision beanstandet die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB nicht. Sie meint aber, dass nicht mehr vorgekommen sei, als ein „Verführen“; daher sei § 175a Nr. 2 StGB zu Unrecht angewandt worden, weil „Bestimmen“ mehr sei als „Verführen“.

Diese Rüge ist unbegründet. Nach dem Urteil benutzte der Angeklagte allerdings dieselben Mittel, mit denen er die jungen Männer dazu bestimmte, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, zugleich dazu, diese im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB zu verführen. Das ist aber tatsächlich möglich, da die Begriffe „Bestimmen“ und „Verführen“ beide eine Einwirkung auf den Willen des anderen voraussetzen, die diesen zu seinem Verhalten bringen, zu dem er von sich aus nicht bereit ist. Deshalb können auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Straftaten nach § 175a Nr. 2 und nach § 175a Nr. 3 StGB tateinheitlich verwirklicht werden.

Das sonstige Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.

Bei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergeben sich indessen für die vier Fälle der Fortsetzungstaten in doppelter Hinsicht durchgreifende rechtliche Bedenken.

a) Nach den Feststellungen nutzte der Angeklagte in den Jahren 1950 bis Februar 1957 seine Stellung als Ausbilder und Aufsichtsperson, der er sich bewusst war, dazu aus, sich an den ihm unterstellten verletzten Personen in sittlicher Hinsicht zu vergehen. Die Darstellung der Fälle im Einzelnen ergibt jedoch nichts dafür, dass der Angeklagte jeweils die Abhängigkeit, in der die verletzte Person zu ihm stand, für seine unsittlichen Zwecke missbraucht hat. Ob und inwieweit er im Einzelfall das Verhältnis als Ausbilder und Aufsichtsperson dazu benutzt hat, auf seinen Partner einzuwirken, ist nicht näher dargetan. Um einen Missbrauch im Sinne des Gesetzes ihm vorwerfen zu können, hätte sein Verhalten erkennbar darauf gerichtet sein müssen, den anderen in eine Zwangslage zu bringen, unter deren Druck dieser sich seinem Willen beugte. Dem jetzigen Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass es in allen Fällen der Verurteilung aus § 175a Nr. 2 StGB so gewesen ist (vgl. dazu RGSt Bd. 71 S. 8).

Die Verurteilung aus § 175a Nr. 2 StGB kann daher nicht bestehenbleiben. Damit ist die Aufhebung des Urteils in den Fällen ██ und █████ geboten.

b) In diesem Umfange hat das Urteil auch deshalb keinen Bestand, weil die Strafkammer jeweils die mehreren Unzuchtshandlungen mit den einzelnen Partnern ohne eine nähere rechtliche Würdigung der Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat auch unter den Gesichtspunkten des § 175a Nr. 2 und 3 StGB zusammengefasst hat. Denn dabei wäre zu prüfen und zu entscheiden gewesen, ob die Verletzten nicht bei den auf die erste Straftat mit ihnen folgenden Einzelhandlungen von sich aus ohne weiteres zur Mitwirkung bei dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten bereit gewesen sind, so dass sie dann nicht mehr erneut „bestimmt“ oder „verführt“ zu werden brauchten (vgl. RGSt 71, 111). Denn unter „Verführung“ und entsprechend unter „Bestimmung“ ist nach dem Gesetz die Einwirkung des Täters auf den Willen des Betroffenen zu verstehen, die darauf abzielt, diesen, obwohl er von vornherein nicht dazu bereit ist, – etwa unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrepheit oder geringen Widerstandsfähigkeit – zur Unzucht geneigt zu machen (vgl. RGSt 71, 47 ff.).

Falls sich die Betroffenen in den nach der ersten Straftat mit ihnen nachfolgenden Einzelfällen ohne weiteres dazu bereit gefunden haben, dem Ansinnen des Angeklagten entsprechend mitzumachen, verwirklichte der Angeklagte dann nur noch den Tatbestand des § 175 StGB. Diese weiteren Handlungen konnten allerdings trotzdem mit der Straftat nach § 175a Nr. 2 und 3 StGB, falls diese durch die erste Handlung des Angeklagten mit dem einzelnen Partner verwirklicht war, jeweils zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden (vgl. RG DJ 1939, 619). Der Schuldausspruch wäre unter solchen Umständen alsdann nicht zu beanstanden. Doch ist zur klaren Abgrenzung des Schuldumfangs im Urteil ausdrücklich festzustellen, in welchen Fällen etwa der Angeklagte außer bei seiner ersten Tat mit demselben Partner noch ein Verbrechen nach § 175a StGB verwirklicht hat und in welchen Fällen er hiernach nur noch Straftaten nach § 175 StGB beging (siehe Urteile des erkennenden Senats 2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951 in DRspr. III (323) Bl. 1003 und 2 StR 349/55 vom 13. Januar 1956). Da die hiernach gebotene nähere Umgrenzung des Schuldumfangs sich ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht ermitteln lässt, ist auch aus diesem Grunde die Aufhebung des Urteils in den bezeichneten Fällen geboten.

Die Nachprüfung des Urteils im Falle ███ hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Da indessen die für diese Tat des Angeklagten erkannte Strafe in ihrer Höhe durch die Verurteilungen im Übrigen, die aufgehoben werden, beeinflusst sein kann, ist der Strafausspruch auch hier nicht aufrechtzuerhalten.

Geschäftsstelle,
Justizangestellter
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