Treffer
BGH Urteil

Betrug bei Blankowechseln: Stoffgleichheit, Schaden und Täuschung bei Finanzierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 18/64
Datum
28.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein umfangreiches LG-Urteil u.a. wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Untreue teilweise auf und verwies zurück. Streitpunkt war, ob Winzer durch nachträglich abverlangte Blankounterschriften (Wechsel/VERWA) getäuscht wurden und ob Vermögensschaden sowie Stoffgleichheit vorlagen. Der Senat beanstandet unzureichende Feststellungen zu Irrtum, Vermögensverfügung und bürgerlich-rechtlicher Ausgangslage sowie eine fehlerhafte Annahme, die Provisionsinteressen der Vermittler genügten für den tatbestandlichen Vorteil. Teilweise blieben Schuldsprüche (insb. in einzelnen Betrugs-/Urkundenfälschungsfällen und bei Untreue) bestehen; im Übrigen wurde neu zu verhandeln sein, auch zur Strafzumessung und Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über dieselbe Tat kann im Eröffnungsbeschluss nur einheitlich entschieden werden; eine teilweise Nichteröffnung unter anderem rechtlichen Blickwinkel ist unwirksam.

2

Für den Betrug genügt bloßes „Hinüberreden“ ohne Vorspiegeln konkreter Tatsachen nicht; bei bereits wirksam abgeschlossenem Vertrag sind Irrtum und Täuschungsinhalt besonders sorgfältig festzustellen.

3

Eine Vermögensverfügung liegt bei Blanketturkunden nicht schon in der Unterschrift, sondern erst in der Aushändigung; zudem muss die irrtumsbedingte Verfügung zu Lasten des Geschädigten wirken können.

4

Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB erfordert einen Vergleich des Vermögenswerts vor und nach der Verfügung; Verpflichtungen, die bereits aus einem wirksamen Vertrag folgen, begründen für sich genommen keinen zusätzlichen Schaden.

5

Der erstrebte Vermögensvorteil beim Betrug muss unmittelbar aus der schädigenden Vermögensverfügung folgen (Stoffgleichheit); eine Vermittlungsprovision, die der Täter vom Auftraggeber erhält, ist nicht ohne weiteres die Kehrseite des Schadens des Getäuschten.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 18. Januar 1963

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Kraftfahrzeughandwerker Rudolf H., geboren am ███ in ██, 2. den Kaufmann ████ ██ ███, geboren am ████, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 28. April 1964 auf Grund der Verhandlung vom 21. April 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Januar 1963 wird mit den Feststellungen aufgehoben 1. auf die Revision des Angeklagten ███ a) in vollem Umfang, soweit er in den Fällen 5, 9, 23, 30, 33 und 36 wegen Betrugs, in den Fällen 26, 32, 42, 43, 50, 57, 58, 67, 74, 77, 85, 94 und 96 wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, im Fall 41 wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung, im Fall 31 wegen Urkundenfälschung und ferner, in den Fällen [REDACTED], soweit der Mitangeklagte ██████ wegen Betrugs in den Fällen 5, 9, 23, 30, 33, 50 und 9 verurteilt worden ist; b) im Strafausspruch in den Fällen 49, 61 und 101; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen Honings; 2. auf die Revision des Angeklagten ██████ im Fall 3, soweit er und der Mitangeklagte ██████ verurteilt worden sind; 3. auf beide Revisionen im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen ██████.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ███ verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrenshindernisse. 1. Soweit die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen derselben geschichtlichen Vorgänge unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten abgelehnt hat, derentwegen sie – unter anderem Blickwinkel – den Eröffnungsbeschluss erlassen hat, ist ihre Entscheidung unwirksam. Über dieselbe Tat kann wie im Urteil, so auch im Eröffnungsbeschluss nur einheitlich entschieden werden (siehe die bei Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 203, 6 angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Das Landgericht hat sich deshalb zutreffend nicht gehindert gesehen, den Angeklagten ███████ in einigen Fällen wegen Untreue zu verurteilen, anstatt entsprechend dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses wegen Betrugs.

2. Der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Trier vom 12. Dezember 1959 (Bd. IV Bl. 33 der Hauptakten) hat die Verjährung gegen die Angeklagten wegen der abgeurteilten Taten nicht unterbrochen; denn er bezieht sich auf die Fälle der sog. „Figellag“-Finanzierung, die nicht Gegenstand des Urteils sind (UA 9). Der Rechtsirrtum ist dem Urteil unschädlich, da aus den anderen in ihm angeführten Gründen keine Verjährung eingetreten ist.

II. Verfahrensrügen. 1. ███ a) Die Behauptung der Revision, die Schöffen hätten im Verlauf der Hauptverhandlung die Anklageschrift, insbesondere das dort niedergelegte Ermittlungsergebnis eingesehen, ist durch die dienstlichen Äußerungen der Schöffen widerlegt. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO (BGHSt 13, 73) bleibt daher erfolglos. b) Nicht gehörig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig ist die Beanstandung, das Landgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens dadurch verletzt, dass es am 27. Dezember 1962 in der Wohnung des Schöffen Karl-Heinz W. verhandelte, als dieser bettlägerig erkrankt war. Denn die Revision legt nicht dar, inwiefern die Öffentlichkeit keine „Möglichkeit des Zutritts“ in die Wohnung hatte (BGH Urt. vom 18. Juni 1953 – 4 StR 145/52 –).

