Revision: Aufhebung wegen unbestimmter Anzahl bei fortgesetzter Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 160/61
- Datum
- 19.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat hat der Tatrichter die einzelnen Handlungen festzustellen und grundsätzlich die genaue Zahl der Einzelhandlungen anzugeben.
Kann die genaue Zahl der Einzelhandlungen ausnahmsweise nicht ermittelt werden, muss der Tatrichter die Mindestzahl feststellen; nur diese Mindestzahl darf dem Angeklagten zur Last gelegt werden.
Unterbleibt die erforderliche Feststellung der Zahl der Einzelhandlungen, begründet dies einen Mangel im Umfang der Schuld, der zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs führt.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn die formalen Angaben nach § 344 Abs. 2 StPO (Inhalt des Ablehnungsgesuchs bzw. die anzugebenden Beweismittel) nicht mitgeteilt werden; bloße Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung genügen nicht für eine Sachrüge.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 1. Februar 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rentner Robert ███ aus ███, geboren ████████████ 1913 ████████████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen vollendeter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (Fälle Gabriele ███ und Margrit ██████) verurteilt worden ist, b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) vollendeter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (Fälle Gabriele ██████ und Margrit ████████) und wegen (fortgesetzter) versuchter Unzucht mit einem Kinde in einem Fall (Fall Ulrike ████ ██) unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren vier Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Zu der Rüge, mit der die Revision anscheinend beanstanden will, dass einem gegen die Sachverständige gerichteten Ablehnungsgesuch nicht stattgegeben worden sei, teilt die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des Ablehnungsgesuchs noch den Inhalt des Beschlusses mit, durch den das Gesuch zurückgewiesen worden ist. Bei den Aufklärungsrügen fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen.
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Hinwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) versuchter Unzucht mit einem Kinde (Fall Ulrike Seeling) ist im Schuldspruch frei von Rechtsirrtum.
Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) vollendeter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (Fälle Gabriele ██ und Margrit ██████) hat dagegen keinen Bestand. Der Tatrichter, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt, muss die Einzelhandlungen feststellen, durch die der Angeklagte den Tatbestand der fortgesetzten Straftat verwirklicht hat. Dazu gehört grundsätzlich auch die genaue Angabe der Zahl dieser Einzelhandlungen. Kann der Tatrichter ihre genaue Zahl ausnahmsweise nicht ermitteln, so muss er die Mindestzahl feststellen. Nur diese Mindestzahl darf dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl. RGSt 70, 145, 150; ebenso BGH 1 StR 649/58 vom 20. Januar 1959). Das ist hier nicht geschehen. Das Urteil sagt insoweit nur, dass der Angeklagte im Spätsommer 1960 mit jedem der beiden Mädchen „in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen“ unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Der Mangel betrifft den Umfang der Schuld. Das Urteil muss aus diesem Grunde im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, soweit es die Fälle Gabriele Danderfer und Margrit ████████ betrifft.
Die rechtsirrige Verurteilung in diesen beiden Fällen kann auch die Einzelstrafe beeinflusst haben, die die Strafkammer im Fall Ulrike █████ verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |