Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme fortgesetzter Verführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 296/52
Datum
10.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern und fortgesetzter Verführung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Annahme des fortgesetzten Vergehens der Verführung rechtsirrig war: Nach den Feststellungen hatte das Mädchen dem Angeklagten freiwillig den ersten Beischlaf gestattet, wodurch die Unbescholtenheit entfallen sei. Vorbereitende unzüchtige Berührungen gelten als Vorbereitungshandlungen und können nicht zur Feststellung fehlender Unbescholtenheit herangezogen werden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsvoraussetzung der Verführung setzt voraus, dass das Opfer unbescholten ist; nach einem freiwilligen ersten Geschlechtsverkehr entfällt in der Regel die Unbescholtenheit, sodass spätere Handlungen nicht mehr den Tatbestand der Verführung erfüllen.

2

Die freiwillige und bewusste Hingabe eines noch nicht sechzehnjährigen Mädchens beseitigt die geschlechtliche Unversehrtheit auch dann, wenn die Verführte in ihrem übrigen Verhalten keine sittenlose Gesinnung zeigt; auf den Zweck der Freigabe kommt es nicht an.

3

Unzüchtige Berührungen, die der Vorbereitung des Beischlafs dienen, sind dem Gesamtgeschehen der Verführung zuzurechnen und können nicht separat zur Feststellung fehlender Unbescholtenheit herangezogen werden.

4

Bestehen Zweifel daran, dass trotz Freigabe die volle Freiwilligkeit erhalten blieb, bedürfen solche Umstände einer sorgfältigen Prüfung und besonderer Feststellung.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 15. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gürtner Josef aus ████, geboren am █████████████ in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechen hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 15. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mönchengladbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Verführung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden.

Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Sie wendet sich mit Recht gegen die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Verführung. Diese besteht in der Einwirkung des Mannes auf den Willen eines noch nicht sechzehnjährigen Mädchens, dessen geschlechtliche Unerfahrenheit und geringe Widerstandskraft er mit Erfolg dahin beeinflusst, sich ihm zur Befriedigung seiner Geschlechtslust hinzugeben (RGSt 53, 130). Hat es ihm den Beischlaf auf Grund dieser Beeinflussung freiwillig gestattet, so ist für gewöhnlich die Unbescholtenheit beseitigt. Infolgedessen ist die Verführung eines unbescholtenen Mädchens in der Form der fortgesetzten Straftat in der Regel nicht möglich (RGSt 35, 45; 71, 111).

Allerdings lassen sich Fälle denken, in denen dem Mädchen trotz seiner Freigabe die Unversehrtheit der Geschlechtsehre erhalten geblieben ist, weil besondere Umstände vorlagen (RG JW 1938, 168 Nr. 14). Es wird sich dabei nur um Tatsachen handeln können, die geeignet sind, die volle Freiwilligkeit des Entschlusses der Verführten auszuschließen oder mindestens Zweifel daran zu erwecken. Solche Tatsachen bedürfen sorgfältiger Prüfung und besonderer Feststellung.

Hier sind Tatumstände dieser Art nicht ersichtlich. Aus der Sachdarstellung des Urteils ist vielmehr zu entnehmen, dass die Gertrud K. dem Angeklagten ohne Zwang den Beischlaf gestattet hat. Daher war sie nach ihrem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht mehr unbescholten. Bei dessen späterer Wiederholung fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der Unbescholtenheit. Da bei jeder unselbständigen Einzelhandlung einer fortgesetzten Straftat der volle Tatbestand erfüllt sein muss, ist die Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs rechtsirrig.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits vor dem ersten Geschlechtsverkehr andere unzüchtige Handlungen an der P. vorgenommen. Dass er sich auf deren Duldung durch sie zur Nachweis ihrer mangelnden Unbescholtenheit nicht berufen kann, hat die Strafkammer zutreffend gewürdigt. Denn diese unzüchtigen Berührungen dienten der Vorbereitung des Beischlafs und damit der Verführung.

Nicht gefolgt werden kann jedoch der im Urteil vertretenen Ansicht, der freiwillige erste Geschlechtsverkehr des Mädchens ziehe nur dann den Wegfall seiner Unbescholtenheit nach sich, wenn er eine in sittenloser Gesinnung wurzelnde geschlechtliche Verdorbenheit erkennen lasse; diese liege nur vor, wenn die Preisgabe um des Geschlechtsgenusses willen erfolge, nicht aber zwecks Erlangung eines Geldgeschenks wie hier.

Durch den ersten freiwilligen und bewussten Geschlechtsverkehr büßt die Verführte ihre geschlechtliche Unversehrtheit auch dann ein, wenn sie in ihrem übrigen Verhalten keine sittenlose Gesinnung zeigt. Dass die geschlechtliche Hingabe selbst auf einer solchen Gesinnung beruhen muss, um die Bescholtenheit zu begründen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. „Geschlechtliche Verdorbenheit“ ist nicht eine Voraussetzung, sondern in der Regel oder häufig erst eine Folge der Verführung. Auf den Zweck der Freigabe des Körpers kommt es nicht an. Ein solcher kann auf Seite der Verführten völlig fehlen. Er wird oft fehlen, wenn die Verführung auf Grund von Unerfahrenheit und mangelnder Verstandesreife, geringer sittlicher Festigkeit und unzureichender Willenskraft des Mädchens gelingt. Deshalb kann auch ein Streben der Verführten nach Geschlechtsgenuss als Voraussetzung für die Beseitigung der geschlechtlichen Unversehrtheit nicht gefordert werden. Übrigens wird ein Interesse dieser Art in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle für den Entschluss eines unbescholtenen, noch nicht sechzehnjährigen Mädchens, zum ersten Mal einem Mann den Beischlaf zu gestatten, nicht bestimmend sein.

Der von der Strafkammer zur Rechtfertigung ihrer Auffassung gegebene Hinweis auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere RGSt 37, 96) geht fehl. Dort ist zum Ausdruck gebracht, dass die freiwillige geschlechtliche Hingabe ein Mädchen regelmäßig bescholten mache, dass aber selbst ohne diese ein konstantes aus sittenloser Gesinnung entsprungenes anstößiges Treiben eines Mädchens die Annahme geschlechtlicher Bescholtenheit begründen könne. Damit hat das Reichsgericht den Begriff der Unbescholtenheit nicht ausgedehnt, wie der Erstrichter missverständlich meint, sondern eingeengt.

Infolge Verkennung dieses Rechtsbegriffs hat er zu Unrecht fortgesetzte Verführung angenommen. Der Rechtsfehler hat das Strafmaß ersichtlich zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst, wie sich aus dem Hinweis auf die mehr als einjährige Dauer der Straftat ergibt. Er nötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, weil zwischen der Verführung und dem Sittlichkeitsverbrechen Tateinheit besteht.

In Rücksicht darauf kam es auf die Prüfung der weiteren Revisionsrüge nicht mehr an. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die darin vorgebrachten Tatsachen noch einmal zu würdigen.

Es war angezeigt, von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Kirchner Dr. Koeniger Busch zugleich für den Bundesrichter Dr. Baldus, der beurlaubt und ortsabwesend ist.

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