Treffer
BGH Urteil

Revision: Einziehung von Schnellstahl bei Vertreterverkäufen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 270/53
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landesfinanzamt beanstandete die Nicht-Anordnung der Einziehung von insgesamt 3 978 kg und 537 kg Schnellstahl. Der BGH hebt diese Entscheidungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht das Vertreterverhältnis und die Zurechnung von Kenntnis fehlerhaft behandelt hat. Einziehung ist möglich; das Sicherungseigentum hat dingliche Wirkung und Ermessensfragen sind darzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Vermögensgegenständen kann auch den Eigentümer treffen, wenn dessen Vertreter in Ausführung ihrer Vertretung rechtswidrige Taten begangen haben und die Einziehung in Betracht kommt.

2

Die Kenntnis und das Verschulden des Vertreters sind dem Eigentümer im Rahmen der Vertreterhaftung zuzurechnen, wenn der Vertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB gehandelt hat.

3

Sicherungseigentum ist dingliches Eigentum und schützt grundsätzlich gegen Einziehung; seine Wirksamkeit ist vom Tatrichter darzustellen und rechtlich zu prüfen.

4

Die Anordnung oder Unterlassung der Einziehung ist eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung; der Tatrichter muss bei Einziehungsabwägung insbesondere berücksichtigen, ob der Staat bereits durch Geldgegenwert befriedigt ist oder der Sicherungseigentümer Entgegenkommen leistet.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den ████████████ ██████ ██ ██ ██ aus B__, dort geboren am ███, 2.) den Handelsagenten He__, dort geboren am ████████, 3.) den ████████, geboren am ████████, 4.) den kaufmännischen ████████, geboren am █████████, 5.) den Kaufmann Heinrich S__, dort geboren am █████████, 6.) den Kaufmann █████, dort geboren am ███, wegen Wirtschaftsstraftat hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Leitsatz

Auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts

muß der Eigentümer für die Folgen der Tat seines Vertreters insoweit mit seinem Eigentum haften, als dessen Einziehung in Betracht kommt.

Tenor

Auf die Revision des Landesfinanzamts Berlin als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Einziehung von 3 978 kg und von 537 kg ABC-3-Schnellstahl abgesehen worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Firma █████, eine Werkzeugmaschinenfabrik in █████████████, besaß ein Schnellstahllager von 3 978 kg ABC-3-Stahl. Ihre Hauptgläubigerin, die Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, hatte diesen Stahl gepfändet. Nachdem zum 15. Dezember 1951 bereits die öffentliche Versteigerung des Schnellstahllagers anberaumt war, erwirkte der Angeklagte ██████████ als Prokurist der Firma ███ zur Erzielung eines höheren Erlöses die Einwilligung der Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein in einen freihändigen Verkauf des ihr nunmehr zur Sicherung übereigneten Schnellstahllagers mit der Abrede, ihr als Gläubigerin den erzielten Erlös unverzüglich abzuführen.

Unter Mitwirkung der Angeklagten D___, █████ und Sch___ verkaufte █████████ den Stahl ohne Genehmigung der zuständigen Behörden an eine Firma im sowjetisch besetzten Gebiet. Er erhielt für eine Menge von 2 495 kg Stahl einen Kaufpreisbetrag von 17 400 DM-West. Die bereits bezahlte Ware wurde zum Zwecke des Transportes in den Ostsektor auf einen Lastkraftwagen geladen. Die restliche, bei der Firma S___ verbliebene Ware (1 483 kg) sollte vereinbarungsgemäß am folgenden Tage abgeholt und bezahlt werden. Die auf dem Lastkraftwagen befindliche und die noch lagernde Ware wurde von dem Zollfahndungsdienst beschlagnahmt. Den Kaufpreis von 17 400 DM-West hat das Landgericht eingezogen.

Der Angeklagte ███████ war „Werkvertreter“ der Firma ████ S___ GmbH. Er verkaufte einen dieser Firma gehörenden Posten von „rund 5 t Werkzeugstahl“ der Gütegruppe ABC 3 an eine im Ostsektor Berlins gelegene Firma, und zwar ebenfalls ohne Genehmigung. Der größte Teil der Ware wurde in mehreren Transporten nach dem Ostsektor gebracht. Nur 537 kg Stahl der verkauften Menge konnten vom Zollfahndungsdienst sichergestellt werden.

Das Verfahren gegen den Angeklagten ████████ ist als Ordnungswidrigkeit eingestellt worden. Die übrigen genannten Angeklagten sind wegen Wirtschaftsstraftaten zu Strafen verurteilt worden.

Zur Frage der Einziehung des erwähnten Stahls enthält das Urteil folgende Ausführungen:

„Die Einziehung der im Fall VI sichergestellten Lkw-Ladung von 2 495 kg ABC-3-Schnellstahl, der bei der Firma ████ sichergestellten weiteren 1 483 kg ABC-3-Schnellstahl und der im Fall IV bei der Firma ███████ sichergestellten vier 537 kg ABC-3-Schnellstahl hatte da-Stangen gegen gemäß Artikel 5 Abs. 2 (b) der Verordnung Nr. 503 in Verb. mit § 40 WStG entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft zu unterbleiben, weil diese Stahlposten keinem der Zuwiderhandelnden Angeklagten, sondern die beiden ersten der Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, der letzte der Firma ███████████ ████ in ██ ██████ gehören, und die Hauptverhandlung nicht ergeben hat, daß diese Eigentümer die jeweiligen Zuwiderhandlungen kannten oder kennen mußten oder von ihnen einen Vorteil gehabt haben, dessen Zusammenhang mit den jeweiligen Zuwiderhandlungen ihnen erkennbar war.“

Gegen dieses Urteil hat das Landesfinanzamt Berlin als Nebenkläger Revision eingelegt und sachlichrechtliche Beanstandungen erhoben. Das Rechtsmittel ist auf die Nichteinziehung des Schnellstahls (3 978 kg und 537 kg) beschränkt worden. Es greift durch.

Ersichtlich ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß ihr eine Ermessensfreiheit in Bezug auf die Frage der Einziehung in beiden Fällen nicht zustand („hatte zu unterbleiben“), eine Einziehung vielmehr schon deshalb entfallen müsse, weil die in Betracht kommenden Waren im Eigentum eines unbefangenen Dritten stünden. Diese Auffassung des Landgerichts kann in beiden Fällen von Rechtsirrtum beeinflußt sein.

1.) Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte ██████ als „Werkvertreter“ der Firma ████ gehandelt, während der Angeklagte ███ den Verkauf des Stahls zwar nicht als ständiger Vertreter der Landesbank vornahm, jedoch insoweit die besondere „Einwilligung“ der Sicherungseigentümerin hatte. Dem bisher festgestellten Sachverhalt ist mithin zu entnehmen, daß die an den jeweiligen Zuwiderhandlungen beteiligten Angeklagten ██████ und ████████ von den einziehungsbeteiligten Firmen damit beauftragt und dazu bevollmächtigt waren, deren Eigentum zu verkaufen und die damit zusammenhingenden Geschäfte und Obliegenheiten gegenüber Privaten und Behörden wahrzunehmen. Sie waren daher deren Vertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB.

Für den Bereich des Steuerstrafrechts hat der Bundesgerichtshof nun bereits entschieden, daß „das Vertretungsverhältnis zwischen dem Eigentümer als Vertretenem und seinen an der Steuerstraftat beteiligten Vertretern die Bedeutung eines Umstandes gewinnt, der es rechtfertigt, den Eigentümer für die Folgen der Tat seines Vertreters insoweit mit seinem Eigentum haften zu lassen, als dessen Einziehung in Betracht kommt“ (vgl. BGHSt 2, 323). Er ist bei dieser Auffassung von kriminalpolitischen Gesichtspunkten sowie davon ausgegangen, daß es den Grundsätzen der Billigkeit entspricht, wenn den ohne eigenes Verschulden handelnden Eigentümer die Folge der Einziehung seines Eigentums wegen des strafrechtlichen Verschuldens seines Vertreters trifft.

Es bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, mindestens soweit es sich um Verstöße devisenrechtlicher Art handelt, anzuwenden. Gerade die Berliner Devisenverordnung vom 15. Juli 1950 begründet eine sehr weitgehende strafrechtliche Haftung für das Verhalten Dritter. „Personenvereinigungen beliebiger Rechtsform“ müssen sich die strafbaren Handlungen zurechnen lassen, die Vorstandsmitglieder, Gesellschafter oder Angestellte in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begehen. Sie können sogar deswegen bestraft werden (vgl. BGHSt 5, 28; NJW 1953, 1838).

