Revision: Verführungsbegriff in § 175a Nr. 3 StGB – Angstdulden reicht nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 70/61
- Datum
- 10.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des „Verführens“ in § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter die inneren sittlichen Hemmungen des jungen Mannes durch Erregung von Sinnenlust oder geschlechtlicher Neugier beseitigt und ihn zur Unzucht geneigt macht.
Das bloße Dulden der Unzucht aus Angst durch das Opfer begründet kein „Verführen“ i.S.v. § 175a Nr. 3 StGB und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen der vollendeten erschwerten Unzucht.
Die Auslegung des Verführungsbegriffs in § 175a Nr. 3 StGB ist enger zu fassen als die in § 182 StGB; jene weitergehende Auslegung des § 182 ist nicht ohne weiteres auf § 175a Nr. 3 übertragbar.
Ergibt die Sachverhaltsaufklärung, dass neben Angst auch durch den Täter geweckte Sinneslust mitgewirkt hat, kann die Vollendung des Tatbestands nach § 175a Nr. 3 StGB bejaht werden; bei unklaren Feststellungen ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
████████████ Bochum, 3. Januar 1961
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB § 175a Nr. 3
Der Begriff des „Verführens“ erfordert, dass der Täter den inneren Widerstand des zur Unzucht nicht bereiten jungen Mannes durch Erregung von Sinnenlust oder geschlechtlicher Neugier überwindet und diesen zur Unzucht geneigt macht. Dieser Erfolg ist – anders als im Falle des § 182 StGB (vgl. BGHSt 7, 99, 100/101) – nicht erreicht, wenn das Opfer die Unzucht nur aus Angst duldet.
Urteil vom 10. November 1961 – 4 StR 70/61 – LG Bochum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Willi H ███ aus ██████, geboren am █████ ██ in █, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ████████████ in Bochum vom 3. Januar 1961 im Falle █ im ganzen, im Übrigen in den █████████████████ mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und zweier versuchter Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (das Urteil spricht unrichtig von Heilund Pflegeanstalt) angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.
2. Zum Schuldspruch erhebt die Revision im einzelnen nur insoweit Beanstandungen, als der Angeklagte in den Fällen ███ und ███ wegen je eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3, § 43 StGB verurteilt wurde. Das Landgericht hat jedoch nicht – wovon offenbar die Revision ausgeht – etwa angenommen, dass der Angeklagte schon durch die Handlungen, die er an den jungen Leuten und vor ihren Augen vorgenommen hat, mit ihnen Unzucht getrieben habe. Dann hätte es den Angeklagten in diesen Fällen wegen zweier vollendeter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilen müssen. Das hat das Landgericht mit Recht nicht getan. Aus den Feststellungen geht aber klar hervor, dass der Angeklagte mit seinen
Redensarten und seinen Handlungen darauf ausging, die beiden jungen Leute, die zum Unzuchttreiben nicht bereit waren, dazu geneigt zu machen. Da er damit keinen Erfolg hatte, hat das Landgericht in beiden Fällen zutreffend je einen Versuch des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB angenommen.
3. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt jedoch zur Aufhebung des von der Revision im Einzelnen nicht beanstandeten Schuldspruchs im Falle ████, in dem der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig erkannt wurde. Insoweit hat das Landgericht im Einzelnen Folgendes festgestellt:
Als der Angeklagte den 17 Jahre alten ██ in einer Gaststätte kennengelernt hatte, hielt er ihn zechfrei und lud ihn dann in seine Wohnung ein. Daheim gab ihm der Angeklagte nochmals Bier zu trinken. Er setzte sich dann, nachdem er die Zimmertür verschlossen hatte, zusammen mit ██ auf sein Bett. Dort zeigte er ihm ein Schriftstück, worin „Sauereien“ geschildert wurden. Während ██ dieses Schriftstück las, griff ihm der Angeklagte zuerst über der Hose an den Geschlechtsteil, öffnete dann ██ die Hose und rieb an dem entblößten Geschlechtsteil. Schließlich nahm er den Geschlechtsteil des jungen Mannes in den Mund und lutschte daran bis zum Samenerguss. ████ wehrte sich zuerst gegen die Zudringlichkeiten. Aus Angst, weil der Angeklagte die Tür verschlossen hatte, gab er schließlich nach.
