Treffer
BGH Urteil

Revision im Kohlenhandel: WiStG-Preisverstöße aufgehoben, Bewährung neu zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 78/55
Datum
08.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte wurden u.a. wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei sowie wegen Verstößen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz verurteilt. Der BGH beanstandet die Verurteilung wegen Preisverstößen nach dem WiStG, weil rückwirkende Höchstpreisregelungen strafrechtlich nicht herangezogen werden dürfen und „Unangemessenheit“ nach § 19 WiStG nicht allein aus einer Höchstpreisüberschreitung folgt. Zudem ist die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses nach neuem, milderem Recht zu beurteilen. Bei zwei Angeklagten ist außerdem die unterbliebene Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nachzuholen; im Übrigen bleiben die Verurteilungen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Höchstpreisverordnung darf wegen Art. 103 Abs. 2 GG strafrechtlich nicht zu Lasten des Täters angewandt werden.

2

Für die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Höchstpreisvorschriften genügt die Kenntnis des Bestehens von Höchstpreisen und deren bewusste Überschreitung; die genaue Höhe des Höchstpreises muss dem Täter nicht bekannt sein.

3

Die Unangemessenheit eines Entgelts im Sinne von § 19 WiStG erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung nach den gesetzlichen Maßstäben und kann nicht allein aus der Überschreitung eines (auch nachträglich festgesetzten) Höchstpreises hergeleitet werden.

4

Wird eine vermögensabschöpfende Anordnung (Abführung des Mehrerlöses) durch späteres, milderes Gesetz neu geregelt, ist dieses mildere Recht auch auf Altfälle anzuwenden; die Anordnung ist dann nach dem neuen Recht zu überprüfen.

5

Unterbleibt die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung, obwohl sie nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen erscheint, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und zur Nachholung der Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 30. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Hans ███, geboren am ██ 1914 in █████, 2. den Vorwieger A███ aus █████, dort geboren am ██, 3. den Kohlenhändler ███, geboren am ██ 1925,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Vergehens nach §§ 6, 18, 19, 21, 22 des Wirtschaftsstrafgesetzes verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ███ wird das Urteil aufgehoben, soweit ihnen Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Beschwerdeführer sind verurteilt:

1. der Angeklagte ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, fortgesetzten Betrugs, Urkundenfälschung und wegen Vergehens nach §§ 6, 18, 19, 21, 22 des Wirtschaftsstrafgesetzes i. d. F. vom 25. März 1952 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;

2. der Angeklagte ██ wegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit ████████ zu Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis;

3. der Angeklagte ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten.

Bei dem Angeklagten ist auf Abführung des erzielten Mehrerlöses von 15.000 DM erkannt und die Einziehung des beschlagnahmten Wiegebalkens angeordnet worden.

Die Untersuchungshaft ist den Angeklagten ██ und ███ angerechnet worden.

Die Revisionen sämtlicher Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.

A. Die Revision des Angeklagten ███

I. Die Verfahrensrügen

1. Soweit seine Revision geltend macht, dass nicht in allen gegen ihn verhandelten Sachen ein ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss ergangen sei, handelt es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Die Nachprüfung ergibt jedoch, dass in allen Sachen, die gegen den Beschwerdeführer verhandelt worden sind, ordnungsgemäße Eröffnungsbeschlüsse vorliegen.

Wenn der Angeklagte weiter geltend macht, die Eröffnungsbeschlüsse seien ihm nicht in allen Fällen zugestellt worden, so ist diese Rüge in zulässiger Weise nur hinsichtlich des Verfahrens 2 Kis 5/53 erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO).

An diesem Verfahren ist der Eröffnungsbeschluss dem Beschwerdeführer aber ausweislich der Zustellungsurkunde (2 Kis 5/53) am 20. April 1953 zugestellt worden.

2. Die Tatsache, dass der Tatrichter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten u. a. auch auf die Aussagen des wegen Verdachts der Mittäterschaft nicht vereidigten Zeugen ██ gegründet hat, kann eine Revisionsrüge nicht mit Erfolg gestützt werden; es ist dem Tatrichter nach dem in § 261 StPO niedergelegten Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht verwehrt, auch den Bekundungen eines nicht vereidigten Zeugen Glauben zu schenken.

Ungerechtfertigt ist das Vorbringen der Revision, dass die Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen ██ ausgesetzt, später aber kein Beschluss über seine Vereidigung oder Nichtvereidigung ergangen sei. Die Verhandlungsniederschrift über die Sitzung vom 23. November 1953 (Bl. II, BY 11 ff. d. A.) ergibt, dass ██ in dieser Verhandlung nochmals vernommen und anschließend ordnungsgemäß vereidigt wurde, nachdem die Vereidigung bei der ersten Vernehmung ausdrücklich zurückgestellt worden war.

II. Die Sachrüge

1. Soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen bedarf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens nach §§ 6, 18, 19, 21, 22 WiStG 1952 und der damit zusammenhängende Ausspruch über die Abführung des Mehrerlöses der Nachprüfung.

a) Nicht frei von Rechtsirrtum ist schon der Schuldspruch wegen fortgesetzter Überschreitung der Höchstpreise auf Grund der Bestimmungen der §§ 6, 18 WiStG 1952.

Diese Verurteilung bezieht sich auf die Kohlenverkäufe des Angeklagten im März und April 1952. Zutreffend hat die Strafkammer dagegen angenommen, dass ihm wegen der Verkäufe vom 6. Mai, 8. Mai und 9. Mai 1952 mit insgesamt 82,13 t ein Verstoß gegen § 18 WiStG 1952 nicht zur Last gelegt werden kann. Die Höchstpreise für Kohlen waren durch die VO PR Nr. 79/50 vom 9. Dezember 1950 (BWMBL 1950, 263) geregelt, deren Geltungsdauer zunächst bis zum 31. März 1951 befristet war. Durch mehrere Verordnungen wurde ihre Geltungsdauer verlängert, durch die VO PR Nr. 21/52 vom 28. März 1952 (BWMBL 1952, 168) bis zum 30. April 1952. Die Höchstpreisverordnung vom 13. Mai 1952 (PR Nr. 41/52, BAnz. Nr. 95 vom 16. Mai 1952, S. 1) ist erst rückwirkend ab dem 1. Mai 1952 in Kraft getreten. Das gilt nach § 103 Abs. 2 GG nicht in strafrechtlicher Sicht.

Vor dem 1. Mai 1952 liegende Verkäufe sind daher nach § 18 WiStG 1952 an sich anwendbar. Auch kann bei den hohen Preisen, die der Angeklagte gefordert und genommen hat, ein Verstoß gegen diese Vorschrift angenommen werden.

Die Darlegungen, mit denen das Landgericht begründet hat, dass die Tat des Beschwerdeführers eine Wirtschaftstraftat i. S. des § 6 Abs. 2 WiStG sei, lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach § 6 Abs. 2 WiStG 1952 ist ein gewerbsmäßiges Handeln dann eine Wirtschaftstraftat, wenn es als Bekundung einer Einstellung zu betrachten ist, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtet (vgl. BGH 5 StR 93/54 vom 28. September 1954).

Doch ist der Umfang des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten unrichtig. Abgesehen davon, enthält das Urteil auch keine ausdrücklichen Feststellungen zur inneren Tatseite. Für den Vorsatz genügt es allerdings, dass der Angeklagte das Bestehen von Höchstpreisen gekannt und diese bewusst überschritten hat. Die genaue Höhe der Höchstpreise braucht er nicht gekannt zu haben (BGH 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953 = NJW 1954, 164).

b) Rechtlich bedenklich ist es auch, dass das Landgericht die Kohlenverkäufe des Angeklagten im Mai 1952, für die sie die Anwendung der Strafbestimmung des § 18 WiStG 1952 ablehnt, als eine fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen §§ 6, 19 WiStG 1952 ansieht. Sie begründet diese Annahme lediglich damit, dass der Beschwerdeführer ein höheres Entgelt als die auf Grund der VO PR Nr. 41/52 vorgeschriebenen Höchstpreise verlangt habe, die als angemessenes Entgelt anzusehen seien.

Diese Begründung ist unzureichend. Aus der Überschreitung des gesetzlichen Höchstpreises kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das Entgelt volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt und damit unangemessen war. Ob ein Preis unangemessen ist, hängt vielmehr von einer besonderen, im Einzelfall nach den Grundsätzen des § 19 WiStG 1952 anzustellenden Prüfung ab, die gerade nicht darauf beschränkt ist, ob ein im Übrigen nachträglich festgesetzter Höchstpreis überschritten worden ist (BGH 4 StR 261/53 vom 22. Oktober 1953 = NJW 1954, 164).

Die Verurteilung des Beschwerdeführers aus §§ 6, 19 WiStG 1952 ist daher bisher schon hinsichtlich des weiteren Tatbestandes nicht ausreichend begründet und kann daher keinen Bestand haben.

Zur inneren Tatseite, die ein vorsätzliches Handeln des Täters erfordert, fehlen auch hier ausdrückliche Feststellungen. Dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, kann sich zwar möglicherweise aus einem erheblichen Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen und dem von ihm geforderten Verkaufspreis ergeben. Ob dieser Unterschied erheblich ist, kann aber erst festgestellt werden, wenn der Tatrichter unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze zu der Frage Stellung genommen hat, welcher Preis hier als angemessen angesehen werden kann.

Die Verurteilung wegen Preisverstoßes ist daher aufzuheben.

3. Damit entfällt auch die Verurteilung zur Abführung von Mehrerlös.

Diese Entscheidung muss auch deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht sie auf § 49 WiStG 1952 gestützt hat. Der § 49 ist inzwischen außer Kraft getreten. Die Abführung von Mehrerlös ist jetzt in § 8 WiStG 1954 geregelt. Diese Bestimmung ist nach § 15 WiStG 1954 auch auf Verstöße anzuwenden, die während der Geltung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1952 begangen worden sind. WiStG 1954 ist gegenüber § 49 WiStG 1952 das mildere Strafgesetz, da nach § 8 Abs. 2 Satz 2 WiStG 1954 die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden kann, falls die Abführung des ganzen Mehrerlöses eine unbillige Härte darstellen würde (vgl. BGH 4 StR 508/54 vom 25. November 1954).

Die Anordnung über die Einziehung des Mehrerlöses muss daher auch nach § 354 StPO aufgehoben werden, damit die Strafkammer dem durch das Wirtschaftsstrafgesetz vom 9. Juli 1954 geschaffenen Recht entsprechend verfahren kann (vgl. BGHSt 5, 132/135).

4. Rechtlich unbedenklich ist die Annahme einer fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs. 2 WiStG 1952, die das Landgericht zutreffend darin gesehen hat, dass der Angeklagte entgegen dem handelsüblichen Brauch beim Verkauf des Koks keine Rechnungen ausgestellt hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass das Landgericht auch diese Zuwiderhandlung, bei der der Beschwerdeführer ebenfalls gewerbsmäßig gehandelt hat, als Wirtschaftstraftat nach § 6 Abs. 2 WiStG 1952 angesehen hat. Das ist nicht zu beanstanden.

Da die Aufhebung der Verurteilung wegen der Preisverstöße (oben A II 2) auch den Schuldspruch aus § 21 Abs. 2 WiStG ergriffen hat, weil das Landgericht Tateinheit zwischen diesen strafbaren Handlungen angenommen hatte, kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

B. Die Revision des Angeklagten ██

I. Die Verfahrensrüge

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

II. Die Sachrüge

1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zu Diebstahl und Urkundenunterdrückung.

In dem Urteil ist zwar nicht █████████████ festgestellt, dass ██ gewusst hat, was ████ mit den Wiegekarten, auf denen das richtige Gewicht der Waggons angegeben war, gemacht hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann aber mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass sich ██ jedenfalls darüber im Klaren war, dass ████ diese Wiegekarten nicht, wie es seine Pflicht war, der Versandabteilung weiterleitete, sondern sie für sich behielt oder sie zu anderen unerlaubten Zwecken verwendete. Das genügt, um seine Verurteilung aus §§ 274, 49 StGB zu rechtfertigen.

2. Mit Recht beanstandet dagegen die Revision, dass das Landgericht die Frage nicht geprüft habe, ob die verhängte Gefängnisstrafe von sechs Monaten dem Angeklagten zur Bewährung gemäß §§ 23 ff. StGB ausgesetzt werden kann.

Hierfür sprechen die Darlegungen des Tatrichters bei der Strafzumessung, dass ██ █████ vorbestraft und infolge der Verleitung durch ████ und aus Sorge um seinen Arbeitsplatz zu der Tat gekommen sei, die allerdings einen schweren Vertrauensbruch darstelle. Hiernach kann jedenfalls nicht sicher angenommen werden, dass die Strafkammer wegen der Schwere der Tat von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung keinen Gebrauch machen wollte. Die Tatsache, dass das Urteil kurz nach Inkrafttreten des § 23 StGB n. F. erlassen worden ist, lässt es auch nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Prüfung der Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung versehentlich unterblieben ist.

