Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung einzelner Schuldsprüche und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 303/64
- Datum
- 06.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, auf welchem Weg das Tatgericht den Sachverhalt weiter hätte aufklären sollen.
Die Revision ist in prozessualer Hinsicht in ihrer Sachrüge unzulässig, soweit sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatgerichts angreift; die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie erschöpfend begründet sind.
Für die Annahme eines Versuchs nach § 175a Nr. 3 StGB kann das Bewusstsein des Täters, den Minderjährigen verführen zu wollen, aus eindeutigen Handlungen, Aufforderungen und Gesten (z. B. Vorzeigen des Geschlechtsteils, Einladung in abgeschlossene Räume) erschlossen werden.
Mehrere Tathandlungen können von einem einheitlichen Tatvorsatz umfasst werden; spätere Handlungen, die für sich genommen lediglich ein Vergehen sein mögen, gehören zu einem fortgesetzten Verführungsverbrechen, wenn sie von demselben Vorsatz getragen sind.
Alkoholisierung des Täters stellt nicht ohne Weiteres einen Strafmilderungsgrund dar, insbesondere wenn der Alkoholgenuss Teil der Tatplanung war; zugleich kann eine rechtsfehlerhafte Feststellung des Tatbestands das Strafmaß berühren und die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 14. April 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen Sch ███ den ehemaligen Steuerinspektor Theo aus ██████████, dort geboren am ███████ █████, wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Schibert als Vorsitzender, Bundesrichter Willing, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Or. Hitbner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. April 1964 mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben a) im Fall ██████ im Strafausspruch, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten (Fall ████████) und fortgesetzten vollendeten (Fall ███) Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von dreizehn Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Aufklärungsrüge, die den Fall ██████████ betrifft, ist unzulässig. Sie gibt nicht an, auf welchem Wege das Tatgericht die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte vornehmen sollen.
II. Die Sachrüge
1. Im Fall █████████ beanstandet die Revision die Annahme einer versuchten Verführung, da der Jugendliche möglicherweise ohne Beeinflussung durch den Angeklagten zur Unzucht mit diesem bereit gewesen sei. Damit greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Dieses stellt fest, dass █████████ nicht von sich aus zur Unzucht mit dem Angeklagten bereit war. Damit hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in für das Revisionsgericht bindender Weise bejaht. Die Ansicht der Revision, die vom Landgericht festgestellte Tätigkeit des Angeklagten sei nicht über eine Vorbereitungshandlung hinausgegangen, ist abwegig.
Das Landgericht macht allerdings keine näheren Ausführungen zu der Frage, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von der Unzuchtsbereitschaft des ██████████ gemacht hat, dazu also, ob sich der Angeklagte bewusst war, den Jugendlichen zu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich vor ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen (dazu RGSt 70, 199, 200). Dieses Bewusstsein lässt sich aber den Urteilsgründen doch mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen: Nachdem der Angeklagte den Jugendlichen █████████ wiederholt sein Glied gezeigt hatte, rief ██ ihm zu, er solle vorsichtig sein und sich nicht erwischen lassen. Auf die Aufforderung, mit ihm in den Waschraum zu gehen, fragte ihn der Jugendliche ausdrücklich, was er dort machen solle, worauf der Angeklagte unter eindringlichen Gebärden erwiderte: „das“.
Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht das Verhalten des zur Tatzeit 36 Jahre alten Angeklagten gegenüber dem ihm bis dahin unbekannten damals 17 Jahre alten Jugendlichen, der ihm keinen Grund zu der Annahme gegeben hatte, er werde mit gleichgeschlechtlichen Handlungen einverstanden sein, ohne Rechtsirrtum dahin werten, er habe durch die Aufforderung, mit ihm den Waschraum zu gehen, und durch die unzweideutigen Gesten mit dem expliziten Geschlechtsteil (unter Hinzufügung des Wörtchens „das“) auf den Willen des Minderjährigen einwirken wollen, „um seine sittlichen Hemmungen“ gegenüber dem ihm
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angesonnenen Unzuchttreiben „zu beseitigen“ (UA 9). Mit den Worten: „um seine sittlichen Hemmungen zu beseitigen“, bringt das Landgericht genügend zum Ausdruck, dass der Angeklagte sich einen inneren Widerstand des Jugendlichen überbewusst war, winden zu müssen.
Dass ██ sich schon 20 – 30 Minuten in der Toilette des Hauptbahnhofs ████████████████ aufgehalten und sich dort mit einem anderen Mann unterhalten hatte, war dem Angeklagten nicht bekannt, als er die Toilette betrat und sich an den Jugendlichen heranzumachen versuchte. Er kann also nicht aus diesem längeren Aufenthalt des Jugendlichen auf der Toilette auf dessen Unzuchtsbereitschaft geschlossen haben. Das Landgericht brauchte weiter nicht von sich aus zu erörtern, warum ███████ die Bahnhofstoilette aufsuchte, die nach dem Inhalt der Urteilsgründe ein Treffpunkt gleichgeschlechtlicher Personen zu sein scheint; denn sie wird ja nicht nur von solchen, sondern auch von allen möglichen anderen Personen benutzt.
