Revision wegen Betrugs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 510/54
- Datum
- 13.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für eine psychiatrische oder neuropsychologische Störung ist das Gericht verpflichtet, die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zu erwägen; nichtärztliche Erkenntnisquellen können dies nicht ohne weiteres ersetzen.
Zur Annahme von Mittäterschaft ist festzustellen, dass jeder Beteiligte mit Tatherrschaftswillen gehandelt hat und sich das Tun der anderen als eigenes zurechnen wollte; bloßes Wollen, dass das Verhalten Dritter stattfindet, genügt nicht.
Mittelbare Täterschaft setzt voraus, dass die unmittelbar Handelnden nicht mit Täterwillen handeln, sondern lediglich als Werkzeuge des Hintermanns fungieren; unterschiedliche oder wechselnde Willensrichtungen der Erfüllungsgehilfen sind zu ermitteln.
Bei Fortsetzungsdelikten muss jeder dem Schuldspruch zugrundegelegte Einzelakt die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in äußerer und innerer Hinsicht erfüllen; das Urteil hat die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Einzelakte hinreichend bestimmt zu umgrenzen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 29. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten und Verleger Arnold SC aus EC, geboren am ████████ 1896 in ███, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Sch[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Z[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 29. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des wegen Betrugs verurteilten Angeklagten ist begründet.
1. Der Angeklagte ist, wie die Strafkammer feststellt, [REDACTED]. Die Kammer hat indessen auf Grund seines Geschäftsgebarens, seiner Korrespondenz, seines Verhaltens in der Hauptverhandlung und seiner Penetranz keinen Zweifel an seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Mit Recht rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Landgericht die Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen unterlassen hat. Es mag dahinstehen, ob das Gericht auf Grund der von ihm bezeichneten Erkenntnisquellen zu einer zuverlässigen Beurteilung des Einsichtsvermögens in der Lage war. Von einer fachärztlichen Begutachtung hinsichtlich des Hemmungsvermögens durfte aber angesichts der Hirnverletzung um so weniger abgesehen werden, als die Strafkammer selbst in dieser Richtung eine Abweichung von der Norm, nämlich den auffälligen Optimismus des Angeklagten, hervorhebt. Es ist auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen, dass dieser Optimismus auf einer krankhaften, die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Störung der Geistestätigkeit beruht. Ob der Angeklagte diesen Gesichtspunkt erkannt und geltend gemacht hat, ist für den Umfang der richterlichen Ermittlungspflicht ohne Bedeutung.
Das angefochtene Urteil kann schon aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben. Es ist auch sachlich
fehlerhaft.
2. Das Landgericht erachtet den Angeklagten des fortgesetzten Betruges im Wesentlichen deshalb für schuldig, weil er in den Jahren 1950 bis 1953 als Verleger eines Fachanzeigers für den Kapitalmarkt Kreditsuchende dadurch zur Aufgabe von Inseraten bestimmt habe, dass er ihnen durch seine Vertreter, durch die diesen erteilten Anweisungen sowie durch die äußere Aufmachung seines bei den Vertretern aufliegenden Blattes größere Erfolgsaussichten vorgespiegelt habe, als sie bei dem damaligen Kapitalmangel tatsächlich bestanden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte im Allgemeinen nicht unmittelbar, sondern vermittels seiner etwa sechzig, das gesamte Bundesgebiet erfassenden Vertreter auf den Willen der zu werbenden Inserenten eingewirkt. Soweit er kein Merkmal des äußeren Betrugstatbestandes selbst verwirklicht hat, kann er als Täter nur dann in Betracht kommen, wenn er entweder der Mittäter seiner Vertreter oder durch sie handelnder mittelbarer Täter war.
Die Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder der mit Täterwillen Beteiligten sich die Mitwirkung des anderen als eigenes Tun zurechnen lassen will. Es genügt somit nicht, dass etwa der Angeklagte das Verhalten seiner Vertreter als eigenes wollte; erforderlich wäre vielmehr weiterhin, dass die Vertreter ebenfalls mit dem Willen zur Tatherrschaft handelten und sich überdies auch ihrerseits das Tun des Angeklagten als eigenes zurechnen lassen wollten (vgl. BGHSt 6, 249). Umgekehrt würde die Annahme einer mittel-
baren Täterschaft des Angeklagten voraussetzen, dass die Vertreter nicht selbst mit Täterwillen handelten, sondern nur — schuldhaft oder schuldlos — Beihilfe leisteten.