Dann aber ist bei sinnentsprechender Auslegung des Gesetzes kein Grund dafür ersichtlich, daß nicht auch für den Fall der Einziehung den Eigentümern die Kenntnis ihrer Vertreter als eigene Kenntnis von den Zuwiderhandlungen zuzurechnen ist.

Diesen rechtlichen Umstand hat die Strafkammer ersichtlich verkannt. Schon deshalb mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit von einer Einziehung der beschlagnahmten Stahlmengen abgesehen worden ist.

2.) Die Urteilsfeststellungen über die von der Landesbank dem Angeklagten █████████ erteilte Verkaufsvollmacht sind überaus knapp und gestatten keine abschließende Beurteilung des Vertretungsverhältnisses nach Umfang und Inhalt. Es besteht daher die Möglichkeit, daß S___ unter Überschreitung seiner Vollmacht gehandelt hatte. Sollte sich dies in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, so wird das Landgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:

a) Zunächst sind dann die tatsächlichen Grundlagen des zwischen der Firma S___ und der Landesbank geschlossenen Sicherungseigentumsvertrages eingehender als bisher darzulegen, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung der Wirksamkeit des Vertrages zu ermöglichen. Hiervon abgesehen wird der Tatrichter davon auszugehen haben, daß das Sicherungseigentum kein Eigentum minderen Rechts ist; ihm wohnt vielmehr die gleiche dingliche Kraft inne wie jedem anderen Eigentum (vgl. RGZ 124, 7). Diese Grundsätze haben, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, auch auf das Einziehungsverfahren Anwendung zu finden (vgl. BGHSt 2, 311). Die Frage einer etwaigen Einziehung beurteilt sich daher nicht nach § 23 OWiG (§ 44 WStG a. F.), sondern nach § 19 OWiG (§ 40 WStG n. F.).

b) Dies muß jedoch nicht hindern, daß auch gemäß § 19 OWiG (§ 40 WStG a. F.) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Einziehung besteht, sofern nur der unschuldige Eigentümer keinen Schaden erleidet. Ein Schaden wird aber im allgemeinen dann nicht eintreten, wenn der Sicherungseigentümer auf sein Eigentumsrecht verzichtet oder wenn sich der Staat zur Befriedigung der dem Sicherungseigentum zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers verpflichtet. (Für den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts vgl. insoweit BGH in 4 StR 261/53 vom 22. 10. 1953; für das Steuerstrafrecht: BGHSt 2, 314.) Das Landgericht wird daher in der neuen Hauptverhandlung auf Erklärungen dieser Art hinwirken müssen, und zwar dann, wenn es nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von der Einziehung Gebrauch machen will und dies die einzige Möglichkeit für eine Einziehung ist.

3.) Wie bereits erwähnt, hindern die vorstehenden Ausführungen den Tatrichter nicht, nach seinem freien Ermessen von der Einziehung abzusehen (nur muß es sich im Unterschied zum angefochtenen Urteil um eine wirkliche Ermessensentscheidung handeln). In den Kreis seiner Ermessenserwägungen wird das Landgericht auch den Umstand einzubeziehen haben, daß im Falle VI ███████████████████████ für eine Menge von 2 495 kg Stahl bereits der Gegenwert, nämlich 17 400 DM, in barem Gelde eingezogen worden ist. In diesem Umfange sind die Interessen des Staates an sich bereits befriedigt. Es müssen daher schon ganz besondere Umstände, für die dem angefochtenen Urteil nichts entnommen werden kann, vorliegen, wenn darüber hinaus auch noch eine Einziehung der dem eingezogenen Geldbetrag entsprechenden Stahlmenge angeordnet werden soll.

4.) Vorsorglich sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß der gerichtlichen Entscheidung im Falle VI keine verfahrensrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Durch die Einstellung als Ordnungswidrigkeit ist zwar das Verfahren gegen den Angeklagten ████ außer der endgültigen Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen worden. Die Urteilsfeststellungen ergeben aber deutlich, daß dieser Angeklagte unter keinen Umständen Eigentümer des beschlagnahmten Stahls ist. Da weiterhin die Frage der Einziehung nicht nur mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten ████, sondern auch mit dem Verfahren gegen die anderen Angeklagten zusammenhing, bleibt insoweit das Landgericht damit befaßt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Börker
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)