Revision gegen Verurteilung wegen (schwerer) Bestechlichkeit erfolglos; Fortsetzungstat fehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 389/58
- Datum
- 28.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überschreitung der Frist zur Absetzung schriftlicher Urteilsgründe nach § 275 Abs. 1 StPO begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.
Der Tatrichter darf seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten im Rahmen des § 261 StPO auch auf ein (Teil-)Geständnis stützen, ohne dadurch von der Pflicht zur umfassenden Amtsaufklärung entbunden zu sein.
Eine auf Ergänzung, Klarstellung oder neue Tatsachen gestützte Angriffsfunktion gegen die tatrichterlichen Feststellungen ist im Revisionsverfahren nach § 337 StPO unbeachtlich; die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur auf Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbar.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen von vornherein auf eine Mehrzahl gleichartiger Handlungen gerichteten Gesamtvorsatz voraus; ein bloß allgemeiner Entschluss, bei Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, genügt nicht.
Äußere Merkmale wie zeitlicher/örtlicher Zusammenhang, Gleichheit des Rechtsguts und gleichartige Ausführung ersetzen die Feststellung eines Gesamtvorsatzes für die Fortsetzungstat nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 21. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Amtsrat Wilhelm ████ aus ██, geboren am █████ in ███████, wegen schwerer Bestechlichkeit u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. November 1957 wird verworfen.
Auf die Strafe wird ihm die seit dem 22. November 1957 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) und wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und eine Reihe namentlich bezeichneter Sachen sowie den Wert anderer Sachen und Leistungen für dem Staate verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts. Sie erweist sich als unbegründet.
I. Verfahrensrügen
Die Überschreitung der Wochenfrist für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe (§ 275 Abs. 1 StPO) ist nach ständiger Rechtsprechung kein Revisionsgrund (vgl. BGH NJW 1951, 970 Nr. 24).
Das Urteil gibt keinerlei Anhalt dafür, dass das Landgericht es wegen des teilweisen Geständnisses des Angeklagten unterlassen haben könnte, dessen strafrechtliche Schuld „in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen“. Die Revision hebt in anderem Zusammenhang selbst das große Zeugenaufgebot in der Hauptverhandlung hervor. Der Strafkammer war es nicht verwehrt, ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in den Fällen der einfachen Bestechlichkeit auch darauf zu stützen, dass der Beschwerdeführer den Empfang von Geschenken und anderen Vorteilen als Gegenleistung für „angenehme Zusammenarbeit“ selbst eingeräumt hat. Das folgt aus § 261 StPO.
Die Wiedergabe einzelner Stellen der in den Urteilsgründen angeführten Briefe in Sperrschrift ändert entgegen der Meinung der Revision nichts an ihrem Inhalt. Auch die Auslegung, die das Landgericht diesen Briefstellen gegeben hat, ist nicht dadurch beeinflusst, dass sie in den Urteilsgründen gesperrt wiedergegeben sind, während sie in den Originalbriefen nicht gesperrt geschrieben sind.
II. Sachbeschwerde
Das Landgericht hat die Tatbestände der einfachen und schweren Bestechlichkeit nach der äußeren und inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei festgestellt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einzelrügen greifen nicht durch.
Soweit die Revision die (teilweise) Unvollständigkeit oder Missverständlichkeit der tatrichterlichen Feststellungen behauptet und den Versuch ihrer Ergänzung oder „Klarstellung“ unternimmt, kann sie nach der zwingenden Vorschrift des § 337 StPO nicht gehört werden. Daran ändert auch die verspätete Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe und die sich hieraus ergebende Pflicht des Revisionsgerichts nichts, bei der sachlichrechtlichen Prüfung an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Urteilsgründe besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1951, 970 Nr. 24). Die meisten der von der Revision vermissten Einzelfeststellungen oder für notwendig gehaltenen Richtigstellungen waren im Übrigen, auch soweit sie nicht völlig an der Sache vorbeigehen (wie z. B. die Ausführungen unter 4 k, l, und q der schriftlichen Revisionsbegründung), nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung der Schuldoder Straffrage zu beeinflussen.
Auch der Vortrag, das Landgericht hätte bestimmte von der Revision in den Vordergrund gestellte Umstände „zumindest unter dem Gesichtspunkt des Strafmaßes“ stärker berücksichtigen müssen, enthält keine im Revisionsrechtszug nachprüfbare Rüge.
Soweit die Revision sich in umfangreichen Ausführungen teilweise unter Behauptung neuer Tatsachen dagegen wendet, dass das Landgericht aus den im Urteil auszugsweise wiedergegebenen Briefen gefolgert hat, der Angeklagte habe erkannt, dass die Zuwendungen der Firmen Georg ROO KG, RO, ██ (sowie der Zeugen █████████ und ██████████ als Entgelt für begangene oder erwartete █████████████████████████ gedacht waren, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese enthält keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen allgemein gültige Erfahrungssätze; sie hat im Gegenteil die Lebenswahrscheinlichkeit für sich. Im Übrigen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht nur auf diese Briefe und die dort erteilten dienstlichen Auskünfte, sondern auf weitere gewichtige Umstände gestützt, insbesondere auf den hohen Wert und die Vielzahl der dem Beschwerdeführer von einzelnen Firmen zugeflossenen Vorteile.
Zu Unrecht zweifelt die Revision in den Fällen der Annahme von Jubiläumsgeschenken das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten an. Das Landgericht hat hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, allgemein auszuführen, dass der Angeklagte bei seinem Lebens- und Dienstalter, seiner gehobenen Stellung und seinem jahrelangen Umgang mit Kreisen der Industrie den Zweck der ihm gemachten Zuwendungen einschließlich der nicht gesellschaftsüblichen Geschenke zu seinem Dienstjubiläum unzweifelhaft erkannt und gebilligt habe. Dieser Darlegung ist indes zwanglos die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Angeklagte mit dem Wissen um den Zusammenhang der Zuwendungen mit seiner dienstlichen Tätigkeit — auch die Einsicht in die Unrechtmäßigkeit ihrer Annahme hatte.
Demgegenüber versagt sowohl der Hinweis der Revision auf die Billigung von Jubiläums-, Geburtstags- und Silvesterzuwendungen an Regierungsmitglieder und Beamte durch den „Durchschnittsstaatsbürger“ als auch die vom Beschwerdeführer dem Landgericht vorgetragene Behauptung, anlässlich seines 25jährigen Dienstjubiläums im Jahre 1942 reich beschenkt worden zu sein und dafür die Zustimmung seines damaligen Behördenchefs gehabt zu haben, wie schließlich auch der Hinweis, dass der Angeklagte die seiner Überführung dienliche Privatkorrespondenz in „geradezu töpelhafter“ Weise nicht vernichtet habe.
Der weitere Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe die ihm zuteil gewordenen Bewirtungen in Gaststätten für erlaubt gehalten, weil auch sein unmittelbarer Vorgesetzter, der Zeuge Regierungsdirektor Voigt, mehreren Einladungen zu solchen Bewirtungen gefolgt sei, scheitert an der Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte um die Pflichtwidrigkeit der Teilnahme an den Einladungen wusste. Die Strafkammer hat dies zwar nicht näher begründet, sondern bei dem beruflichen Werdegang und der gehobenen Stellung des Angeklagten für „selbstverständlich“ gehalten. Das begegnet hier aber umso weniger rechtlichen Bedenken, als dem Angeklagten nur diejenigen „Gastereien“ zur Last gelegt wurden, die „durch ihre Vielzahl und den durchschnittlichen Umfang der Zechen aus dem Rahmen von Höflichkeitsgesten heraustraten und sich als regelmäßige Abspeisungen qualifizierten“.
Der Angeklagte hat im Übrigen die Dienstwidrigkeit der Annahme solcher Einladungen in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt; wenn das auch keinen unmittelbaren Schluss dahin zulässt, dass er zur Tatzeit das Unrechtmäßige seines Verhaltens kannte, so durfte das Landgericht diesen Umstand doch wie offensichtlich geschehen in dieser Richtung auslegen.
