Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 100/62
- Datum
- 06.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzung der ‚Verführung‘ im Sinne des §175a Nr.3 StGB kann erfüllt sein, wenn der Täter die verminderte Widerstandskraft eines Jugendlichen ausnutzt und durch entschlossenes Auftreten, Einflussnahme oder Versprechen/Zahlung dessen Bereitschaft zur Unzucht herbeiführt.
Äußeres Dulden des Opfers spricht nicht zwingend für innere Bereitschaft; bei geistiger Zurückgebliebenheit oder sonstiger Schwäche kann das Ausnutzen dieser Schwäche die Verführung im Sinne des §175a Nr.3 StGB begründen.
Die Revision ist in ihren Rügen, insbesondere der Aufklärungsrüge, nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO nur zugelassen, wenn sie substantiiert ausgeführt ist; nicht ausgeführte Verfahrensrügen sind unstatthaft.
Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) und die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§42e StGB) dürfen auf Prognosen und aus der bisherigen Tat- und Vorlebenserkenntnis gezogenen Schlussfolgerungen beruhen und sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie weitgehend auf Voraussagen beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 3. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus E.-Neckar, den Kellner Karl geboren am ███████ 1904 in ██████████ (Lothringen) zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als ███████████ Richter, in der ████████████ Bundesanwalt ███ ████████████████ ████ █████████████████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 1961 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 4. November 1961, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist gleichgeschlechtlich veranlagt und fühlt sich zu männlichen Jugendlichen geschlechtlich hingezogen. Er ist schon mehrfach wegen Verführung oder versuchter Verführung Minderjähriger verurteilt worden, zuletzt im Januar 1958 zu zwei Jahren vier Monaten Zuchthaus. Jetzt hat ihn die Strafkammer wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den Feststellungen kam er im Januar 1961 in einer Gastwirtschaft mit dem 17 Jahre alten, geistig erheblich zurückgebliebenen, sprechbehinderten Rudi ████████████ ins Gespräch. Nach kurzer Zeit forderte er ██ ████ auf, sich mit ihm nach draußen zu begeben. ███ folgte ihm auf die Toilette. Dort onanierte der Angeklagte längere Zeit am eigenen Glied und an dem █████████. Nachher gab er ███ 2 DM und sagte ihm, er solle am selben Abend wieder in die Gaststätte kommen. Außerdem versprach er dem jungen Mann einen Anzug. Der Angeklagte suchte jedoch an diesem Abend ███████ vergeblich. Die Gastwirtin, die ███ betreute und der die Sache merkwürdig vorkam, hatte ███ vorzeitig nach Hause geschickt.
Einige Tage später traf der Angeklagte den jungen Mann erneut in der Wirtschaft. Er gab ihm wieder einen Wink. Dieser folgte ihm wieder auf die Toilette. Dort betätigte sich der Angeklagte wie im ersten Fall. Diesmal gab er ███████ nichts.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Außerdem erhebt sie die Aufklärungsrüge. Das Landgericht habe den Grad der Triebhaftigkeit und Potenz des Angeklagten gar nicht untersuchen lassen, sondern als Grundlage des Urteils, vor allem der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sich mit bloßen Annahmen begnügt. Diese Rüge ist als Verfahrensbeschwerde nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Auf jeden Fall ist sie offensichtlich unbegründet (vgl. S. 10, 11, 19 UA).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu sagen: a) Zur Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB: Die Strafkammer legt rechtlich bedenkenfrei dar, dass der Angeklagte den jungen Mann verführt hat, sich zu den geschilderten unzüchtigen Handlungen missbrauchen zu lassen. „Denn er hat ████ ██ unter Ausnutzung dessen schwacher Widerstandskraft seine rasche durch sein entschiedenes Auftreten, entschlossene Handlungsweise sowie auch – dies gilt für den zweiten Vorfall – durch die Gewährung des Geldbetrages zur Duldung und Wiederholung dieser unzüchtigen Handlungen geneigt gemacht. Dadurch hat er erreicht, dass ██ keinen Widerstand leistete, obwohl dieser die Handlungen nicht wollte, sondern diese, so wie es das Ziel des Angeklagten war, eben duldete. Dabei war sich █████████████ seines Alters und seinen geistigen Fähigkeiten entsprechend der geschlechtlichen Bedeutung der Handlungsweise und des Umstandes, dass diese der sexuellen Erregung oder Befriedigung des Angeklagten dienten, er selbst hatte bei sich schon früher einmal ███ selbst onaniert –, bewusst. Zur Tat nicht angeregt. Der Angeklagte konnte auch nicht annehmen und hat auch nicht angenommen, dass ███ innerlich zur Tat bereit sei; ohne die Initiative des Angeklagten wäre es zu den unzüchtigen Handlungen nicht gekommen. Der Umstand, dass ██████ äußerlich der Handlungsweise des Angeklagten keinen Widerstand entgegensetzte, zeigt keine innere Bereitschaft ███s, sondern nur, wie leicht dieser Jugendliche in seiner Widerstandskraft gegen geschlechtliche Annäherungen geschwächt ist“ (S. 10, 11 UA). Die Strafkammer hat sich bei ihren Darlegungen offenbar nach den in BGHSt 13, 228 ff. ausgesprochenen Grundsätzen gerichtet.
