Treffer
BGH Urteil

Öffentlichkeitsverstoß bei Augenschein in Strafanstalt – Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 508/69
Datum
10.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes und weiterer Taten verurteilt; ihre Revision rügte Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein in der Strafanstalt. Der BGH gab der Verfahrensrüge statt, weil der Zutritt faktisch nur Pressevertretern geöffnet war und nicht beliebigen Besuchern. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; das Gericht gab Hinweise zur zulässigen Beschränkung der Öffentlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Öffentlichkeitsgrundsatz der Hauptverhandlung nach § 169 GVG verlangt, dass die Verhandlung grundsätzlich der möglichen Gegenwart beliebiger unbeteiligter Personen offensteht; eine Beschränkung darf nicht auf einen bestimmten, geschlossenen Personenkreis beschränkt werden.

2

Erforderliche zahlenmäßige Beschränkungen der Zuhörerschaft müssen so ausgestaltet werden, dass beliebigen Personen innerhalb der begrenzten Zahl Zutritt gewährt werden kann (z.B. durch Ausgabe von Einlasskarten).

3

Ist die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschließen, hat dies unter den Voraussetzungen des § 172 GVG zu erfolgen; in diesem Fall kann das Gericht einzelnen Personen den Zutritt nach § 175 Abs. 2 GVG gestatten.

4

Eine erhebliche Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, wenn das Verfahren dadurch nicht in der gesetzlich gebotenen Weise öffentlich geführt worden ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 19. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

██ ████ ██ █████████

1. den Elektromonteur Karl-Heinz C., geboren am █████, zur Zeit in Strafhaft, ohne festen Wohnsitz,

2. den Schmied ██████████, ████ ██ N.-U., Wohnsitz █████, geboren am █████, zur Zeit in anderer Sache in Haft,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ ████ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ██,

Rechtsanwältin ██ C.—C., ███ als Verteidigerin des Angeklagten ████,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Saarbrücken vom 19. Dezember 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten, die vergeblich versucht hatten, mit Anwendung von Waffengewalt den Ausbruch aus der Strafanstalt S. zu erzwingen, wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes sowie wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen je zu Gesamtzuchthausstrafen von fünfzehn Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. Die Beschwerdeführer beanstanden u. a. einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG). Sie tragen hierzu im Wesentlichen vor:

Während eines Teiles der Hauptverhandlung, nämlich bei Einnahme des richterlichen Augenscheins in der Strafanstalt am 5. Dezember 1968, sei selbst für eine begrenzte Zahl beliebiger Zuschauer oder Zuhörer der ungehinderte Zutritt nicht gewährleistet gewesen, zumal das Gericht davon abgesehen habe, für die Ausgabe von Einlasskarten und die Anbringung von Hinweisschildern zu sorgen. Die im Hinblick auf die Wahrung der Öffentlichkeit vom Gericht und der Anstaltsleitung getroffenen Maßnahmen hätten sich darauf beschränkt, die ungehinderte Zulassung von Pressevertretern sicherzustellen; damit sei eine unzulässige Beschränkung der Zuhörerschaft auf einen bestimmten Zuschauer- bzw. Zuhörerkreis vorgenommen worden.

Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 1953 – 4 StR 145/52 und vom 28. April 1964 – 1 StR 18/64); sie erweist sich auch als begründet.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich gehen muss. Jedermann soll Zutritt zu den Gerichtssälen haben, in denen die Gerichte Recht sprechen (BGHSt 18, 179; 22, 297, 299). Allerdings ist es nicht Aufgabe des § 169 GVG, unbedingt sicherzustellen, dass jederzeit und für jedermann der Zutritt zur Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gewährleistet sein müsste. Vielmehr findet der Öffentlichkeitsgrundsatz seine natürliche Grenze in der Unmöglichkeit der Befolgung, also vor allem dort, wo seine bedingungslose Anwendung die Bewegungsfreiheit der an der Verhandlung Beteiligten in unerträglicher Weise einschränken und damit eine geordnete öffentliche Verhandlung unmöglich machen würde (vgl. RGSt 47, 322; 52, 137; 54, 225; RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83; 21, 72, 73). Die Rechtsprechung hat aber in allen Fällen, in denen sich unter solchen Gesichtspunkten eine zahlenmäßige Beschränkung der Zuhörerschaft gebot, an dem grundsätzlichen Erfordernis festgehalten, dass es immerhin beliebigen Personen freistehen müsse, im Rahmen der begrenzten Zahl zur Verhandlung zugelassen zu werden, dass es also nicht angängig sei, die Zutrittsmöglichkeit auf im einzelnen bestimmte Personen oder auf einen geschlossenen, aus der Gesamtheit des Publikums herausgehobenen Personenkreis zu beschränken (RGSt 54, 225, 227; BGHSt 5, 75, 85; BGH, Urteil vom 7. Februar 1961 – 5 StR 468/60).

Das hat das Schwurgericht bei der Augenscheinseinnahme nicht genügend beachtet. Nach den insoweit übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Leiters der Strafanstalt war lediglich eine Absprache über die Zulassung von Pressevertretern getroffen worden. Die Beamten an der Gefängnisporte hatten dementsprechend nur die Anweisung erhalten, Pressevertretern nach Prüfung ihrer Personalien und ihres Dienstausweises den Zutritt in die Anstalt zu ermöglichen; sie waren aber nicht darüber unterrichtet worden, wie sie sich etwaigen weiteren Einlass begehenden Personen gegenüber verhalten sollten. Einlasskarten waren nicht ausgegeben worden. Damit war nicht gewährleistet, dass jedermann – wenn auch in beschränkter Anzahl – Zutritt zu dem Ort der Augenscheinseinnahme hatte. Auch wenn niemand Einlass verlangte, kam es doch darauf an, ob einem solchen Begehren, wenn es erkennbar geworden wäre, hätte entsprochen werden können (BGHSt 5, 75, 83). Nach Sachlage war daher die Öffentlichkeit in unzulässiger Weise beschränkt. Dem steht nicht entgegen, dass nicht nur ein Zeitungsberichterstatter an der Verhandlung teilgenommen hat, sondern dass die Augenscheinseinnahme auch von Anstaltsinsassen und Vollzugsbeamten verfolgt wurde; denn bei allen diesen Personen handelte es sich eben doch nur um Angehörige eines geschlossenen Personenkreises der vorbezeichneten Art, die sich abgesehen von dem Reporter zudem bereits am Ort der Augenscheinseinnahme befanden. Möglicherweise hätte es jedoch das Schwurgericht in der Hand gehabt, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 172 GVG auszuschließen und nur einzelnen Personen den Zutritt nach § 175 Abs. 2 GVG zu gestatten. So ist hier aber nicht verfahren worden. Wenn eine Verhandlung als öffentliche geführt wird – und das war nach den vorliegenden dienstlichen Erklärungen und nach dem Protokoll der Fall –, dann muss sie auch einer beliebigen (gegebenenfalls eingeschränkten) Zahl von Besuchern offenstehen. Daran fehlte es hier.

Schon aus diesem Grunde führen beide Revisionen, ohne dass es eines näheren Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf, zur Aufhebung und Zurückverweisung.

II. Für die neue Verhandlung erscheinen in formeller und sachlicher Hinsicht folgende Bemerkungen angezeigt:

1. Bei Wiederholung einer öffentlichen Augenscheinseinnahme in der Strafanstalt wird der Notwendigkeit, einerseits die Zahl der Besucher zu begrenzen, andererseits aber den Zutritt zur Verhandlung beliebigen Zuschauern oder Zuhörern offenzuhalten, am ehesten durch die angekündigte Ausgabe einer beschränkten Zahl von Einlasskarten entsprochen werden können. Hierbei würde es unschädlich sein, einen Teil dieser Karten bei Bedarf für Presseberichterstatter zu reservieren und ihre Benutzung insgesamt von notwendigen Sicherheitsmaßnahmen abhängig zu machen.

2. Dass das Schwurgericht die versuchte Tötung des Anstaltsbeamten ██ beiden Angeklagten gemeinsam zur Last gelegt hat, ist durch die bisherigen Feststellungen über die Art ihres Zusammenwirkens bei der Tat ausreichend gerechtfertigt. Dabei bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung der §§ 211, 43 StGB mit der Begründung, die Angeklagten hätten beabsichtigt, durch die Tötung eine andere Straftat, nämlich „die noch nicht beendete Gefangenenmeuterei“ (UA S. 32) zu ermöglichen. Ob der Umstand, dass die Gefangenenmeuterei im Sinne von § 122 Abs. 1 und 3 StGB im Zeitpunkt des Tötungsversuchs zwar vollendet, aber unbeendet war, noch Raum für eine „Ermöglichung“ dieser Straftat ließ, ist allerdings zweifelhaft. Das kann indessen auf sich beruhen; denn jedenfalls hatten die Angeklagten nach ihren Vorstellungen noch den gewaltsamen Ausbruch zu verwirklichen, also eine neue, nunmehr unter § 122 Abs. 2 StGB fallende strafbare Handlung zu begehen. Gerade diese abschließende Meutereistraftat sollte, wie das Urteil festgestellt hat, erforderlichenfalls durch den Waffengebrauch ermöglicht werden (UA S. 8). Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist also nach dem bisher zugrunde gelegten Sachverhalt im Ergebnis richtig. Auch gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem versuchten Mord und dem voraufgegangenen Raub der Pistole kann rechtlich nichts eingewandt werden.

3. Im Übrigen wäre nur zu beachten gewesen, dass die Angeklagten, soweit ihnen weitere Fälle des versuchten Mordes zur Last gelegt waren, hätten freigesprochen werden müssen. Die Ansicht des Schwurgerichts, dass es solcher Aussprachen nicht bedürfe (UA S. 34), trifft nicht zu, weil es nicht möglich gewesen wäre, weitere selbständige Tötungsdelikte durch Begehung von Gefangenenmeuterei zu einer Einheit zusammenzufassen (vgl. Kleinknecht, StPO 29. Aufl., § 260 Anm. 3 b, e).

PfeifferLoesdauZipfel
SeibertPikart

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