Auf sich beruhen kann, ob die Rüge gleichen Inhalts Erfolg haben würde, die Öffentlichkeit des Verfahrens sei auch bei der Verhandlung am 5. November 1962 im Krankenhaus am Krankenbett des Beisitzers Gerichtsassessor Wolfgarten nicht gewährleistet gewesen, weil bei der Enge des Raumes für Zuhörer kein Platz vorhanden gewesen sei (BGHSt 5, 76) und wie die Revision verstanden sein will – mangels ordnungsmäßiger Bekanntgabe von dem Ort der Verhandlung Unbeteiligte das Krankenhaus überhaupt nicht hätten aufsuchen können, um an der Verhandlung teilzunehmen (RG JW 1938, 1019 Nr. 13; BGH Urt. vom 7. Februar 1961 – 5 StR 468/60 –). Denn an diesem Tage verhandelte die Strafkammer nur über die Fälle 21 bis 24 des Eröffnungsbeschlusses. In diesen Fällen ist ██████ jedoch freigesprochen worden außer allein im Fall 23. Seinen Freispruch ficht er nicht an; er erstrebt ihn gerade in vollem Umfang. Demgemäß betrifft die Rüge allein den Fall 23 des Eröffnungsbeschlusses (RGSt 44, 16, 19). Insoweit wird das Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben.

c) § 229 StPO wird zwar verletzt, wenn eine unterbrochene Hauptverhandlung nicht spätestens am 11. Tage durch eine Sachverhandlung fortgesetzt wird, entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht schon dann, wenn bei fristgerechter Sachverhandlung gegen eine einzelne Verfahrensvorschrift verstoßen wird. Daher zählen die Verhandlungen vom 5. November und 27. Dezember 1962 bei der Berechnung der Elftagefrist des § 229 StPO mit.

2. ██ Die Aufklärungsrüge ist vorschriftsmäßig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nur zum Fall 63 des Eröffnungsbeschlusses Witwe ██████ ausgeführt. Da das Urteil gegen ██████ insoweit aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben wird, geht der Senat auf die Verfahrensbeanstandung nicht ein. Das Landgericht mag den Vortrag in der neuen Verhandlung berücksichtigen.

III. Sachrüge. 1. Betrug. Der Tatbestand des Betrugs ist teils in den Feststellungen nicht ausreichend nachgewiesen, zum Teil finden sich rechtlich irrige oder bedenkliche Ausführungen dazu; in nicht wenigen Fällen verbindet sich beides. Das weckt den Zweifel, ob die Strafkammer insoweit bei der Anwendung des § 263 StGB von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen über den Inhalt dieser Vorschrift ausgegangen ist.

a) Irrtumserregung. Unwiderlegt haben die Beschwerdeführer und die früheren Mitangeklagten █████ und █████ anders als der Eröffnungsbeschluss es ihnen vorwarf ihre Kunden, moselländische Winzer, nicht schon zum Ankauf der Landmaschinen durch eine Täuschung gebracht. Die Zahlungsbedingungen, die sie ihnen, ihrer damaligen beengten wirtschaftlichen Lage angepasst, einräumten, ließen die Verkäufer, für die sie auftraten, als rechtsverbindlich gelten, ungeachtet dessen, dass diese selbst zunächst die Firma Ha████████, später der Angeklagte ██████ dem Lieferwerk ████████ gegenüber eine andere, ungünstigere Zahlungsweise einhalten mussten. Das betrügerische Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht erst darin gefunden, dass sie nach Abschluss des Kaufvertrags, um den Verkäufer zur Erfüllung der Werksbedingungen instandzusetzen, sich von den Kunden unter allerlei Vorwänden Blankounterschriften für Wechsel und für termingebundene (sog. VERWA) Teilzahlungsverpflichtungen verschafften. Auf diese Weise hätten sie es ermöglicht, dass die Urkunden teils von Honings, teils von der Firma █████ ███ unredlich ausgefüllt wurden. Dadurch hätten sie den Winzern, wenn diese aus den Blankoverpflichtungen in Anspruch genommen wurden, Vermögensschaden zugefügt, mindestens durch den Verlust der ihnen zuvor vertraglich zugesagten Zahlungsvorteile; jedenfalls aber hätten sie sie in die Gefahr solcher Einbußen gebracht.

Diese Betrachtungsweise liegt zwar weniger nahe als die des Eröffnungsbeschlusses. Sie ist jedoch rechtlich möglich. Indessen darf sie nicht daran vorbeigehen, dass die Frage, ob die Angeklagten ihre Kunden getäuscht haben und worüber, sich anders ansieht, wenn der Kaufvertrag – wie das Landgericht angenommen hat – redlich und rechtswirksam zustandegekommen ist, als wenn das auf unredliche Art geschehen wäre. Daher ist, soweit die Käufer sich in der Zwischenzeit aus dem schriftlichen █████████ Vertrag und den dort mitgeteilten allgemeinen Lieferbedingungen – nach denen mündliche Zusicherungen ungültig waren – über Art, Umfang und Bedeutung der übernommenen Verpflichtungen unterrichten konnten, die Urteilsannahme nicht ohne eingehende Begründung verständlich, sie hätten sich gleichwohl durch Redensarten täuschen lassen wie: es handle sich bloß um „Papierchen“ (Fälle 37, 63), um „Finanzierungspapiere“ oder „Verlängerungsscheine“, die nichts auf sich hätten (Fälle 5, 9, 23, 32, 43, 50, 74) oder um keine „echten“ Wechsel, sondern um „Finanzierungswechsel“, die nicht in den Verkehr kämen, vielmehr nur dem Werk als „Zahlungsbeleg“ oder „Quittung“ dienten (Fälle 3, 5, 9). Nicht einmal in den Fällen, in denen die Winzer die Bezahlung ausdrücklich „über Werksfinanzierung“ oder ähnlich (Fälle 26, 30, 33, 36, 37, 38, 42, 43, 50, 57, 58, 63, 67, 74, 77) durch „Akzept“ (Fall 5) oder über „VERWA“ (Fälle 85, 94, 96) vereinbart hatten, stellt das Landgericht Zureichendes darüber fest, welche Vorstellungen sie mit der Übernahme dieser Verpflichtungen verbanden, obwohl es im Fall 78 den Hinweis auf die Bedingungen der „Werksfinanzierung“ für bedeutsam hält. Dass die Käufer in diesen Fällen samt und sonders infolge Geschäftsungewandtheit zu solchen Vorstellungen unfähig gewesen seien oder falsche Vorstellungen gehabt hätten, kann ihnen nicht ohne weiteres unterstellt werden. Soweit sie aber wussten, wozu sie sich durch den Kaufvertrag verpflichtet hatten, muss umso sorgfältiger geprüft werden, ob sie sich zur Hingabe der Blankourkunden erst durch betrügerisches Verhalten der Angeklagten oder etwa schon durch die Kenntnis von ihrer Vertragsverpflichtung bewegen ließen. Das gilt besonders in solchen Fällen, in denen die Winzer erkannten, dass sie Wechsel unterschrieben (Fälle 23, 26, 37). Bloßes „Herumreden“ der Angeklagten um die Wechselverpflichtung und das „Hinüberreden“ der Kunden zur Hergabe der Wechsel, wie es die Strafkammer nach ihren Darlegungen zum Fall 30 allgemein für die Anwendung des § 263 StGB genügen zu lassen scheint, hat nichts gemein mit dem Vorspiegeln bestimmter Tatsachen, das der Betrugstatbestand voraussetzt.