a) Die Gründe, aus denen § 175a StGB für die erschwerte Unzucht zwischen Männern gegenüber der Strafdrohung des § 175 StGB für die einfache gleichgeschlechtliche Unzucht eine schärfere Strafe androht, sind verschiedener Art. Die Tatbestände der Nummern 1 und 2 des § 175a tragen dem Gedanken Rechnung, dass ein Täter, der mit besonders verwerflichen Mitteln dort der Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, hier der mißbräuchlichen Ausnutzung einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit, einen anderen Mann gleich welchen Alters zur Unzucht bringt, erhöhte Strafe verdient. Nach Nr. 4 aaO ist die besonders üble Gesinnung, die den Täter das Unzuchttreiben als Erwerbsquelle benutzen lässt, der Grund für die erhöhte Strafdrohung. Dem Täter nach Nr. 3 aaO dagegen droht allein deswegen eine erhöhte Strafe, weil er durch seine Einwirkung die Entwicklung eines noch jungen und darum geschlechtlich unerfahrenen oder in geistig-sittlicher Hinsicht leicht beeinflussbaren und weniger widerstandsfähigen Menschen gefährdet. Der Tatbestand der Nr. 3 aaO will demgemäß den Täter erfassen, der durch Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des jungen Menschen dessen sittliche Hemmungen zerstört und in ihm Gefühle der Sinnenlust oder der geschlechtlichen Neugier erweckt (vgl. RGSt 71, 47, 49). Darauf deutet besonders das Tatbestandsmerkmal des „Verführens“ hin. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. RGSt 70, 199; 71, 111) zu § 175a Nr. 3 StGB ist das Merkmal des „Verführens“ dann erfüllt, wenn der Täter den jungen, zum Unzuchttreiben nicht schon vorher bereiten Mann dazu
„geneigt gemacht“ hat und dieser aus der nunmehr vorhandenen Bereitschaft heraus mit dem Täter Unzucht treibt oder sich dazu von ihm missbrauchen lässt.
Zur Unzucht „verführt“ ist danach nur der junge Mann, dessen sittliche Hemmungen durch die Einwirkung des Täters soweit beseitigt worden sind, dass er nunmehr ohne weiteren inneren Widerstand derartige Handlungen mit dem „Verführer“ entweder selbst vornimmt oder von diesem mit sich vornehmen lässt, dass er also selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und nach der inneren Tatseite erfüllt.
Zur inneren Tatseite gehört zwar nicht, dass der Minderjährige mit strafbarer Schuld handelt. Erforderlich ist aber, dass er geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (vgl. BGHSt 2, 40).
Das letztere ist bei dem jungen Mann nicht erreicht, dessen Lustgefühle oder dessen geschlechtliche Neugier der Täter zwar durch seine Einwirkung erwecken wollte, der aber das unzüchtige Treiben des Täters nur aus Angst geschehen lässt. Er ist zum Unzuchttreiben nicht „geneigt“, ist dazu nicht „verführt“ (vgl. RG DStR 1936, 431).
Der Begriff des Verführens ist bei der Einfügung des § 175a in das Strafgesetzbuch aus dessen § 182 übernommen worden. Auch bei diesem erfordert der Begriff des „Verführens“, dass der Täter das unbescholtene noch nicht 16 Jahre alte Mädchen, das den Beischlaf nicht schon ohnehin will, durch seine Einwirkung „geneigt macht“ (vgl. RG GA 48, 451; JW 1939, 541; BGHSt 7, 99, 100/101). Allerdings haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass auch das Mädchen zum Beischlaf „verführt“ ist, das vom Täter mit anderen Mitteln als durch Anwendung von Gewalt oder von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dazu gebracht worden ist, dass es den Beischlaf nur widerstrebend, besonders aus Angst, duldet (vgl. RG JW 1939, 541; BGHSt 7, 99, 100/101). Es geht jedoch nicht an, diese weitere Auslegung des Begriffs des Verführens in den § 175a StGB zu übernehmen.
