BGH: Aufhebung der Mehrerlös-Abführung bei Wirtschaftsvergehen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 508/54
- Datum
- 25.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachträglich erlassene mildere Straf- oder Sanktionierungsregelungen sind auf frühere Taten anzuwenden, soweit der Gesetzgeber deren Rückwirkung bezweckt (lex mitior bzw. gesetzgeberischer Anwendungsvorbehalt).
Nach § 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes kann die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden, wenn die vollständige Abführung eine unbillige Härte darstellen würde; das Tatgericht hat diese Möglichkeit zu prüfen.
Die Voraussetzungen eines Wirtschaftsvergehens (vgl. §§ 18, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2 WiStrG a.F.) können insbesondere bei gewerbsmäßigem Aufkauf von Deputatkohlen und Weiterverkauf zu deutlich über den gesetzlich festgelegten Höchstpreisen, verbunden mit Kenntnis der Preisobergrenzen und Verschleierung, gegeben sein.
Eine Revision ist unbegründet, wenn sie bloß unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen enthält, ohne konkrete Rechtsfehler oder durchgreifende Begründungsmängel aufzuzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ███ aus █████████, █████, geboren am 19.02. in ██,
2.) den früheren ████████████████████ ███████, geboren in ██,
wegen fortgesetzten Wirtschaftsvergehens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juni 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Abführung von Mehrerlös angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███████ hat in der Zeit von Juni 1951 bis Anfang März 1952 Deputatkohlen, die durch Großaufkäufer bei den Bergleuten angekauft waren, waggonweise an süddeutsche Firmen mit einem Gewinn von etwa 5 DM pro Tonne weiterverkauft, und zwar insgesamt 4086 t Fettnusskohle zum Kaufpreis von 559.251 DM sowie 133 t Brechkoks zum Preis von 19.000 DM. Unabhängig hiervon hat der Angeklagte ███████ von März bis Juli 1951 von Bergleuten stammende Deputatkohlen, und zwar insgesamt 727 t Fettnusskohle angekauft und mit einem Gewinn von ca. 5 bis 10 DM pro Tonne zum Gesamtpreis von 87.800 DM an verschiedene Firmen weiterverkauft. Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 18, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2 WiStrG a.F. verurteilt, und zwar den Angeklagten █████ zu sechs Monaten Gefängnis, 2000 DM Geldstrafe sowie zur Abführung von 403.742,50 DM Mehrerlös und den Angeklagten ███████ zu 3000 DM Geldstrafe sowie zur Abführung von 57.993 DM Mehrerlös. Die Sachbeschwerden der Angeklagten haben nur hinsichtlich der abzuführenden Mehrerlöse Erfolg.
Das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl. I S. 203) kann keine Anwendung finden. Der Angeklagte ███████ ist u.a. am 22. April 1948 von der Strafkammer in Bochum wegen schweren Diebstahls zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden; gemäß §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 Straffreiheitsgesetz 1954 wird daher für seine Tat Straffreiheit nicht gewährt. Der Angeklagte █████, der nach eigener Einlassung bei seinen illegalen Kohlengeschäften einen Reingewinn von über 20.000 DM erzielte, hat nach den Urteilsfeststellungen nicht aus Not gehandelt. Sein Verhalten ist gemäß § 15 WiStrG vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 175) nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu beurteilen, sodass die Strafgrenze des § 2 Abs. 2 StrFG überschritten wird.
Den Urteilsfeststellungen sind die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 18, 20 Nr. 2, 21 Abs. 2 WiStrG a.F. hinsichtlich beider Angeklagten rechtsbedenkenfrei zu entnehmen. Die von █████ erzielten Kaufpreise schwankten zwischen 90 und 155 DM, die von ███████ geforderten zwischen 115 und 127 DM pro Tonne, wobei die Empfänger zusätzlich noch die Frachtkosten tragen mussten; dabei war der zulässige Höchstpreis für Fettnusskohle auf 41 DM und für Brechkoks auf 52,50 DM pro Tonne festgesetzt. Beide Angeklagten wussten, dass für Kohle und Koks gesetzlich festgelegte Höchstpreise bestehen, die erheblich unter den von ihnen geforderten Kaufpreisen lagen. Beide unterließen es auch trotz der Größe ihrer Abschlüsse in Verschleierungsabsicht bewusst, Rechnungen zu erteilen oder sich erteilen zu lassen.
