Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum Totschlag durch Unterlassen nach Lebendgeburt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 308/51
Datum
31.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt, weil er ein lebend geborenes, aber schwach lebensfähiges Kind unversorgt unter die Bettdecke legte. Der BGH verwirft die Revision: Kein Verletzungshinweis nach §265 StPO, Verteidigungsrecht gewahrt. Das Landgericht habe zu Recht eine aus seiner vorhergehenden Tätigkeit resultierende Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung und die ursächliche Verbindung zwischen Unterlassen und Tod festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch vorhergehende Tätigkeit eine Gefahr herbeiführt oder eine bestehende Gefahr näher rückt, kann daraus eine rechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung ableiten; diese Pflicht umfasst geeignete Rettungs- und Versorgungsmaßnahmen, soweit dem Handelnden dies möglich ist.

2

Beihilfe zu einem Tötungsdelikt setzt voraus, dass der Gehilfe den Tatentschluss des Haupttäters erkennt und durch Verhalten oder Unterlassen die Tatbegehung fördert oder ermöglicht.

3

Die Vorschriften der §§ 211 ff. StGB schützen auch ein lebend geborenes, wenn auch schwach lebensfähiges Kind; dessen Tötung durch unterlassene Versorgung kann strafbar sein, wenn ohne das Unterlassen das Leben des Kindes länger gedauert hätte.

4

Ein Hinweis nach § 265 StPO liegt nicht vor, wenn der Anklageinhalt und frühere Verfahrenshinweise den möglichen Vorwurf (z. B. Beihilfe zum Mord) bereits erkennbar enthalten und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur sachgerechten Verteidigung gegeben wurde.

Vorinstanzen

Schwurgericht Siegen, 29. November 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Invaliden Hubert ███, geboren am █████████ 1889 in ██████████████████, wegen Beihilfe zum Totschlag hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. ███████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter ███████████ als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Siegen vom 29. November 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Tatbestand

Der Angeklagte, der wegen mehrerer versuchter und vollendeter Abtreibungen rechtskräftig verurteilt ist, hat im November 1947/Januar 1948 mehrere Abtreibungen an Frau ██ vorgenommen, die er der Handlung wegen in sein Haus aufgenommen hatte. Am 12. Januar 1948 kam es zur Geburt. Das Kind war möglicherweise eine Frühgeburt an der Grenze des 6. und 7. Monats, aber lebensfähig. Es hat auch etwa 12 Stunden gelebt und würde bei ordnungsmäßiger Wartung, wie das Landgericht feststellt, noch länger gelebt haben. Der Angeklagte half bei der Geburt und hat die Lebensfähigkeit des Kindes erkannt, es aber nach Durchtrennung der Nabelschnur unversorgt in ein Tuch geschlagen und auf Bitte der Mutter unter die Bettdecke gelegt. In der Zeit von der Geburt gegen 3 Uhr bis um 17 Uhr hat er sich wiederholt um die Mutter, aber nicht um das Kind gekümmert. Er ging in stillschweigendem Einvernehmen mit ihr davon aus, dass das unerwünschte Kind sterben solle. Das Schreien und Wimmern des Kindes hat er mehrfach wahrgenommen. Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Totschlag (§§ 212, 49 StGB) unter Einbeziehung kraftig erkannter anderer Straftaten zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.

Gründe

I. Seine Revision scheitert.

1. Der Hinweis nach § 265 StPO ist nicht verletzt. Schon die Anklageschrift war dem Angeklagten insoweit bekannt, als sie ihm Beihilfe zum Totschlag vorwarf. Insoweit ist daher keine veränderte Rechtslage nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung eingetreten.

2. Der Angeklagte musste nicht besonders darauf hingewiesen werden, dass er auch wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden könne. In der ersten Hauptverhandlung ist er darauf hingewiesen worden, dass er auch wegen Beihilfe zum Mord verurteilt werden könne. In der neuen Hauptverhandlung hat er hiernach Gelegenheit gehabt, sich in beiden Richtungen zu verteidigen.