Bei der Sachverhaltsschilderung des ersten Vorfalls zwischen dem Angeklagten und ███████ (oben S. 5 UA) heißt es allerdings im Urteil des Landgerichts, der junge ███████████ habe die Handlungsweise des Angeklagten „nur“ geduldet, „weil er vor dem Angeklagten Angst hatte und es, was auf seine geistige Beschränktheit zurückzuführen ist, nicht wagte, sich dem Angeklagten zu entziehen“. Nun hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Oktober 1961, 4 StR 287/61 (S. 10/11) ausgesprochen, vollendete Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB sei nicht gegeben, wenn das Opfer sich zum Mittun nur widerwillig, nämlich aus Furcht vor Nachteilen, nicht aber aus einer durch die Verführungshandlungen des Täters in ihm erzeugten inneren Bereitschaft entschließe. Noch schärfer gingen diese Gedankengänge in der weiteren, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom 10. November 1961, 4 StR 70/61 (NJW 1962, 749 Nr. 25) zum Ausdruck. Dort wird gesagt, der Begriff des „Verführens“ im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB erfordere, dass der Täter den inneren Widerstand des zur Unzucht nicht bereiten jungen Mannes durch Erregung von Sinnenlust oder geschlechtliche Neugier überwinde und diesen zur Unzucht geneigt mache. „Dieser Erfolg ist – anders als im Falle des § 182 StGB (vgl. BGHSt 7, 99, 100/101) – nicht erreicht, wenn das Opfer die Unzucht nur aus Angst duldet“. Dem hat sich der 5. Strafsenat im Urteil vom 3. April 1962, 5 StR 74/62 (S. 6) angeschlossen. Diese Auffassung verträgt sich nicht ohne weiteres mit der Grundeinstellung und den Gedankengängen der schon erwähnten Entscheidung vom 25. August 1959, 4 StR 280/59, BGHSt 13, 228 (Krumme in LM Nr. 6 zu § 175 a Nr. 3 StGB; vgl. auch BGH Urt. v. 3. November 1959, 1 StR 246/59, S. 5). In jenem Urteil vom 25. August 1959 wurde gerade betont, dass der Begriff der Verführung im § 175 a Nr. 3 StGB dem des § 182 StGB ähnlich sei (vgl. schon RGSt 70, 199). Weiter wird dort zutreffend dargelegt, dass es im Bereich des § 175 a Nr. 3 StGB vielerlei Beeinflussungsmittel einzeln oder zusammengefasst auf den Jugendlichen einzuwirken vermögen. Der § 175 a Nr. 3 StGB sei nicht schon deshalb unanwendbar, weil das Opfer den Einflüssen des Täters ohne Widerstand erliege. Die oben erwähnte neuere Rechtsprechung könnte dagegen dazu führen, gerade denjenigen Jugendlichen den vollen Schutz des § 175 a Nr. 3 StGB zu versagen, die dessen in besonderem Maße bedürfen. Der hier zu entscheidende Fall ist ein einleuchtendes Beispiel dafür.
