Revision verworfen: Fortgesetzte Verführung zur Unzucht (§§175, 175a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 500/63
- Datum
- 26.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 175a StGB stellt keine selbständige Tat, sondern eine erschwerte Begehungsweise der widernatürlichen Unzucht nach § 175 StGB dar.
Umfasst eine fortgesetzte Handlung sowohl einfache als auch erschwerte Fälle einer Straftat, prägen die erschwerten Fälle die rechtliche Beurteilung der gesamten Tat.
Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist u.a. ein vor dem ersten Einzeltat gefasster Entschluss und eine enge zeitliche Verbindung der Einzeltaten.
Ein Tatzusammenhang kann insbesondere dann bejaht werden, wenn spätere Einzeltaten nur durch die zunächst erfolgte Verführung ermöglicht wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 15. August 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Dieter B. (Co) aus ██, Kreis ██████, geboren am ███████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15. August 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die nach dem 15. August 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Vergeblich wendet sich die Revision des Angeklagten dagegen, dass dieser wegen fortgesetzter „Verführung einer männlichen Person unter 21 Jahren zur Unzucht“ verurteilt worden ist.
Allerdings konnte eine Verführung des Jugendlichen nur im ersten Falle sicher festgestellt werden, so dass die Strafkammer die übrigen fünf Verstöße lediglich als Vergehen gegen § 175 StGB angesehen hat. Da aber alle Rechtsverletzungen in zeitlich kurzen Abständen hintereinander begangen worden waren und auf einem schon vor dem ersten Verstoß gefassten Entschluss beruhten, ist die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Unzucht hier mit Recht erfolgt. Denn die Tatbestände des § 175a StGB sind nur erschwerte Begehungsweisen der widernatürlichen Unzucht nach § 175 StGB; bei einer fortgesetzten Handlung, die einfache und erschwerte Fälle einer Straftat umfasst, geben aber die erschwerten Fälle der ganzen Tat das rechtliche Gepräge. Hier kommt noch hinzu, „dass auch die späteren Fälle nur durch die Verführung, also durch den eigentlich erschwerenden Umstand des ersten Einzelfalles ermöglicht wurden, so dass dieser Umstand im Grunde auch allen anderen Einzelfällen gewissermaßen als verbindende Klammer vorausgeht“ (vgl. BGH NJW 1962, 1628 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da die Nachprüfung auf die tatsächliche und rechtliche Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |