Treffer
BGH Urteil

Revision wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels und Devisenvergehen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 201/53
Datum
11.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen bzw. bandenmäßigen Schmuggels, Steuerhinterziehung und Devisenvergehen ein; der BGH verwirft die Revisionen. Die allgemeine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht die nach § 344 Abs.2 S.2 StPO geforderten Tatsachen nennt. Die Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit beruht auf tatrichterlicher Würdigung und ist nicht zu beanstanden. Nach § 6 WiStG rechtfertigen Gewerbsmäßigkeit und kriminelle Energie die Einstufung als Straftaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine allgemeine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht die zur Begründung erforderlichen Tatsachen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anführt.

2

Die Bewertung, ob mehrere Tathandlungen als Tatmehrheit oder als Tateinheit zu behandeln sind, obliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn sie auf der tatsächlichen Gestaltung des Geschehens beruht.

3

Die bloße Einheit des verbrecherischen Zieles reicht nicht aus, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen; Unterschiede in den verletzten Rechtsgütern können die Annahme von Tatmehrheit nicht zwingend ausschließen.

4

Handlungen, die durch Gewerbsmäßigkeit sowie erhebliche kriminelle Energie oder Gefährlichkeit die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachten, sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG als Straftaten und nicht bloß als Ordnungswidrigkeiten einzustufen.

5

Wird eine Revision als unbegründet verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels dem Revisionsführer nach § 473 StPO aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Monteur Christian K███████, geboren am █ 1898 in ██, zur Zeit Kraftfahrer, Reinhold ███

2.) den ████, geboren am █████ in ██████

wegen Bandenschmuggels pp.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Gerichtsassessor Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten K███████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 11. November 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███████ begab sich – teils allein, teils gemeinsam mit den Mitangeklagten ████████ und ███ – im Dezember 1951 und Januar 1952 wiederholt nach Holland, kaufte dort für mitgeführtes deutsches Geld Tee, Tabak und Zigaretten ein, brachte die Ware heimlich nach Deutschland und setzte sie hier absichtsgemäß unverzollt und unversteuert ab; ein weiteres Mal kaufte er im Februar 1952 an der deutsch-holländischen Grenze von Hollandern gegen Deutsche Mark Röstkaffee, Tee und Feinschnitt ein, den diese ohne Entrichtung der Eingangsabgaben über die Grenze nach Deutschland gebracht hatten.

Der Angeklagte ███ nahm im Dezember 1951 gegen Bezahlung wiederholt von ██████████ aus Holland mitgebrachte Pakete mit Schmuggelware am Bahnhof über den Zaun entgegen, damit sie an der Bahnhofssperre nicht gesehen wurden. Anfang Januar 1952 begleitete er ███ gegen Bezahlung auf einer Fahrt nach Holland und war ihm beim Verbringen des Schmuggelgutes über die Grenze behilflich. Ende Januar 1952 begab er sich gemeinsam mit ██████ und ██████████████ nach Holland, kaufte – ebenso wie ███ – für eigene Rechnung gegen mitgeführte Deutsche Mark Tee und Feinschnitt ein und brachte die Ware, an der er hälftig beteiligt war, gemeinsam mit den anderen heimlich über die Grenze nach Deutschland, um die Eingangsabgaben zu umgehen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████████ wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen, zum Teil bandenmäßigen Schmuggels (§ 401b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 396 Abs. 1 AO) und zum Teil weiter in Tateinheit mit verbotener Wareneinfuhr (Art. I Abs. 2 VIII Gesetz Nr. 53), sowie wegen fortgesetzten Devisenvergehens, nämlich wegen Abgabe von DM-Beträgen an Devisenausländer (Art. I Abs. 1h, VIII Gesetz Nr. 53), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe

und den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung (§§ 396, 398 AO), wegen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur verbotenen Wareneinfuhr (Art. I Abs. 2 Gesetz Nr. 53, § 49 StGB), wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und verbotener Wareneinfuhr und wegen Devisenvergehens zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt, sowie auf Einziehung und Wertersatz erkannt.

Die allgemeine Verfahrensrüge der Angeklagten ist unbeachtlich, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht durch die Anführung von Tatsachen begründet worden ist.

Den Urteilsfeststellungen sind die gesetzlichen Merkmale der den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Straftatbestände zur äußeren wie zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen. Rechtlich fehlerhaft zum möglichen Nachteil der Beschwerdeführer ist das angefochtene Urteil auch nicht insoweit, als zwischen den Devisenvergehen und den daneben verwirklichten Straftatbeständen Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen worden ist.

Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter der Annahme von Tateinheit nicht entgegensteht (RGSt 2, 256 f.; RG HRR 1935 Nr. 1183; 1939 Nr. 347). Andererseits reicht die Einheit des verbrecherischen Zieles und Entschlusses nicht aus, um eine natürliche Handlungseinheit zu begründen (RGSt 56, 59). Ob die Devisenvergehen und die Vergehen gegen die Abgabenordnung untereinander jeweils als eine Mehrheit selbständiger Handlungen oder als eine Handlungseinheit anzusprechen sind, ist im Wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Wenn die Strafkammer auf Grund der tatsächlichen Gestaltung der Fälle Tatmehrheit angenommen hat, so ist das jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

In dem angefochtenen Urteil fehlt allerdings eine ausdrückliche Erörterung darüber, ob die Verstöße gegen das Gesetz Nr. 53 als Straftaten oder als bloße Ordnungswidrigkeiten anzusehen sind (§ 6 WiStG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2b des AHK-Gesetzes Nr. 33). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist indessen zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer durch ihre Taten eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung bekundet haben. Das ergibt sich einmal aus der für beide Beschwerdeführer festgestellten Gewerbsmäßigkeit der Begehung; außerdem hebt das Urteil hinsichtlich des Angeklagten █████████████ erhebliche kriminelle Energie, bei dem Angeklagten ███ die Gefährlichkeit seiner Devisenvergehen hervor. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG hat es sich somit bei beiden Beschwerdeführern nicht um bloße Ordnungswidrigkeiten, sondern um Straftaten gehandelt.

Die nach alledem unbegründeten Revisionen der Angeklagten waren somit unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

KrummeHilleMartin
EngelsDr. Augustin

Zitiert von (1)