b) Vermögensverfügung. Die Strafkammer muss beachten, dass die Winzer nicht schon durch die bloße Unterschrift unter den Blanketturkunden über ihr Vermögen verfügten, sondern erst durch die Aushändigung der Urkunden an die Angeklagten.

Der Getäuschte braucht zwar nicht personeneins mit dem Geschädigten zu sein. Seine durch Irrtum veranlasste Vermögensverfügung muss aber zu Lasten des Geschädigten wirken können, da sie ihm anders keinen Schaden verursacht. Das ist im Fall 85, in dem der Sohn offenbar mit seinem Namen, jedoch ohne Vollmacht für den Vater unterschrieb, nicht festgestellt. Demnach war nicht schon seine Blankoverfügung schadensursächlich, sondern allenfalls die nachträgliche Genehmigung des Vaters, sofern diese kraft beabsichtigter Fortwirkung des Irrtums und vorbehaltlos erteilt war. Auch das ist nicht festgestellt.

c) Vermögensschaden. Der Betrug ist kein Vergehen bloß gegen die Wahrheit, sondern eine Vermögensstraftat (BGHSt 16, 220 und 16, 321). Ob das Vermögen im Sinne des § 263 StGB geschädigt ist, richtet sich nach einem Vergleich seines Wertes vor und nach der Vermögensverfügung, die auf der Täuschung beruht. Mithin entstand den Winzern durch die Übernahme von Wechsel- oder VERWA-Teilzahlungsverpflichtungen vom Standpunkt des Landgerichts, die Kaufverträge seien rechtswirksam, kein Vermögensschaden, wenn und soweit schon der Kaufvertrag es ihnen auferlegte, diese Verbindlichkeiten einzugehen. Ob das der Fall ist, hat die Strafkammer nicht geprüft, wie sie überhaupt nicht die bürgerlich-rechtliche Lage erörtert, die durch die Kaufverträge entstanden war. Sie hat es schon für maßgeblich erachtet, dass die Winzer nicht bereit waren, sich in jener Weise, durch Wechsel oder sonst für bestimmte Zahlungstermine, zusätzlich zu verpflichten. Darauf kommt es jedoch unter der erwähnten Voraussetzung für die Frage des Vermögensschadens nicht an (Fälle 5, 26, 30, 33, 36, 38, 42, 43, 50, 57, 67, 77, 85, 96).

d) Der erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil. Fast durchweg hat das Landgericht angenommen, die Angeklagten hätten sich durch ihr Verhalten selbst einen Vermögensvorteil verschaffen wollen, weil es ihnen um die Vermittlungsprovision zu tun gewesen sei. Einen Anspruch auf diese hätten sie erst mit der Beschaffung der Wechsel (oder der Teilzahlungsverpflichtungen) erworben, weil diese, zum Kaufvertrag gehörig, mit ihm eine „Einheit“ bildeten und ohne sie der Kaufabschluss weder von der Firma He█████████████ als Verkäuferin noch von dem Lieferwerk bestätigt worden wäre. Da die Provision letztlich aus dem Vermögen des getäuschten Kunden stamme, sei auch dem Grundsatz der „Stoffgleichheit“ genügt, wonach der erstrebte Vermögensvorteil das Gegenstück des angerichteten Vermögensschadens sein müsse.

Mit dieser Rechtsauffassung, für die sich die Strafkammer auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe NJW 1959, 398 Nr. 21 beruft, besteht das Urteil nicht vor der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese hat dem Gesetz stets als Merkmal des Betrugs entnommen, dass dem Täter nach seiner Absicht ein Vermögensvorteil unmittelbar aus derselben Vermögensverfügung zuwachsen solle, zu der er jemand zu dessen oder eines anderen Schaden durch eine Täuschung veranlasst, damit gerade dieser Schade sich zu seinem, des Täters Vorteil kehre (BGHSt 6, 115). Die andere Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat der Bundesgerichtshof auf die Vorlegung des Oberlandesgerichts Braunschweig (NJW 1960, 2168 Nr. 33) durch den Beschluss vom 10. Januar 1961 – 5 StR 563/60 – (NJW 1961, 684 Nr. 26) ausdrücklich missbilligt. Den Vermögensnachteil der Winzer hat die Strafkammer zutreffend in der Vermögensgefährdung gesehen, in die sie dadurch gerieten, dass ihnen die Angeklagten Blankoverpflichtungen entlockten, die listiger waren als die ursprünglich im Vertrag übernommenen und die sie später zum Teil auch einlösen mussten. Diesem Schaden der Winzer entspricht unmittelbar ein Vorteil allein auf Seiten ihrer Vertragsgegner, des jeweiligen Verkäufers, der bessere Zahlungsansprüche erlangte als ihm vertraglich zustanden. Dagegen erhielten die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten ihre Provision unmittelbar von ihrem Auftraggeber, ██ und ██████ von der Firma █████ ███ und ██ ██ als Untervertreter von ██. Dieser ihr Vorteil ist nicht die Kehrseite des Nachteils, den die Winzer erlitten.