Dass durch den Aufkauf von Deputatkohlen eine rückläufige Bewegung der Ware herbeigeführt, die beendete Handelskette zweckwidrig verlängert und die Kohle verteuert wird, steht in der Rechtsprechung des Senats fest (BGHSt 5, 386, 390; 4 StR 451/53 vom 23. September 1954); der die Verteuerung bedingenden, vorgenannten Umstände waren sich die Angeklagten, wie das Landgericht feststellt, gleichfalls bewusst.
Rechtsirrtumsfrei legt die Strafkammer weiterhin dar, dass es sich bei den Zuwiderhandlungen der Angeklagten nicht um Ordnungswidrigkeiten, sondern um Wirtschaftsstraftaten nach § 6 Abs. 2 WiStrG a.F. handelt; denn bei beiden Angeklagten wird bereits auf Grund der Gewerbsmäßigkeit ihres Handelns die in § 6 Abs. 2 WiStrG a.F. gekennzeichnete verantwortungslose Einstellung festgestellt. Demgegenüber kann es auf sich beruhen, ob der gegen den Angeklagten ███████ außerdem erhobene Vorwurf hartnäckiger Wiederholung begründet ist; zumal bei diesem Angeklagten, wie er wusste, schon der Umfang des ungesetzlichen Kohlenhandels geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStrG a.F.).
Was die Revision der Angeklagten gegen die somit rechtlich einwandfrei begründeten Schuldspruche vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Die Revision des Angeklagten ███ wiederholt seine von der Strafkammer geprüfte und als unzutreffend verworfene Einlassung, dass er lediglich Vermittler zwischen den Großaufkäufern und den süddeutschen Abnehmerfirmen gewesen sei. Er kaufte und verkaufte vielmehr nach der Überzeugung des Tatrichters in eigener Verantwortung und trug allein Gewinn und Verlust seiner Geschäfte. Damit steht es nicht in Widerspruch, dass die süddeutschen Abnehmer ihm ein Bankakkreditiv eingerichtet hatten, dass er etwa 5 DM pro Tonne verdiente, und dass die Käufer die Frachtkosten selbst tragen mussten. Hinsichtlich des Angeklagten ███████ stellt das Landgericht bindend fest, dass er seit Ende März 1951 nicht mehr für das Ingenieurbüro [REDACTED], sondern als selbständiger Händler tätig war und in dieser neuen Eigenschaft von März bis Juli 1951 an █████ 400 t Fettnusskohle geliefert hat. Dass den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, auf welchem Wege sich das Landgericht diese bestimmte Überzeugung gebildet hat, stellt keinen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen.
Die Anordnung der Abführung der Mehrerlöse und deren Errechnung entspricht dem § 49 WiStrG a.F. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 3, 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 kommt nicht in Betracht, weil – wie bereits dargelegt – die allgemeinen Voraussetzungen der Straffreiheit nicht vorliegen. Indessen ist gemäß § 15 Satz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 die Abführung von Mehrerlös nur noch nach Maßgabe des § 8 zulässig. Diese Bestimmung ist gegenüber dem früheren Rechtszustand insofern milder, als nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden kann, falls die Abführung des ganzen Mehrerlöses eine unbillige Härte darstellen würde. Mit Rücksicht auf die Spanne zwischen den von den Angeklagten erzielten Reingewinnen und der Höhe der Mehrerlöse ist es nicht auszuschließen, dass der Tatrichter das Vorliegen einer unbilligen Härte bejaht. Gemäß § 354a StPO waren daher die Anordnungen der Abführung des Mehrerlöses aufzuheben, damit die Strafkammer dem durch das Wirtschaftsstrafgesetz vom 9. Juli 1954 geschaffenen Recht entsprechend verfahren kann, das nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf die vor seiner Geltung begangenen Zuwiderhandlungen Anwendung finden soll (vgl. BGHSt 5, 135).
Engels Groß Krumme Dr. Augustin Hille ka