Zur Nachholung dieser Prüfung muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

C. Die Revision des Angeklagten ███

I. Die Verfahrensrügen

Die Voraussetzungen des § 5 WiStG 1954 liegen nicht vor. Diese Bestimmung könnte allerdings unter Umständen dann Anwendung finden, wenn Nothilfe zur Behebung einer bei anderen bestehenden, auf die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse zurückzuführenden, unverschuldeten Notlage der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das Verhalten des Angeklagten gewesen wäre (vgl. BGH 1 StR 75/54 vom 18. Januar 1955). Für eine solche Annahme fehlt hier jeder Anhalt. Nach den Feststellungen des Urteils war der treibende Beweggrund für die Handlungsweise des Angeklagten ██ der erhebliche erstrebte und auch tatsächlich erzielte Gewinn aus den strafbaren Handlungen.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Dass dem Angeklagten, wie die Verhandlungsniederschrift beweist, während seiner Vernehmung zur Sache eine polizeiliche und eine richterliche Vernehmungsniederschrift zur Aufklärung von Widersprüchen und zur Auffrischung seines Gedächtnisses vorgehalten und auszugsweise verlesen wurden, verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Zum Zwecke des Beweises über ein richterliches Geständnis nach § 254 StPO verlesen worden ist nur die richterliche Vernehmung des Angeklagten ██ vom 29. November 1952. Auch hiergegen bestehen keinerlei rechtliche Bedenken (vgl. BGHSt 5, 384).

3. Die Strafkammer hat auch nicht gegen die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, indem sie

a) keine weiteren Fragen an den Angeklagten ██ darüber gestellt habe, was sich über die Herkunft des gelieferten Kokses zwischen ihm und ███ bei der Abnahme der Geschäftsbeziehungen ereignet habe;

b) keine näheren Feststellungen durch Befragung von ███ oder Einholung einer amtlichen Auskunft darüber getroffen habe, wie lange sich ██ mit dem Kohlenhandel befasst hat, bevor es aus dieser Tätigkeit Rückschlüsse auf die Bösgläubigkeit des Angeklagten ziehen durfte;

c) nicht durch Befragung von ██████████████ festgestellt habe, über welche Entfernung ██ Koks befördert hat, bevor es aus dem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Rückschlüsse auf die Bösgläubigkeit des Angeklagten ziehen durfte.

Hierzu ist folgendes zu sagen:

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass an die Angeklagten oder Zeugen bestimmte Fragen über Punkte, die an sich Gegenstand der Hauptverhandlung waren, nicht gestellt worden seien. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob dies der Fall gewesen ist; überdies hatten der Angeklagte und sein Verteidiger die Möglichkeit gehabt, diese Fragen zu stellen, wenn sie sie für erforderlich und sachdienlich hielten (vgl. BGHSt 4, 125/126).

Damit erledigen sich die Rügen zu 2a) und c) und die Rüge zu ██, soweit sie sich auf die Nichtbefragung des Angeklagten bezieht.

Soweit die Dauer der Tätigkeit des Angeklagten im Kohlenhandel in Frage steht, konnte das Landgericht möglicherweise aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnehmen, wie lange er in diesem Gewerbe tätig war. Jedenfalls kann das Revisionsgericht nicht feststellen, dass das Landgericht nicht auf Grund der Angaben des Angeklagten oder des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu diesen Feststellungen gekommen ist. Im Übrigen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, wie lange ██ selbständig Kohlenhandel betrieben hat, sondern darauf, wie lange er überhaupt in diesem Gewerbe tätig war und daher die entsprechenden Fachkenntnisse hatte. Ausserdem stellt das Urteil in diesem Zusammenhang auch fest, dass ███ selbst ordnungsgemäße Geschäfte mit der ███ AG abgeschlossen hat und ihm somit bekannt war, welche Stelle für den Verkauf von Koks zuständig war. Unter diesen Umständen brauchte sich der Strafrichter nicht auf die Sachaufklärung zu drängen.

II. Die Sachrüge

1. Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei lässt keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ███ als ██████████████ bei ordnungswidrigen Lieferungen der ███ AG in der Zeit von 1950 bis Juni 1952 rund 338 t Koks erhalten, die ██████ durch Untreue in Tateinheit mit Diebstahl erlangt hatte. ██████ behielt zwei Drittel der gelieferten Menge für sich. ███ lieferte dann diese Menge im Auftrag von ████ an die von diesem angegebenen Abnehmer. Für die Übernahme der Mehrgewichte und die Ausführung der Transporte erhielt ███ ein Drittel der Mehrerlöse ohne Berechnung zur eigenen Verfügung.