Freilich wäre es denkbar, dass die Angeklagten mit dem Ziel, Provision für sich zu erlangen, zugleich die Absicht verbanden, ihren Auftraggebern, den Verkäufern, rechtswidrig die erwähnten Zahlungsvorteile zu verschaffen. Es genügt für die Anwendung des § 263 StGB, wenn der Täter zu einem ihm selbst vorteilhaften, aber außertatbestandlichen Ziel nicht anders „gelangen kann, als durch betrügerisches Handeln zugunsten eines Dritten“ (BGHSt 16, 1; BGH NJW 1961, 684 Nr. 26). So könnte es liegen, wenn der Anspruch der Angeklagten auf Provision wirklich von der nachträglichen Beschaffung der Blankourkunden abhängig gewesen wäre. Gegen diese Ansicht des Landgerichts bestehen jedoch Bedenken. Nach § 87a HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit das Geschäft ausgeführt ist, sei es vom Unternehmer, sei es von dem Dritten. Der Handelsmakler erwirbt den gleichen Anspruch mit Abschluss des Vertrages (§ 93 HGB, § 652 BGB). Abweichende Vereinbarungen sind zwar in gewissen Grenzen (§ 87a Abs. 1 Satz 3 HGB) zulässig. Das Landgericht hat jedoch keine genauen Feststellungen über Art und Inhalt der Vertragsbeziehungen ██████ und ██ zur Firma ██████ und der Angeklagten ██████ und ██████ zu ███ getroffen. Daher lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Provisionsansprüche dieser verschiedenen Personen, die sich auch gegen verschiedene Vertragsgegner richteten, dennoch – wie die Strafkammer annimmt – von der (ihrerseits freilich durch die Beschaffung der erwähnten Finanzierungsunterlagen bedingten) Bestätigung des Auftrags durch das Lieferwerk abhängen sollte. Zu ihm stand allein die Firma ████████████ in einem Vertragsverhältnis. Diese war mit den von den Angeklagten für sie als Verkäuferin vereinbarten Zahlungsbedingungen einverstanden. Freilich wollte sie auf die Möglichkeit der Wechselfinanzierung gleichwohl „nicht verzichten“. Daraus folgt indes nicht schon, dass sie die Zahlung von Provision für die ihr vermittelten und daher allenfalls der Bestätigung durch sie bedürftigen Verträge auch noch an die Bedingung geknüpft hatte, auch das Werk müsse den Vertrag bestätigen. Der zum Fall 1 festgestellte Sachverhalt spricht gegen eine solche Abhängigkeit. Hier beschaffte ████████ Blankowechsel erst, „nachdem der Schlepper an den Kunden bereits ausgeliefert war“. Er erhielt seine Provision „auf Grund des ausgeführten Geschäfts“, demnach unabhängig von der Beschaffung der Blankettwechsel und nicht bloß wegen der Unabdingbarkeit des § 87a Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 HGB.

Bei ██ hat die Strafkammer für die Feststellung seiner rechtswidrigen Absicht nicht unterschieden, ob er die Verträge als Vertreter der Firma ███████ für diese oder als selbständiger Händler im eigenen Namen und für seine Rechnung abschloss; desgleichen nicht, ob er in den Fällen des Eigenverkaufs als Vertragshändler der Firma ████████ (so zunächst) oder als Direkthändler des Lieferwerks (so später) auftrat. Diese Unterschiede sind indes rechtlich von Bedeutung. „Stoffgleichheit“ besteht mit seinem Anspruch auf Provision als Handelsvertreter der Firma █████████████ wie dargelegt, wenn in seinem Streben nach Provision, einem Vermögensvorteil für sich selbst, zugleich die Absicht liegt, der Firma He█████████████, einem Dritten, unrechtmäßig Zahlungsvorteile zu verschaffen. Dagegen ist sie ohne weiteres gegeben, soweit er mit den Winzern als Eigenhändler des Lieferwerks unmittelbar in Vertragsbeziehungen trat. In diesen Fällen konnte er seine Absicht, von dem Werk „Provision“ – richtig: Händlerrabatt – zu erlangen, nicht anders verwirklichen, als dass er dem Werk zu der dafür notwendigen Auftragsbestätigung die Finanzierungsunterlagen von seinen Kunden beibrachte, die er von diesen nach den Abmachungen mit ihnen nicht zu beanspruchen hatte. Er handelte insoweit in der Absicht, „sich“ einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zum Nachteil der Winzer zu verschaffen. Inwieweit dies auch in den Fällen zutrifft, in denen er als Eigenhändler der Firma Ha█████████████ auftrat (5, 9, 26, 30, 36, 42, 43, 50, 57, 58, 74, 77), bedarf noch der Feststellung; denn da diese Firma stets die von ███████ den Winzern eingeräumten günstigen Zahlungsbedingungen genehmigte, war möglicherweise ihr Vertragsabschluss mit ██████ nicht davon abhängig, dass auch das Werk ihr gegenüber den Auftrag bestätigte und ██████ zu diesem Zwecke die Finanzierungsunterlagen von den Kunden beschaffte.

Rechtswidrig ist ein Vermögensvorteil nicht schon deshalb, weil er durch Täuschung erlangt wird. Es kommt allein darauf an, ob er rechtlich begründet ist (BGHSt 3, 160). Demnach ist hier von Bedeutung, ob die Angeklagten, als sie ihre Kunden um Blankowechsel und Teilzahlungsversprechen angingen, ungerechtfertigte Ansprüche geltend machten oder diese bereits im Kaufvertrag aushandelten.

e) Innere Tatseite. Der Vorsatz des Betrügers muss darauf gerichtet sein, durch Täuschung einem anderen Vermögensschaden zuzufügen. Demnach müssten die Angeklagten erkannt und gebilligt haben, dass sie die Winzer durch das Abverlangen von Blankowechseln und Teilzahlungsversprechen in eine ungünstigere Zahlungslage brachten, als sie sich infolge des Kaufabschlusses befanden. Zureichende Feststellungen hierüber sind nicht überall getroffen. Vielfach ist der Vorsatz nur formelhaft festgestellt; das genügt hier bei der eigenartigen Fallgestaltung nicht. Manche Urteilswendungen geben dem Missverständnis Raum, als meine das Landgericht, mit der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, sei auch der Betrugsvorsatz ausreichend festgestellt (Fälle 5, 9, 42). Die Betrugsabsicht tritt jedoch zu dem Vorsatz hinzu, betrügerisch zu schädigen. Dagegen gehört es nicht zum Betrugstatbestand, dass die rechtswidrige Absicht auch tatsächlich verwirklicht worden ist (Fälle 5, 9, 36, 42, 50, 63, 77, 94).

