Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Diebeswerkzeugbesitz und Einbruchsdiebstahl als Tatmehrheit; Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 8/60
Datum
16.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schweren Einbruchsdiebstahls und Besitzes von Diebeswerkzeug sowie die Sicherungsverwahrung; die Revision wird verworfen. Das Gericht bestätigt, dass Besitz des Werkzeugs bereits vor Bildung des Diebstahlvorsatzes eine eigenständige Tat begründen kann. Die Strafzumessung und Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Altersbedenken standen einer Gefährlichkeitsbeurteilung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besitz von Diebeswerkzeug und späterer Einbruchsdiebstahl sind als selbständige Tatmehrheit i.S.v. § 74 StGB zu beurteilen, wenn das Werkzeug bereits im Besitz war, bevor der Diebstahlvorsatz entstand.

2

Die kurze Zeitspanne zwischen Erwerb des Werkzeugs und der Tatausführung steht der Annahme der Tatmehrheit nicht entgegen, wenn der Erwerb ohne Bezug zu einem bereits gefassten Diebstahlvorsatz erfolgte.

3

Die allgemeine Sachrüge genügt nicht zur Aufdeckung eines Rechtsirrtums; konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Rechtsfehler ist erforderlich.

4

Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtlich zulässig, wenn trotz hohen Alters und erlittenen Gesundheitsschäden aufgrund körperlicher Rüstigkeit und langjähriger eingeübter Neigung eine erhebliche Rückfallgefahr besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Balingen, 30. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfons ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ ██ in ██ bei ██ in OÖ, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Balingen vom 30. Oktober 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 31. Oktober 1959, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) im Rückfall und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision bleibt erfolglos.

I. Der Schuldspruch, vom Angeklagten nur mit der allgemeinen Sachrüge angefochten, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Das rechtliche Verhältnis des Vergehens gegen § 245a StGB zu dem Einbruchsdiebstahl hat die Strafkammer als Tatmehrheit beurteilt. Das entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs, wonach die beiden Straftaten dann selbständig nach § 74 StGB zusammentreffen, wenn der Täter das Diebeswerkzeug nicht eigens für den bereits ins Auge gefaßten Diebstahl erworben hat, sondern es ohne Zusammenhang mit ihm bereits zu einer Zeit besaß, als er noch nicht den Vorsatz gefaßt hatte zu stehlen (RGSt 69, 91; 57, 177; BGH 5 StR 904/52 vom 19. Februar 1953; 5 StR 151/55 vom 24. Mai 1955; 5 StR 121/59 vom 12. Mai 1959 und 5 StR 336/59 vom 22. September 1959; vgl. auch RGSt 55, 8; RGSt 59, 259, 361 und RGSt 66, 117; ferner BGH 1 StR 700/55 vom 27. April 1956 und 2 StR 303/52 vom 11. Juli 1952 für das Verhältnis von unbefugtem Waffenbesitz zu Jagdwilderei, zu Tötungsverbrechen und zum Raub).

So liegt es hier. Der Angeklagte hatte das Diebeswerkzeug bereits vollständig im Besitz, als er den Entschluß faßte, den Einbruchsdiebstahl auszuführen. Unerheblich ist es, daß er das Diebeswerkzeug zum Teil erst kurze Zeit vor dem Einbruch erwarb.

Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht weiter darauf einzugehen, ob überhaupt der Besitz oder das In-Gewahrsam-Haben von Diebeswerkzeug eine Ausführungshandlung des § 243a ████ zugleich den Tatbestand des Einbruchsdiebstahls wenigstens in einem Stück verwirklichen kann, ob ferner umgekehrt die Verwendung des Diebeswerkzeugs beim Einbruch zwar den Besitz daran voraussetzt, aber nicht zugleich das Merkmal des „Habens“ erfüllt und ob demgemäß das Verhältnis dieser beiden Straftaten zueinander aus diesem Grunde nicht schlechthin oder wenigstens für die Regel nach § 74 StGB zu beurteilen ist. (Der Fall BGHSt 9, 96 liegt besonders.)

II. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Urteilssatz scheint es zwar, als sei der Angeklagte wegen beider Straftaten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Das Landgericht hat indessen die Strafe für das Vergehen gegen § 245a StGB zutreffend – nicht gemäß § 20a Abs. 1 StGB geschärft, da es die förmlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift insoweit nicht festgestellt hat. Weil der Angeklagte ist hiernach als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher allein wegen der Diebstahlstat verurteilt.

Hierfür beruft sich die Strafkammer in den Urteilsgründen zwar nur allgemein auf § 20a StGB; sie hat aber ersichtlich den Absatz 1 dieser Vorschrift angewendet.

Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Das Landgericht hält den Angeklagten trotz seines Alters von 70 Jahren, da er körperlich rüstig und geistig gesund ist, bei seinem eingewurzelten, nahezu sein Leben lang hindurch betätigten Hang zum Diebstahl für einen gefährlichen Störer des Rechtsfriedens und befürchtet von ihm, daß er auch nach Verbüßung der Strafe vom Stehlen nicht lassen wird. Daher ist entgegen der Ansicht der

Revision weder die Einsatzstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus für den Einbruchsdiebstahl „übermäßig hoch“ – schon die Mindeststrafe beträgt zwei Jahre Zuchthaus (§§ 20a Abs. 1, 244 Abs. 1 StGB) –, noch ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB rechtlich zu beanstanden. Die schweren Körperschäden, die der Angeklagte in Konzentrationslagerhaft erlitt, der Verlust einiger Zähne und des rechten Auges, hinderten ihn nicht, zahlreiche Diebstähle zu begehen, deren Ausführung beträchtliche Körperkraft erforderte. Die Strafkammer durfte ihn daher als „körperlich rüstig und gesund“ bezeichnen, ohne sich zu widersprechen. Altersbeschwerden hat sie bei ihm nicht festgestellt.

Dr. GeierWernerDr. Faller
Dr. PeetzHübner
Revision verworfen: Diebeswerkzeugbesitz und Einbruchsdiebstahl als Tatmehrheit; Sicherungsverwahrung bestätigt — Themis