Die Gegenüberstellung der verschiedenen in dieser Vorschrift geregelten Tatbestände lässt als Willen des Gesetzgebers erkennen, dass der nicht die Sinne, sondern etwa die Furcht seines Partners erregende Täter nur dann wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht strafbar sein soll, wenn die Voraussetzungen eines der anderen Begehungsformen des § 175a StGB (Nr. 1 oder 2) erfüllt sind. Die Ausweitung des Verführungsbegriffs der Nr. 3 dieser Vorschrift auf die Fälle, in denen der Täter nicht die geschlechtliche Anfälligkeit des jungen Mannes als solche ausnutzt, würde zu einer Verwischung der zwischen den einzelnen Tatbeständen bestehenden Grenzen führen.
Übrigens zwingt auch das Bedürfnis, dem Opfer mit den Mitteln des Strafrechts einen ausreichenden Schutz zukommen zu lassen, nicht dazu, im § 175a StGB den dem „Verführen“ wesensmäßig innewohnenden Begriff des „Geneigtmachens“ ebenso weit auszulegen wie im
§ 182 StGB. Der Versuch des Vergehens nach § 182 StGB ist nicht mit Strafe bedroht (§ 43 Abs. 2 StGB). Würde ein Täter, der ein unbescholtenes junges Mädchen dazu beeinflusst, sich ihm hinzugeben, und der dies schließlich dadurch erreicht, dass das Mädchen den Beischlaf widerstrebend, besonders aus Angst duldet, nur wegen Beleidigung bestraft, so würde dies dem Unrechts- und dem Schuldgehalt seiner Tat nicht gerecht. Der Täter dagegen, der mit Mitteln der Verführung darauf ausgeht, dass ein widerstrebender junger Mann sich ihm zur Unzucht hingibt, und der schließlich erreicht, dass das Opfer das Unzuchttreiben aus Angst zulässt, kann wegen eines vollendeten Vergehens nach § 175 StGB in Tateinheit (vgl. Nr. 10 zu § 73 StGB) mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB bestraft werden. Überdies nötigt § 44 StGB nicht dazu, den Versuch des Verbrechens milder zu bestrafen als die vollendete Tat.
Nach allem hat der Täter, der mit den Mitteln der Verführung einen jungen Mann zur Unzucht geneigtmachen wollte, dem es aber nur gelungen ist, dass sich ihm sein Opfer innerlich widerstrebend, und zwar aus Angst hingibt, den zur Vollendung des Verbrechens des § 175a Nr. 3 StGB gehörenden Erfolg nicht erreicht.
b) Der Angeklagte kann daher im Falle ██ nur wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175a Nr. 3, § 43 StGB) bestraft werden, wenn ██ sich ihm nur aus Angst hingegeben hat. Das Landgericht hat dies von seinem Standpunkt aus, der zur Annahme der Vollendung der Straftat des § 175a Nr. 3 StGB geführt hat, nicht näher untersucht. Es wird diese Prüfung nachzuholen haben. Sollte bei ██ neben der Angst auch eine durch den Angeklagten erweckte Sinneslust mitgespielt haben, sollte er insbesondere im Verlaufe der unzüchtigen Handlungen geschlechtlich erregt worden sein und deshalb dem Treiben des Angeklagten keinen weiteren inneren Widerstand mehr entgegengesetzt haben, so wäre gegen die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB rechtlich nichts einzuwenden.
4. Die Strafzumessung für die Fälle ████████ und ████████ kann dadurch beeinflusst sein, dass das Landgericht den Angeklagten im Falle ██ wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt hat. Das Urteil muss daher auch im Strafausspruch für diese beiden Versuchstaten aufgehoben werden.
Von der Aufhebung des gesamten Strafausspruchs wird auch die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfasst, obwohl insoweit entgegen der Meinung der Revision ein Rechtsfehler nicht erkennbar geworden ist. Das Landgericht wird auch über die Frage der Unterbringung
erneut zu befinden haben (vgl. BGHSt 14, 381, 382/383).
| Rothberg | Lang-Hinrichsen | Börtzler | |||
| Martin | Flitner |