Für die Zeit ab Anfang 1951 hat das Landgericht die volle Überzeugung erlangt, dass dem Angeklagten ███ die diebische Herkunft der Koksmenge bekannt war. Für die Zeit davor stellt die Strafkammer seine Bösgläubigkeit mittels der Beweisregel des § 259 StGB fest.

Die Einwendungen, die die Revision gegen die Anwendung dieser gesetzlichen Beweisregel geltend macht, sind unbegründet.

Das Landgericht hat, nachdem es die Einlassung des Angeklagten ███ widerlegt hat, er habe geglaubt, es handele sich um Deputatkohle, seine Kenntnis von der diebischen Herkunft des Kokses aus folgenden Beweisanzeichen gefolgert:

aa) ███ habe als Kohlenhändler ████████ gewusst, dass ein Versandleiter keine Koksbestände der ██ AG verkaufen durfte.

bb) Dies habe er umso mehr erkannt, als er selbst laufend von der ███ AG Koks bezogen habe und daher wusste, welche Stelle für den Verkauf zuständig war.

cc) Aus der Tatsache, dass ██ für den Transport von 2 Koks einen Gegenwert von 80–90 DM erhalten habe, habe sich klar ergeben, dass ██████ den Koks gestohlen habe, da nur so diese großzügige Entlohnung erklärt werden könne.

Aus diesen Beweisanzeichen konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte ███ die diebische Herkunft der als Übergewicht ihm zugeleiteten Koksmenge erkennen musste.

Es ist unzutreffend, wenn die Revision meint, das Landgericht habe bei Verwendung des Beweisanzeichens zu aa) einen allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, der in Wirklichkeit keine allgemeine Geltung beanspruchen könne. Der Tatrichter hat vielmehr nur auf Grund der festgestellten Tatsachen einen Rückschluss auf das Wissen des Angeklagten ███ gezogen, zu dem er nach dem in § 261 StPO niedergelegten Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt war.

Zu Unrecht glaubt die Revision auch, die Darlegungen des Landgerichts zu cc) seien mit seinen früheren Feststellungen deshalb nicht vereinbar, weil das Urteil vorher festgestellt habe, dass ███ von jeweils 3 t Koks für seine Mitwirkung 1 t Koks zur eigenen Verfügung erhalten habe. Die Tonne habe im legalen Handel aber, wie die Strafkammer selbst dargelegt habe, damals 56 DM und nicht 80–90 DM gekostet.

Hierin ist jedoch kein Widerspruch des Urteils zu sehen. Der Höchstpreis von 56 DM ist der Zechenabgabepreis, während das Landgericht hier offenbar den Händlerpreis, also den Wert eingesetzt hat, den 1 t Koks für den Angeklagten ███ beim Weiterverkauf hatte. Hierin ist kein Rechtsfehler zu sehen.

Dass das Urteil keine näheren Angaben über die Art der Ausführung der Transporte durch ██ und die hierbei entstandenen Unkosten gemacht hat, kann ebenfalls nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, da hier ein so auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dass auch bei Transporten über weitere Entfernungen die Beteiligung des Angeklagten ███ an der Diebesbeute jedenfalls nicht als angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit angesehen werden könnte.

Es ergeben sich somit keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht für einen Teil des Erwerbs des Angeklagten ███ zum Nachweis seiner Bösgläubigkeit die Beweisregel des § 259 StGB angewendet hat. Da hinsichtlich der weiteren Ankäufe die Kenntnis des Angeklagten ███ von der diebischen Herkunft des Kokses positiv festgestellt und auch die Gewerbsmäßigkeit ohne Rechtsirrtum bejaht ist, ist die Verurteilung des Angeklagten ███ nach § 260 StGB rechtlich unbedenklich.

2. Mit Recht rügt aber die Revision, dass dem Angeklagten ███ die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht geprüft ist. Hierauf kann auf die zu B II 2 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Da auch hier dem Urteil nicht entnommen werden kann, dass die Strafkammer diese Frage geprüft hat, muss die Sache zur Nachholung dieser Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

GlanzmannJagusch
Busch

Zitiert (2)