Der Betrugsvorsatz umfasst die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils. Diese ist Tatbestandsmerkmal (BGH NJW 1953, 1479 Nr. 21). Das Urteil erörtert nicht, ob die Angeklagten sich in jedem Falle bewusst waren, dass sie oder ihre Auftraggeber nach dem Kaufvertrag keinen Anspruch auf Hergabe von Wechsel- und Teilzahlungsversprechen hatten.

f) Einzelheiten. aa) Im Fall 3 hat das Landgericht den Beschwerdeführer ██████ als Mittäter ██████ verurteilt, weil er auf dessen irreführenden Angaben schwieg, die Wechsel würden nicht in Umlauf gesetzt. Da er bei dem vorherigen Abschluss des Kaufvertrages den Kunden nicht zur Ausstellung von Wechseln verpflichtet hatte, meint es, habe er ihn „über die neue Situation“ aufklären müssen. Durch sein Schweigen habe er ███████ Erklärungen sich zu eigen gemacht.

Rechtlich ist Mittäterschaft zwar auch in der Art möglich, dass nur einer der beiden Mittäter handelt und der andere untätig bleibt (RGSt 64, 273, 275; BGHSt 4, 20, 21). Auch dass █████████ ██████ keine übereinstimmende Bereicherungsabsicht verfolgten, nämlich jeder nur die ihm zustehende Provision erlangen wollte, steht der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen (RGSt 59, 104, 107). Dagegen folgt die Pflicht des Beschwerdeführers zum Eingreifen nicht schon aus seiner früheren Mitwirkung bei dem Kaufvertrag. Denn dadurch war er weder in Vertragsbeziehungen zu dem Kunden gekommen noch hatte er für ihn, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, die Gefahr begründet, auf betrügerische Weise in größere Verpflichtungen verwickelt zu werden, als er vertraglich übernommen hatte. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er eine Garantenstellung zugunsten des Kunden eingenommen hätte. Erst recht fehlt es an der Feststellung, dass er sich einer solchen Garantenstellung und der Pflicht zum Handeln bewusst gewesen sei.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Fall 30, es sei durch die zwielichtige Verkaufspraxis der Angeklagten allenthalben im Moselgebiet die Auffassung hervorgerufen worden, man könne bei ██████ „Traktoren kaufen, ohne Wechsel unterschreiben und ohne feste Raten zahlen zu müssen“, lassen eine Offenbarungspflicht des Beschwerdeführers und der anderen Angeklagten nicht einwandfrei erkennen. Einmal ist weder festgestellt, wann diese Auffassung entstanden und von wann ab sie allgemein verbreitet war, noch wann dies den einzelnen Angeklagten bekannt geworden war. Zum anderen stehen die Ausführungen nicht im Einklang damit, dass die Strafkammer die Angeklagten in nicht wenigen Fällen aus dem Grunde freigesprochen hat, weil sie ihre Abnehmer tatsächlich über die Verpflichtung zur Wechselhergabe aufgeklärt hatten; ferner auch nicht damit, dass sich diese möglicherweise aus den ihnen mit einer Vertragsdurchschrift überlassenen allgemeinen Lieferbedingungen selbst darüber unterrichtet hatten.

█████ war nur Untervertreter █████ und dieser wiederum ██████████████████. Daher läge die Annahme der Beihilfe näher als der Mittäterschaft, zumal wenn er kein eigenes Provisionsinteresse mehr verfolgt haben sollte.

bb) In den Fällen 27, 48, 55, 65, 78, 84, 88, 93, 99, 100, 101 und 103 bleibt der Schuldspruch wegen Betrugs, tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, bestehen, im Fall 100 auch wegen einer weiteren selbständigen Urkundenfälschung. Das Urteil verweist hier zwar bei der rechtlichen Würdigung der Tat zum Teil auf frühere wie oben dargelegt – nicht fehlerfreie Ausführungen. Der festgestellte Sachverhalt lässt aber alle Merkmale beider Vergehen einwandfrei erkennen, insbesondere auch in den Fällen 84, 88, 93, 100 und 103 das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens – teils in der Gefährdung des Vermögens der Winzer durch Beanspruchung ihrer wirtschaftlichen Kräfte über das vertragliche Maß, teils sogar, wie die rechnerische Überprüfung ergibt, in tatsächlicher Verteuerung des Kaufpreises.

cc) Den Kaufvertrag im Fall 37 hatten █████ und ██████ für diesen abgeschlossen. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern ██████████ Anspruch auf Provision für sich verfolgt haben sollte. Er kann allenfalls in der Absicht gehandelt haben, █████ oder ██████ ihren rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Entsprechendes gilt für ██ im Fall 38 und für █████ in den Fällen 23, 30.

dd) Dem Angeklagten ██████ war im Fall 37 nach dem Eröffnungsbeschluss Betrug vorgeworfen. Stattdessen hat die Strafkammer ihn wegen Untreue verurteilt. Sie hätte ihn daher von der Anklage des Betrugs nicht freisprechen dürfen. Den Urteilsspruch selbst berührt das Versehen nicht.

ee) Die Feststellungen zum Fall 85 sind widersprüchlich. Ausdrücklich war „vereinbart“, dass die etwaige Restfinanzierung „über Verwa“ gehen solle. Dennoch heißt es in dem Urteil zugleich, vom Abschluss eines Verwa-Finanzierungsvertrags sei „keine Rede gewesen“, ebensowenig von „festen Raten“.