Indes nötigt diese neuere Rechtsprechung den erkennenden Senat nicht dazu, nach § 136 Abs. 1 GVG den Großen Senat für Strafsachen anzurufen. Der besondere Sachverhalt, wie er dem Urteil 4 StR 287/61 vom 20. Oktober 1961 zugrunde lag, war hier nicht gegeben. Auch in BGH 4 StR 70/61 vom 10. November 1961 und 5 StR 74/62 vom 3. April 1962 war die Sachlage anders als hier. Bei dem zweiten Vorfall in der Toilette (S. 5, 6 UA) kann hierüber gar kein Zweifel bestehen. Hier duldete der junge Mann die Unzuchtshandlungen des Angeklagten keinesfalls aus Angst, wegen der Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile, oder mit Rücksicht auf Drohungen des Täters. Vielmehr war für █████ im Hinblick auf die ihm im Anschluss an das erste Geschehen gegebenen 2 DM, die Erwartung bestimmend, er erhalte vom Angeklagten wieder Geld (S. 5 UA). Diesen Betrag hatte der Angeklagte allerdings █████████ in der Erwartung eines weiteren Treffens am selben Abend gegeben, zu dem es jedoch, wie schon erwähnt, nicht kam. Das Landgericht hat indes ersichtlich angenommen, dass dieser Geldbetrag und das Erwecken der Hoffnung auf weitere Geldspenden auf jeden Fall ein Verführungsmittel für die weitere Unzuchtsgeneigtheit des jungen Mannes, am selben Abend und späterhin, darstellen sollte.
Dass der Angeklagte ebenso dachte, ergibt der Urteilszusammenhang.
Wenn es, wie oben angeführt, zum ersten Vorkommnis einleitend im Urteil heißt, ███ habe die Handlungsweise des Angeklagten nur geduldet, weil er vor ihm Angst hatte, so ist das nur eine, etwas missverständliche, abgekürzte Ausdrucksweise. Diese Feststellung wird durch die weiteren Urteilsausführungen (S. 10, 16, 18 UA) ergänzt und erläutert. Danach hat der Angeklagte durch sein entschiedenes Auftreten und seine rasch entschlossene Handlungsweise den geistig zurückgebliebenen jungen Mann, mit dem er ein leichtes Spiel hatte, dazu verführt, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Das Landgericht wollte mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen, dass der junge Mann zu der Unzucht keineswegs „an sich“ (RGSt 70, 199; BGHSt 13, 230) bereit gewesen, dass er aber infolge seiner geistigen Unterentwicklung und sprachlichen Gehemmtheit dem autoritären Einfluss des Angeklagten widerstandslos erlegen sei.
Der 4. und 5. Strafsenat würden diese Geschehnisse (insgesamt) auch bei Berücksichtigung ihrer Rechtsprechung ebenso beurteilt haben wie der erkennende Senat. Denn davon, dass █████ die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten nur aus Angst geduldet hatte, kann nach dem zuvor Ausgeführten auch bei dem ersten Vorkommnis keine Rede sein. Auch der Verteidiger des Angeklagten hat sich in seiner Revisionsbegründung auf dergleichen nicht berufen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht weder das Zusehenlassen ███s bei der Selbstbefriedigung des Angeklagten (BGHSt 6, 1 ff.) noch die vergeblich gebliebene Aufforderung an den jungen Mann, am ersten Abend wiederzukommen (vgl. BGHSt 70, 200; BGHSt 6, 302, 304) in die Verurteilung einbezogen hat.
b) Die Kennzeichnung und Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs. 1 StGB) und die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) sind gleichfalls rechtlich nicht angreifbar.
In letzterer Hinsicht übersieht der Verteidiger, dass die Darlegung der Voraussetzungen des § 42 e StGB naturgemäß weitgehend nur auf Schlussfolgerungen und Zukunftsvoraussagen beruhen kann (BGHSt 1, 66, 67; BGH Urt. v. 16. Februar 1960, 1 StR 8/60 bezüglich eines bei Strafende 70-jährigen Angeklagten). Im Übrigen kann auf § 42 f StGB hingewiesen werden.
Nach alledem ist die Revision, gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts, als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Dr. Geier | Fischer | |||
| Willms | Sanders |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 280/59 · 25.08.1959§ 175a StGB: Verführbarkeit trotz Vorprägung und fehlenden Widerstands des Jugendlichen
- BGH · 4 StR 287/61 · 20.10.1961Revision: Abtrennung in HV zulässig; §175a Nr.3 erfordert innere Bereitschaft des Jugendlichen
- BGH · 4 StR 70/61 · 10.11.1961Revision: Verführungsbegriff in § 175a Nr. 3 StGB – Angstdulden reicht nicht
- BGH · 1 StR 8/60 · 16.02.1960Revision verworfen: Diebeswerkzeugbesitz und Einbruchsdiebstahl als Tatmehrheit; Sicherungsverwahrung bestätigt