Nicht rechtsfehlerfrei erscheint die Begründung, mit der das Landgericht die mehreren Fälle der einfachen und der schweren Bestechlichkeit unter sich zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefasst hat. Das Landgericht hat dazu bei der einfachen Bestechlichkeit ausgeführt, der den Fortsetzungszusammenhang begründende einheitliche Gesamtvorsatz ergebe sich daraus, dass der Angeklagte „wahl- und bedenkenlos alles, was an ihn herangetragen wurde, annahm und sich offenbar auch mit auf diese Weise einen Ausgleich für seinen in Berlin erlittenen Bombenschaden ... schaffen wollte“. Den Fortsetzungszusammenhang bei der schweren Bestechlichkeit hat die Strafkammer mit „der Gleichartigkeit des missbrauchten Amtes, der teilweisen Gleichzeitigkeit und der teilweisen Gleichartigkeit der angewandten Methode“ begründet. Diese Darlegungen rechtfertigen weder im einen noch im anderen Fall die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. Das Wesen des Gesamtvorsatzes besteht darin, dass der Täter von vornherein einen durch eine Mehrheit gleicher oder ähnlicher Handlungen herbeizuführenden Gesamterfolg der Art und die später verwirklichten ins Auge nimmt und in seinen Willen aufnimmt (vgl. statt vieler BGHSt 1, 313, 315; BGH LM Nr. 26 zu § 73 StGB und Nr. 6 Vorb. z. § 151 StPO). Der nur allgemein gehaltene Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zum eigenen Vorteil zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz in dem erörterten Sinne (u. a. BGHSt 2, 163, 167; BGH 1 StR 354/57 vom 15. Oktober 1957, 1 StR 573/57 vom 10. Dezember 1957). Andererseits genügt das Vorliegen der äußeren Merkmale einer fortgesetzten Tat des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs mehrerer strafbarer Handlungen, der Gleichheit des verletzten Rechtsgutes und Strafgesetzes und der Gleichartigkeit der Ausführungsart nicht zur Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs (vgl. BGH 3 StR 675/53 vom 21. Oktober 1954).
Der Rechtsfehler gefährdet jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht. Soweit nämlich das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den Bestechungshandlungen angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Nach Lage der Dinge, insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Einzelverfehlungen und die Höhe der empfangenen Vorteile ist mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht mehrere selbständige Vergehen der einfachen Bestechlichkeit nur mit Geldstrafen oder mit Gefängnisstrafen von insgesamt weniger als sechs Monaten geahndet und bei Annahme mehrerer selbständiger Verbrechen der schweren Bestechlichkeit dem Angeklagten mildernde Umstände zugestanden, also von Zuchthausstrafe abgesehen hätte.
Andererseits ist es mangels Feststellung des erforderlichen Gesamtvorsatzes rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer keinen Fortsetzungszusanmenhang zwischen den Fällen der einfachen und der schweren Bestechlichkeit angenommen hat. Unter den im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen spricht nichts dafür, dass der Angeklagte von Anfang an oder später entschlossen war, in einem wenigstens ungefähr vorgestellten Umfang von beliebigen Firmen Geschenke oder andere Vorteile als Entgelt für erlaubte oder pflichtwidrige Amtshandlungen anzunehmen oder zu fordern. Gerade beim Tatbestand der Bestechung pflegt sich der Täter nicht unterschiedslos mit jedem neu auftauchenden Geber einzulassen, sondern sich unter Abwägung des Grades der Entdeckungsgefahr in jedem Einzelfalle besonders darüber schlüssig zu werden, ob er angebotene Geschenke annehmen oder gar von sich aus Geschenke fordern soll. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit ein Fortsetzungszusammenhang rechtlich überhaupt möglich ist (vgl. RG DR 1943, 757 Nr. 19; BGH 3 StR 310/51 vom 24. April 1952).
Der Strafausspruch und die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass der Tatrichter dem Beschwerdeführer für das Verbrechen der fortgesetzten schweren Bestechlichkeit mildernde Umstände hätte zubilligen müssen. Zulässigerweise hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit der Bekämpfung von Korruptionserscheinungen in ihren ersten Anfängen erwogen; nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe kann keine Rede davon sein, dass der Tatrichter dadurch den Gedanken der allgemeinen Abschreckung überbetont habe. Dem Urteil ist ferner nicht der geringste Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte etwa deshalb mit Zuchthaus bestraft worden ist, weil sein Fall im Rahmen der Koblenzer Bestechungsvorgänge als erster abgeurteilt worden ist und diesem das besondere Interesse der Öffentlichkeit galt. In den anderen, bisher an den Senat gelangten Bestechungsverfahren sind zwar keine Zuchthausstrafen ausgesprochen worden; das lag jedoch entweder daran, dass die Angeklagten nur der einfachen Bestechlichkeit schuldig gesprochen wurden, oder aber im Fall [REDACTED] daran, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Verbrechens nach § 332 StGB weit hinter dem des gleichartigen fortgesetzten Verbrechens des Angeklagten zurückstand.
Dr. Peetz Mantel Geier Dr. ███████████████████
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