Hatte jedoch der Käufer den Vertrag zu Verwa-Bedingungen abgeschlossen, so könnte er stillschweigend damit einverstanden gewesen sein, dass ███████ den Antrag dementsprechend ausfüllte. Wenigstens könnte dieser sich dazu für befugt gehalten haben. Das alles muss die Strafkammer neu prüfen.

ff) Im Fall 90 trägt der festgestellte Sachverhalt letztlich trotz mancher Unklarheit in den Ausführungen die Verurteilung des Beschwerdeführers Honings wegen Betrugs. Denn obwohl dieser Beschwerdeführer den Kaufpreis an die Verwa abgetreten hatte, veranlasste er den Käufer, alle Zahlungen an ihn zu leisten, durch das nicht ehrlich gemeinte Versprechen, im Verhältnis zu ihm bleibe es bei den abgemachten Zahlungsbedingungen, für die der Verwa gegenüber einzuhaltende Zahlungsweise trete er selbst ein, er werde auch alle Zahlungen des Kunden an die Verwa weiterleiten. Dadurch brachte er den Käufer bewusst in die Gefahr der Doppelzahlung, bloß, um sich in den Besitz des Geldes zu setzen.

gg) Widersprüchlich wiederum sind die Feststellungen zum Fall 94. Einmal heißt es im Urteil, ███ habe die Käufer über die Verwa-Finanzierung aufgeklärt, gleich darauf aber, er habe das nicht getan. Der Widerspruch betrifft auch den Schuldspruch gegen ██████.

Soweit ████████ Käufer über seine Absicht täuschte, ihnen in dem Finanzierungsantrag nicht die volle Anzahlung gutzubringen, so dass ihnen erhöhte Abschlusskosten und höhere Zinsen entstanden, fehlt es an der „Stoffgleichheit“.

Inwiefern die Bedingungen des Kaufvertrags mit den Zahlungsbedingungen der Verwa nicht übereinstimmen, ist nicht ersichtlich. Wenn die Käufer über die Verwa-Finanzierung aufgeklärt waren, kann doch wohl nur diese unter der im Vertrag ausbedungenen „Finanzierung“ gemeint sein, da sie einen solchen Antrag beim Kaufabschluss unterschrieben.

hh) Die Feststellung zum Fall 96, ███████ habe dem Kaufvertrag entnommen, dass die Kunden „sich nicht zu festen Raten verpflichten konnten“, steht nicht im Einklang damit, dass in dem Vertrag ausdrücklich „Verwa-Finanzierung“ vereinbart war. Daher hat auch der auf die Gesamtumstände des Falls gegründete Schluss des Landgerichts keine sichere Grundlage, dass der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, den Teilzahlungsschein vertragswidrig auszufüllen.

ii) Die erhöhten Abschlusskosten und Zinsen rechnet die Strafkammer auch im Fall 99 dem Angeklagten ██████ zu Unrecht als Betrugsschaden an („Stoffgleichheit“). Die Minderung des Schuldumfangs lässt jedoch ausweislich der Strafzumessungsgründe den Strafausspruch unberührt.

kk) Der Betrug im Fall 101 liegt allein darin, dass ██████, um die Auftragsbestätigung des Lieferwerks zu erlangen, seinen Vertragsgegner zur Hergabe eines Blankett-Verwa-Antrags durch das unwahre Versprechen veranlasste, er werde den Antrag gemäß den verabredeten Vertragsbestimmungen ausfüllen, dass er dann aber den Antrag abredewidrig ausfüllte und dadurch den Käufer in eine ungünstigere Zahlungslage brachte als sie für ihn nach dem Kaufvertrag bestand. Der Schuldspruch, auch wegen tateinheitlicher Blankettfälschung, bleibt daher bestehen.

Dagegen mindert sich der Schuldumfang. Soweit nämlich die Strafkammer die Merkmale des Betrugs außerdem darin gefunden hat, dass ████ den Kunden zu einer höheren Anzahlung veranlasste, als er später absichtsgemäß in den Verwa-Antrag eintrug, ist keine selbständige Betrugshandlung gegeben. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu können auch wegen ihrer Unklarheit und Widersprüchlichkeit nicht bestehen bleiben. (Kein Inkasso zu Lasten der Verwa; diese finanzierte nur die Restschuld. ██████ war inkassoberechtigt, außerdem selbst der Verkäufer. Durch die Zahlung an ihn wurde der Kunde daher von der Kaufschuld frei.) Soweit das Landgericht den Betrugsschaden auch in den erhöhten Abschlusskosten und Zinsen sieht, gilt der vorstehende Abschnitt ii). Die Minderung des Schuldumfangs führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2. Urkundenfälschung. a) Die Revision des Angeklagten ████ bezweifelt zu Unrecht, dass abredewidriges Ausfüllen von Blanketten als Ausstellen unechter Urkunden unter den Tatbestand des § 267 StGB fällt (BGHSt 5, 295). Auch dass die Winzer möglicherweise aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet waren, Wechsel oder Verwa-Finanzierungsanträge in Höhe des Kaufpreisrestes auszustellen, berechtigte ██████ nicht dazu, Wechsel und Anträge gegen ihren Willen auszufüllen, erst recht nicht auf überhöhte Beträge. Ob █████████████ sich nach den jeweiligen Abmachungen im Kaufvertrag für befugt hielt und halten durfte, die Blankourkunden in Höhe der jeweiligen Kaufpreisschuld der Winzer auszufüllen, wird das Landgericht prüfen müssen. Dabei kommt es jedoch auf die Vorstellung des Angeklagten und nicht, wie es im Fall 50 angenommen hat, auf die Vorstellung des Kunden an.

