Fortsetzungszusammenhang und Verführung bei §175/§175a StGB – Teilaufhebung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 573/57
- Datum
- 24.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Vorsatz von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in den wesentlichen Zügen bestimmbaren Gesamterfolg gerichtet ist; die bloße Bereitschaft, Straftaten bei Gelegenheit zu wiederholen, genügt nicht.
Bei Sittlichkeitsdelikten ist die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen, weil solche Taten häufig aus spontaner Triebregung entstehen.
Das Merkmal der Verführung i.S.v. § 175a Nr. 3 StGB erfordert für jeden angeklagten Einzelakt Feststellungen, dass der Täter bewusst auf den Willen des Minderjährigen eingewirkt hat, um ihn zur Unzucht zu bestimmen; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Bei der Strafzumessung sind schematische Kategoriensysteme ohne konkrete Begründung für die Wahl der einzelnen Strafmaße unzulässig; das Gericht muss die Schwere jeden Einzelfalls darlegen.
Hat sich ein Teil der Taten vor dem Stichtag einschlägiger Gesetzesänderungen ereignet, hat das Gericht die Anwendung dieser Änderungen (z.B. Strafrechtsänderungsgesetz 1949) und gegebenenfalls Verjährungsfragen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 24. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Melker Karl ████ ██ aus ███, Kreis ██, geboren am ██████ in ███, Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Co. in der Verhandlung; ████████████████ beim Bundesgerichtshof, ████ der Verkündung, als ██████████ der ███████████████████, Justizangestellter ████ ████████████████ als Urkundsbeamter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24. September 1957 mit den ██████████████ in den Fällen █████████ ████ bis 14 (R██) ist ███ ██ ███ 6 (Wilhelm Sc████████) und im Strafaussprach aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr. 3 StGB in sechzehn Fällen und wegen Unzucht unter Männern nach § 175 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
Zum Schuldspruch macht die Revision ausdrucklich nur geltend, der Angeklagte habe das Alter der Jugendlichen nicht gekannt. Sie hält nähere Feststellungen █████ für erforderlich, zumal ██ ███ zur Tatzeit schon zwanzig Jahre alt gewesen seien. ███ ██████ hebt ausdrücklich hervor, dass der Angeklagte das Alter der Minderjährigen gekannt hat. Er ist seit dem Jahre ████ ununterbrochen bei dem Bauern ██ in ███, einem Ort von 350 Einwohnern, als Melker tätig und hält ██████ zum Wochenende dort mit der Dorfjugend in der Gastwirtschaft auf. Es liegt deshalb auf der Hand, dass er das Alter der Jugendlichen aus ██ gekannt hat. Die Minderjährigen aus dem Nachbarort waren sechzehn bis achtzehn Jahre alt. Auch hier liegt die Annahme, der Angeklagte habe sie für einundzwanzig Jahre alt gehalten, sehr fern. Die an sich etwas knappe Feststellung der Strafkammer zur Kenntnis des Alters der Jugendlichen durch den Angeklagten ist deshalb nach Lage der Sache nicht zu beanstanden.
Der Senat hat das Urteil auf die Sachrüge in vollem Umfang nachgeprüft und folgende Rechtsfehler gefunden:
1. Im Fall Friedrich █████████ stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte diesen Jugendlichen „im Jahre 1948“ und „ein Jahr später“ je einmal zur Unzucht verführt hat. Die Strafkammer nimmt Fortsetzungszusammenhang an. Die erkannte Strafe ist sechs Monate Gefängnis. Wenn der zweite Einzelakt vor dem 15. September 1949 liegt, kommt die Anwendung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1949 in Betracht. Das ist ungeprüft geblieben. Schon aus diesem Grunde ist aufzuheben.
2. Das Urteil nimmt, soweit der Angeklagte sich an Minderjährigen mehrfach vergangen hat, Fortsetzungszusammenhang an, weil er die Absicht gehabt habe, „jeder sich bietenden Gelegenheit für sein unsittliches Treiben zu nutzen“. Das ist rechtsirrig. Eine fortgesetzte Handlung ist nur gegeben, wenn sich der Vorsatz von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in den wesentlichen Grundzügen bestimmter Gestaltung vorgestellten Gesamterfolg richtet (BGHSt 1, 343; 3, 15). Wer nur entschlossen ist, seine Straftat zu wiederholen, sofern sich hierzu eine günstige Gelegenheit bietet, dem fehlt gerade ein solcher Gesamtvorsatz. Überdies setzt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Sittlichkeitsverbrechen eine besonders sorgfältige Prüfung und Begründung voraus, weil eine auf eigener Sinneslust beruhende unzüchtige Handlung regelmäßig einer plötzlichen Regung des Geschlechtstriebs und nicht einem früher einmal gefassten Entschluss entspringt (BGHSt 2, 163; 4, 467).
Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 ███████ beschwert sein. Im Fall 1 folgt dies bereits aus den Ausführungen unter I. Mindestens der erste Vorfall hat sich vor dem 15. September 1949 abgespielt. Im Fall 2 kann ebenfalls eine Einzelhandlung vor dem Stichtag des Strafrechtsänderungsgesetzes 1949 liegen. Sofern sich der Angeklagte in mehreren Fällen vor dem 15. September 1949 schuldig gemacht hat, hängt die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes von der Höhe der Gesamtstrafe ab, die die Strafkammer für angemessen hält.
3. Die Strafkammer wendet den § 175a Nr. 3 StGB in den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Fällen auf alle Einzelakte der jeweils von ihr angenommenen fortgesetzten Handlungen an. Sie stellt zwar einwandfrei fest, dass der Angeklagte die Minderjährigen bei dem ersten Zusammentreffen verführt hat, mit ihnen Unzucht zu treiben oder sich von ihnen zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Bei den späteren Begegnungen habe es naturgemäß nur noch eines wesentlich geringeren Anstoßes seitens des Angeklagten bedurft; doch sei von wenigen Ausnahmen abgesehen die Initiative auch hier stets bei ihm gelegen. Damit ist das Merkmal der Verführung nicht nachgewiesen. Es setzt die Feststellung voraus, dass der Angeklagte in jedem einzelnen Fall bewusst auf den Willen der Minderjährigen einwirkte, um sie zur Unzucht, die sie nicht wollten, unter Ausnutzung ihrer geschlechtlichen Unerfahrenheit oder Widerstandsunfähigkeit geneigt zu machen (RGSt 71, 385). Das lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Insbesondere fehlt die Feststellung zur inneren Tatseite. Von Fall 14 sagt die Strafkammer, er habe sehr rasch an dem unsittlichen Treiben Gefallen gefunden. Im Fall 16 hat bei einer Gelegenheit (im Fall 17 geschildert) selbst den Angeklagten zum Unzuchttreiben aufgefordert. Das alles schließt eine Verführung aus.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt hat, ist das Urteil aufzuheben.
4. Bei der Strafzumessung schildert das Urteil zunächst die Persönlichkeit des Angeklagten und die Umstände, die für alle seine Straftaten bedeutsam sind. Sodann teilt sie diese in leichtere, mittlere und schwerere Fälle ein, ohne im Einzelfall hierfür irgendeine Begründung zu geben, und verhängt in den ersten je vier, in den zweiten je sechs und in den letzten je acht Monate Gefängnis. Diese schematische Einordnung ohne Rücksicht auf die verschiedene Gestaltung und Schwere des Einzelfalls beanstandet mit Recht die Revision unter Hinweis auf BGH NJW 1951, 610. Dass dieses Verfahren zum Nachteil des Angeklagten ausgeschlagen ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass er wegen der beiden Vergehen nach § 175 StGB ebenso hoch bestraft worden ist wie wegen der Verbrechen nach § 175a StGB in der ersten Gruppe.
Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
Soweit bei den späteren Verfehlungen des Angeklagten gegenüber einem Minderjährigen das Merkmal der Verführung nicht feststellbar ist, trifft nur § 175 StGB zu. In den Fällen 1 und 2 ist dann das Strafklagerecht verjährt. Im Übrigen kann ein Vergehen nach § 175 StGB mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in Fortsetzungszusammenhang stehen. Der Angeklagte wäre dann zwar allein wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu verurteilen. Im Strafmaß müsste jedoch berücksichtigt werden, dass nicht sämtliche Einzelhandlungen diesen Tatbestand erfüllen (BGH 2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951; 4 StR 308/51 vom 4. Oktober 1951; 4 StR 195/57).
| Mantel | Dr. Peetz | Hübner | |||
| Werner | Martin |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 649/58 · 20.01.1959§ 175a Nr. 3 StGB: Fortgesetzte Verführung erfordert Einzelfallfeststellungen
- BGH · 1 StR 521/63 · 07.01.1964Verführung zur Unzucht (§175a Nr.3 StGB) – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 616/57 · 21.01.1958Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung (§175a StGB)
- BGH · 1 StR 389/58 · 28.10.1958Revision gegen Verurteilung wegen (schwerer) Bestechlichkeit erfolglos; Fortsetzungstat fehlerhaft