II. Auch die Sachrüge ist nicht begründet. Soweit die Revision einen anderen Sachverhalt annimmt, als das Schwurgericht ihn festgestellt hat, oder sich nur gegen die Beweiswürdigung wendet, liegt sie neben der Sache (§ 261 StPO). Das Urteil weist aber auch keinen Rechtsirrtum auf. Der Angeklagte hat den Entschluss der Kindesmutter erkannt und gebilligt, ein etwa lebend geborenes Kind zumindest durch Unterlassen der Versorgung sterben zu lassen, also zu töten. Das gilt für die Zeit vor wie nach der Geburt. Er hat ihr vorsätzlich Beihilfe dazu geleistet, indem er das Kind unversorgt unter ihre Bettdecke steckte, statt einen Arzt oder eine Hebamme herbeizuholen und dafür zu sorgen, dass das Kind ordnungsgemäß versorgt wurde. Mit Recht nimmt das Landgericht an, dem Angeklagten sei aus der Niederkunft der ███ in seiner Wohnung, die auf seine vorhergegangenen Abtreibungshandlungen zurückzuführen war, und auch aus seiner Geburtshilfe die Rechtspflicht erwachsen, das Kind vor Körperschäden zu bewahren, soweit ihm das möglich war, statt die Kindesmutter durch Nichtherbeiholen eines Arztes, Aushändigung des Kindes, erkennbare Billigung ihres Vorhabens und im Übrigen auch durch Untätigkeit darin zu unterstützen, das Kind unversorgt an Luft- und Wärmemangel sterben zu lassen.

Auf RGSt 64, 276 kann sich die Revision für das angebliche Nichtbestehen einer solchen Rechtspflicht nicht berufen. Dort ist im Gegenteil ausgeführt, auch derjenige sei im Rahmen seiner Macht zur Erfolgsabwendung rechtlich verpflichtet, der durch vorhergegangene Tätigkeit die Gefahr des Eintritts eines rechtsverletzenden Erfolgs herbeigeführt oder die schon vorhandene Gefahr nähergerückt habe. Das gilt nach dem Urteil auch für den Angeklagten.

Dass § 217 StGB nicht angewandt und der Angeklagte nur als Gehilfe bei fremder Tat verurteilt ist, ist nach dem Sachverhalt rechtlich unbedenklich.

Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision gegen die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tod des Kindes. Das Landgericht stellt unangreifbar und bindend fest, das Kind sei nach der Geburt lebensfähig, wenn auch leicht, nicht besonders lebensstark gewesen, es habe nach der Geburt noch stundenlang gelebt und würde bei sachgemäßer Pflege, ausreichender Wärmeversorgung, wie das Landgericht feststellt, noch länger gelebt haben, als es mangels Wartung wirklich gelebt hat. Damit steht einerseits fest, dass das Verhalten des Angeklagten kein Abtreiben der Leibesfrucht, also keine Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB, sondern Beihilfe zu fremder Tat gegen einen lebenden, durch die §§ 211 ff. StGB geschützten Menschen war; denn die von dem Angeklagten geförderten Tötungshandlungen der Kindesmutter haben erst nach Vollendung der Geburt eingesetzt und das lebende Kind betroffen. Zutreffend ist daher Beihilfe des Angeklagten zu einem Verbrechen gegen das Leben angenommen.

Andererseits geht aber auch der Einwand der Revision fehl, das Kind sei überhaupt nicht lebensfähig, also nicht lebensschutzfähig gewesen, so dass es, wie die Revision offenbar meint, überhaupt nicht geschützt werden konnte. Dieses Vorbringen scheitert schon an der rechtsirrtumsfrei und bindend getroffenen Feststellung, ohne das schädigende Verhalten der Kindesmutter und des Angeklagten würde das Kind länger gelebt haben, gleichviel, um wieviel länger. Die §§ 211 ff. StGB schützen das menschliche Leben gegen jeden Angriff. Der Angeklagte hat die Kindesmutter aber mit Wissen und Willen in einem Verhalten unterstützt, das das Leben des Kindes vorsätzlich verkürzte und sich, soweit es betrifft, als Kindestötung darstellt (§ 217 StGB). Weiterer Feststellungen bedurfte es daher insoweit nicht.

III. Hiernach war die Revision zu verwerfen.

[Unterschriften]

Dr. GrossEngelsDr. Augustin
Dr. HilleJagusch

Zitiert von (2)