b) Im Fall 31 hat das Landgericht den Angeklagten ██████ der fortgesetzten Urkundenfälschung schuldig erkannt, weil er zwei ihm vom Käufer übermittelte Blankowechsel auf überhöhte Beträge ausstellte. Das trifft möglicherweise im Ergebnis zu. Indessen ist nicht zureichend begründet, dass der am 1. (3.?) August 1956 ausgestellte, zum 3. November 1956 fällige Wechsel über 2.550,– DM auf eine höhere Summe lautete, als der Kunde schuldete; denn dieser zahlte noch im Dezember 1956 mehr als jenen Betrag (2.572,50 DM), ohne dass im Urteil festgestellt wäre, er habe den Kaufpreis überzahlt. █████████ hat aber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nur den Wechsel vom 6. September 1955, fällig zum 20. November 1955, über 1.143,52 DM unzulässig in Umlauf gesetzt, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Möglicherweise durfte er schon den Wechsel vom 3. August 1955, fällig zum 3. November 1955, nicht über 3.300 DM ausfüllen; denn damals betrug die Restschuld dem Urteil zufolge nur noch 2.392,70 DM. Die Beurteilung, ob er insofern der Blankettfälschung schuldig ist, steht dem Tatrichter zu.

c) Ebenso muss die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte ███████ in den Fällen 33 und 36 tateinheitlich mit einem Betrug eine Urkundenfälschung begangen hat.

d) Im Fall 49 hat das Landgericht den Mitangeklagten ████████████ wegen Betrugs verurteilt, weil er den Kunden unter wahrheitswidrigem Vorbringen zur Hergabe mehrerer Blankettwechsel veranlasste. Dass der Beschwerdeführer ███████████ beteiligt gewesen sei oder auch nur davon gewusst habe, hat es nicht feststellen können. Dann ist aber die Urteilsannahme grundlos, er habe alle Wechsel, wie von vornherein beabsichtigt, gegen den Willen der Kundin ausgefüllt. Vielmehr durfte er dann den Kauf, da er an dem Abschluss selbst nicht beteiligt war, als ordnungsmäßig zustandegekommen ansehen; da im Kaufvertrag für die Restschuld „Werkfinanzierung“ vereinbart war, durfte er sich ferner als berechtigten Wechselinhaber betrachten und auch aufgrund der vermeintlich ordnungsmäßigen Aushändigung der Wechsel sich für befugt halten, sie in Höhe der Kaufpreisrestschuld auszustellen.

Dennoch ist Honings zu Recht der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Denn er hat den Feststellungen zufolge vier im Urteil näher bezeichnete Wechsel bewusst auf überhöhte Schuldsummen ausgestellt. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Schuldumfang erschwerend gewertet. Wegen der Minderung des Schuldumfangs hebt der Senat das Urteil im Strafausspruch zu diesem Fall auf.

e) Im Fall 58 hat das Landgericht einen Betrug ██████ nur darin gefunden, dass er dem Kunden Blankettwechsel durch das wahrheitswidrige Versprechen ablistete, sie nicht in den Verkehr zu bringen. Dann liegt entgegen der Urteilsansicht keine Urkundenfälschung schon darin, dass er die Wechsel überhaupt auf die richtige Schuldsumme ausstellte; denn hierzu war er kraft der bewussten Aushändigung der Wechsel durch den Kunden ermächtigt. Ihm war nur untersagt, sie in Umlauf zu setzen. Dagegen fälschte er die Blankette, als er vorsätzlich überhöhte Schuldsummen eintrug. Insoweit hat ihn die Strafkammer zu Recht nach § 267 schuldig befunden. Das Urteil muss zu diesem Punkt gleichwohl in vollem Umfang aufgehoben werden, da der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs der Nachprüfung nicht standhält; das ist zu III.1 dargelegt.

f) Zum Fall 61 hat die Strafkammer den Schuldumfang unzutreffend beurteilt. Der letzte Wechsel, fällig zum 10. Mai 1957, lautete über weniger als den Kaufpreisrest. In Höhe der jeweiligen Schuld Wechsel auszustellen, war ████████ Käufer ermächtigt. Insoweit ist der Beschwerdeführer daher weder nach § 266 noch nach § 267 StGB schuldig. Da er selbst der Verkäufer und daher der Gläubiger des Kunden war, durfte er den Wechsel bei einer Bank seines Beliebens diskontieren lassen. Die Minderung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

g) Für die Frage, ob der Angeklagte ████████████ auf überhöhte Schuldsummen ausstellte, ist nicht das Datum des Verfalltags maßgebend, sondern der Ausstellungstag. Daher lässt sich nicht ersehen, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, ████ habe die sämtlichen Blankette fälschlich hergestellt (z. B. Fall 74).

h) Die Schuldsprüche wegen selbständigen Vergehens gegen § 267 StGB weisen, abgesehen von den Fällen 31 und 49, keinen Rechtsfehler auf. Die Verurteilung ██████ wegen Urkundenfälschung bleibt daher in den Fällen 38, 51, 63, 100 und 102 bestehen.

3. Untreue. a) Soweit ██████ von seinen Kunden Blankowechsel nicht betrügerisch, sondern auf ordnungsmäßigem Wege erlangte, später aber doch abredewidrig über höhere Beträge als nach dem Kaufvertrag geschuldet ausstellte, hat die Strafkammer ihn unter Anwendung des Treubruchstatbestandes nach § 266 StGB verurteilt. Freilich hätte die Annahme des Missbrauchstatbestands näher gelegen (Missbrauch der Befugnis, einen anderen zu verpflichten RG HRR 1939, 202). Indessen ist letztlich auch die Rechtsannahme des Landgerichts vertretbar; denn entgegen der Ansicht der Revision handelte ███ █████ bloß der vertraglichen Nebenverpflichtung zuwider, einen einzelnen Wechsel abredegemäß auszufüllen. Er ließ sich vielmehr die Blankowechsel alsbald in mehreren Stücken aushändigen. Er durfte sie jedoch nur in Höhe der jeweiligen Kaufpreisrestschuld des Kunden in Umlauf setzen, musste sie bei Verfall, gegebenenfalls durch Verlängerungswechsel für den Kunden wieder einlösen und hatte so entsprechend den vertraglichen Teilzahlungen des Kunden bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises zu verfahren. Demgemäß waren ihm in der Tat während der ganzen – meist mehrjährigen Dauer der Vertragsabwicklung kraft Rechtsgeschäfts fremde Vermögensinteressen in allgemeinerer Art zur Wahrnehmung anvertraut und nicht bloß im Rahmen eines Gelegenheitsvertrags eine Nebenaufgabe übertragen.

b) Das durch einige Urteilswendungen in den Fällen 28, 46, 56, 59 veranlasste Missverständnis, als gründe sich die Verurteilung des Angeklagten statt auf einen festgestellten Sachverhalt bloß auf seine unwiderlegte Einlassung, hat die Strafkammer dadurch ausgeräumt, dass sie im Fall 28 dieser Einlassung „folgt“ und sie in den Fällen 46, 56, 59 durch einen Zeugen für erwiesen ansieht.

c) Im Fall 41 ergeben die Feststellungen weder den Tatbestand der Untreue noch der Urkundenfälschung mit genügender Sicherheit. Nach Meinung der Strafkammer hat ██████ den Wechsel über 2.300 DM, fällig zum 5. Februar 1957, bewusst überhöht ausgestellt. Sie äußert sich jedoch nicht darüber, um welchen Betrag er überhöht war. Das maßgebliche Datum der Ausstellung teilt sie ebenfalls nicht mit. Geht man davon aus, dass die Laufzeit des Wechsels drei Monate betrug, schuldete der Kunde bei der Ausstellung des Wechsels noch rund 1.801,– DM. Wären dieser Summe Zinsen von dem ursprünglichen Kaufpreisrest für mehrere Jahre (unter Berücksichtigung der Abzahlungen) zuzuschlagen, so wäre das Maß der Überhöhung nicht nur ungewiß, sondern möglicherweise so gering, dass fraglich würde, ob der Angeklagte seinen Kunden vorsätzlich benachteiligen wollte.

Gleiches gilt von der Ansicht des Landgerichts, die Untreue sei darin zu finden, dass ███ ████ Zahlung des Kunden vom 4. Dezember 1956 über 1.800,68 DM nicht alsbald zur Verminderung der Wechselschuld verwendet habe. War der Wechsel in Umlauf gesetzt, so wusste ██████ möglicherweise nicht, in wessen Hand er sich befand. Unter Umständen genügte er dann seiner Treuepflicht schon, wenn er den Verfalltag abwartete, um den Wechsel dann einzulösen. Tatsächlich scheint dies auch wenigstens nachträglich geschehen zu sein; denn der Kunde wurde nicht in Anspruch genommen, obwohl der Wechsel zu Protest ging. Ob schon darin eine Untreuehandlung zu finden ist, dass ████ es zum Protest kommen ließ, dafür fehlt es sowohl zum äußeren wie zum inneren Tatbestand an den nötigen Feststellungen.

Nicht erörtert hat die Strafkammer, ob der Angeklagte dadurch eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue beging, dass er (wann?) einen Wechsel zum 5. Februar 1956 über 3.360 DM ausstellte, obwohl die Restschuld am 6. November 1955 drei Monate vor dem Verfalltag nur noch 2.669 DM betrug.

d) Im Übrigen weist der Schuldspruch wegen Untreue keinen Rechtsfehler auf. Das Urteil bleibt in den Fällen 28, 37, 46, 47, 52, 54, 56, 59, 62, 64 und 66 in vollem Umfang, im Fall 61 zum Schuldspruch bestehen (vgl. insoweit III 2 f).

4. Der Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat steht die Verschiedenheit der verletzten Strafgesetze entgegen. Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung innerhalb eines der mehreren verwirklichten Straftatbestände besteht nach den Feststellungen kein Anhalt (BGHSt 16, 124, 128 mit weiteren Fundstellen).

5. Strafzumessung. Der Strafkammer sind bei den Einzelstrafen gegen ██████ Versehen unterlaufen. Für die Fälle 28 und 90 hat sie nach den Gründen jeweils, für die Fälle 31, 38 und 62 dagegen keine Einzelgefängnisstrafen festgesetzt. Der Fall [REDACTED] hat zu keiner Verurteilung geführt; dennoch ist eine Einzelstrafe von 4 Monaten Gefängnis ausgesprochen. Mit dem einen der beiden Fälle 28 ist offenbar der Fall 38 gemeint. Das eine Mal handelt es sich zwar um Untreue (Fall 28), das andere Mal um Urkundenfälschung (Fall 38). Das ist jedoch, wie die Gründe ergeben, für die Freiheitsstrafe ohne Bedeutung geblieben; die Geldstrafe aus § 266 StGB ist nur einmal, zutreffend im Fall 28, ausgesprochen. Ähnlich verhält es sich im Fall 90, in dem eine Strafe einmal (richtig: für Betrug, das andere Mal unrichtig für Untreue aufgezählt wird. Diese zweite Straffestsetzung bezieht sich augenscheinlich auf den Fall 62, für den auch zutreffend die Untreue-Geldstrafe ausgesprochen ist. Die Einzelstrafe im Fall 35 betrifft in Wirklichkeit den Fall 31.

6. Erstreckung nach § 357 StPO. In den aus dem Urteilssatz ersichtlichen Fällen ergreifen die rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer zugleich den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten ██████, der keine Revision eingelegt hat. Das Urteil ist daher insoweit und im Gesamtstrafausspruch auf beide Revisionen auch gegen ihn aufzuheben. Soweit etwa in anderen Fällen rechtliche Bedenken gleicher Art gegen das Urteil bestehen, hat der Senat, außerhalb des § 357 StPO, keine Möglichkeit, dem nachzugehen.

HübnerSeibertMai
WillmsFischer

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