Inwieweit der Angeklagte Täter war, kann daher erst beurteilt werden, wenn die möglicherweise unterschiedliche und wechselnde Willensrichtung der einzelnen Vertreter ermittelt worden ist. Das angefochtene Urteil enthält indessen keine greifbaren Feststellungen in dieser Richtung. Es ergibt nur, dass vereinzelt frühere Vertreter des Angeklagten wegen Betrugs verurteilt worden sind, ohne dass die der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte erkennbar werden.
Eine Allein- oder Nebentäterschaft des Angeklagten kommt nur insoweit in Betracht, als er auf Inserenten unmittelbar eingewirkt hat.
3. Ein grundlegender Mangel des angefochtenen Urteils besteht ferner darin, dass das Maß der Schuld keine hinreichend bestimmte Umgrenzung erfährt.
Die Verurteilung wegen einer Fortsetzungstat setzt voraus, dass jeder dem Schuldspruch zugrunde gelegte Einzelakt den strafbaren Tatbestand zur äußeren wie zur inneren Tatseite verwirklicht. Mit solchen Einzelakten aber befasst das angefochtene Urteil sich nur ausnahmsweise als Indizien für allgemeine Beweisannahmen, ohne auch nur in einem einzigen Falle die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bestimmt nachzuweisen. Das Landgericht sucht vielmehr die zur Anklage gestellte Tat vom Allgemeinen her zu erfassen. Auf Grund allgemeiner Erhebungen über die
damaligen Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt sowie nach Vernehmung von stichprobenhaft ausgewählten 50 Inserenten, 45 Geldvermittlern und 14 Vertretern ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass — abgesehen von einem „verschwindend geringen, nicht ins Gewicht fallenden Teil“ — alle Inserenten durch Täuschung über den Grad der Erfolgsaussichten zum Abschluss eines Insertionsvertrags und zur Bezahlung der Gebühren bestimmt worden sind. Ob auf dem eingeschlagenen, der Querschnittforschung ähnlichen Wege überhaupt eine Gewissheit für den Einzelfall gewonnen werden kann, bedarf hier nicht der Entscheidung, zumal in dieser Richtung eine Aufklärungsrüge nicht angebracht worden ist. Denn jedenfalls ist es dem Landgericht so nicht gelungen, den von der Verurteilung auszunehmenden Teil der Fälle klar und in sich widerspruchslos zu umgrenzen.
Von dem Schuldspruch wegen Betrugs nimmt die Strafkammer nur den „verschwindend geringen, nicht ins Gewicht fallenden Teil“ der Taten aus, in denen die Inserenten sich in verzweifelter wirtschaftlicher Notlage befanden, so dass sie den Weg des Inserierens ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten als letzten Versuch beschritten. Schon diese Abgrenzung der für strafbar erachteten Teilhandlungen ist nicht hinreichend bestimmt. Eine Festlegung wenigstens der Mindestzahl und des Mindestumfangs der dem Schuldspruch zugrundegelegten Einzelakte ist unerlässlich (BGH 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953, 1 StR 218/53 vom 2. Februar 1954). Die Urteilsgründe ergeben ferner, dass die Verwirklichung des Betrugstatbestandes, auch abgesehen von den Fällen der Verzweifelten, zum Teil des Nachweises entbehrt. Nach Ansicht der Strafkammer haben
sich fast alle 50 vernommenen Inserenten falsche Vorstellungen über das Wesen und die Bedeutung des vom Angeklagten verlegten Blattes sowie über die Erfolgsaussichten der darin veröffentlichten Inserate gemacht. Daraus ergibt sich bereits, dass nach der Auffassung des Tatrichters jedenfalls ein Teil dieser Zeugen nicht in einen Irrtum versetzt worden ist. Das angefochtene Urteil lässt weiter in ungewissem Umfange die Möglichkeit offen, dass Inserenten über ihre Anzeige im Deutschen Geldmarkt zu einem Erfolg gekommen sind, stellt solche Fälle sogar vereinzelt fest. Es wird aber nicht dargetan, dass auch die Aussichten dieser erfolgreichen Inserate von den Geldsuchenden falsch beurteilt worden sind. Dem angefochtenen Urteil kann somit schon nicht mit Sicherheit entnommen werden, in welchem Umfange die äußere Tatseite verwirklicht worden ist.
4. Sollte die hiernach erforderliche neue Hauptverhandlung wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten führen, so würde eine Untersagung der Ausübung des Verlegergewerbes mit den bisher getroffenen Feststellungen nicht gerechtfertigt werden können. Die Strafkammer kann nämlich außer Acht gelassen haben, dass bei der Prüfung, ob eine solche Untersagung erforderlich ist, der Zeitpunkt des Endes der Strafhaft zugrunde gelegt werden muss (RGSt 74, 54).
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Lang-Hinrichsen |