Die Strafkammer hat also auch den inneren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
2. Im Fall ███ greift die Revision den ersten Fall der Verführung des zur Tatzeit 15 Jahre alten Jugendlichen nicht ausdrücklich an. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB begegnet insoweit keinen Bedenken. Das gilt ebenfalls für die innere Tatseite, mit der sich das Landgericht auch in diesem Fall nicht besonders auseinandersetzt. Jedoch ergibt sich das Bewusstsein des Angeklagten, den Jungen durch sein Verhalten dazu zu verführen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, auch
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aus den Darlegungen im Urteil aus dem vom Landgericht ohne nähere festgestellten Sachverhalt: die Strafkammer schildert eingehend das Verhalten des zur Tatzeit 39 Jahre alten Angeklagten gegenüber seinem Opfer. Er hat den Jungen im Spätjahr 1963 dadurch kennengelernt, dass er ihn ansprach. Er hat sich öfter mit ihm getroffen und dabei die von ihm genossenen Getränke bezahlt. Er hat ihn schließlich zu einer Autofahrt eingeladen, dabei alkoholische Getränke für ihn bezahlt und ihm gesagt, er wolle ihm Bilder nackter Frauen zeigen. Im Anschluss daran kam es dann zu Unzuchtshandlungen.
Dieser Sachverhalt lässt keinen Raum für die Möglichkeit, der Angeklagte könne geglaubt haben, █████████ sei von sich aus bereit gewesen, sich mit ihm unzüchtig einzulassen. Die Strafkammer führt daher bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten zutreffend aus: einen längeren Zeitraum hinweg durch ständiges Bezahlen von Bier und sonstigen Getränken den Jungen an sich gezogen, bei ihm durch den Hinweis, ihm Bilder von nackten Frauen zu zeigen, Gefühle der Sinneslust und geschlechtliche Neugier erweckt und ihn schließlich durch diese Einwirkungen auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben so weit gebracht, dass er sich zu homosexuellen Betätigungen hergegeben hat“ (UA 10). In diesen Ausführungen kommt nicht nur die Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte den Jungen dazu verführt hat, sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, sondern sinngemäß auch die Überzeugung, dass sich der Angeklagte dieser Verführung bewusst war (vgl. auch BGHSt 13, 228, 230 f.).
Anders liegt es allerdings im zweiten Fall ████, in dem der Junge, der jetzt genau über die Absichten des Angeklagten im Bilde war, sich von diesem wieder zu einer Autofahrt einladen und bewirten ließ, von sich aus nach den
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Aktbildern fragte und sich auf die Aufforderung des Angeklagten hin ohne weiteres wieder auf den Rücksitz des Wagens setzte, obwohl er aus dem ersten Erlebnis wusste, was nunmehr geschehen werde.
Dass der Angeklagte in diesem Fall den Jungen noch verführt hat, ist nach den Feststellungen auszuschließen. Voraussetzung für eine Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB wäre, dass █████████ auch jetzt nicht von vornherein zur Duldung der unzüchtigen Handlungen des Angeklagten entschlossen war, sondern vom Angeklagten für diesen erkennbar von neuem durch Einwirkung auf seinen Willen dazu gebracht werden musste, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen (vgl. RGSt 71, 111; BGH LM Nr. 8 zu § 175 a Nr. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1964 – 1 StR 521/63). Das war nach den Feststellungen der Strafkammer einwandfrei nicht der Fall.
Der dargelegte Mangel berührt indes entgegen der Meinung der Revisionsbegründung den Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB im Falle ███ nicht. Auch wenn eine vollendete Verführung ███ nur im ersten Fall anzunehmen ist und die Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit dem Jungen im zweiten Fall für sich betrachtet nur als Vergehen nach § 175 StGB zu beurteilen sind, so waren doch auch diese späteren Handlungen von dem vom Landgericht bedenkenfrei festgestellten Gesamtvorsatz des Angeklagten umfasst und deshalb Teil des einheitlichen Verführungsverbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB (BGH LM Nr. 8 zu § 175 a Nr. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 1964 – 1 StR 521/63).
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3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Insbesondere war das Landgericht nicht verpflichtet, einen Strafmilderungsgrund darin zu sehen, dass der Angeklagte vor seinen Taten Alkohol getrunken hatte. Das gilt im Fall ████ umso mehr, als der Angeklagte den Alkoholgenuss durch ihn und den Jungen vor der Tat in seinen Plan aufgenommen hatte. Die Strafkammer hat auch im Falle █████████ keine Tatbestandsmerkmale des § 175 a StGB straferschwerend berücksichtigt, wenn sie zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, er habe sich „wiederholt“ an dem erst 15-jährigen Jungen in einer Weise vergangen, die „intensiv und gravierend“ gewesen sei. Angesichts der Schwere der mit dem Jungen vorgenommenen Unzuchtshandlungen durfte das Landgericht bei der Strafzumessung weiter zu Ungunsten des Angeklagten in Rechnung stellen, dass die sittliche Entwicklung ██ ███ durch sein Tun erheblich gefährdet ist; diese Gefährdung meint das Landgericht, wenn es von dem durch die Tat des Angeklagten bei seinem Opfer angerichteten nicht bedeutenden Schaden spricht.
Jedoch lässt sich nicht ausschließen, dass die unrichtige Bejahung des Tatbestandes des § 175 a Nr. 3 StGB auch im zweiten Fall ███ sich auf das Strafmaß in diesem Fall ausgewirkt hat. Das macht die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch im Fall █████████ und des Gesamtstrafausspruchs und insoweit die Zurückverweisung der Sache an die Strafkammer erforderlich. Der
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Strafausspruch im Fall ██████ kann jedoch bestehen bleiben; es kann ausgeschlossen werden, dass die Strafbemessung im Fall ██████████ die Strafe im Fall ████████ beeinflusst hat.
| Willms | Hitbner | Sanders | |||
| Dr. Schibert | Mai |