Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch Finanzwechsel/Darlehensanträge; Strafausspruch wegen unklarer Schadenshöhe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 500/68
Datum
10.12.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen vielfachen Betruges (teils in Tateinheit mit Urkundenfälschung/Untreue), Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung verurteilt. Mit der Revision rügte er Verfahrensfehler und materielles Recht, blieb im Schuldspruch aber weitgehend erfolglos; teils stellte der BGH einzelne Fälle nach §§ 154, 154a StPO ein. Der BGH bejahte Täuschung, wenn Finanzwechsel/Darlehensanträge als Waren- bzw. ordnungsgemäße Finanzierungsgeschäfte präsentiert werden, und erkannte Vermögensschaden bereits in der Gewährung eines Kredits gegen von vornherein minderwertige Forderungen/Sicherheiten. Aufgehoben wurde jedoch der gesamte Strafausspruch, weil das Tatgericht die strafschärfend verwertete Schadenshöhe nicht (mindestens) tragfähig festgestellt hatte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einem Kreditinstitut Finanzwechsel oder Kreditunterlagen ohne Hinweis einreicht, obwohl nach Geschäftsbedingungen bzw. Geschäftsgepflogenheiten nur Warenwechsel bzw. offengelegte Kreditbegehren erwartet werden, täuscht regelmäßig über die wirtschaftliche Grundlage des Geschäfts.

2

Eine Täuschung kann auch durch aktives Verhalten vorliegen, wenn durch Einreichung eines Wechsels ohne Klarstellung konkludent das Bestehen einer zugrunde liegenden Kaufpreisforderung aus Warenlieferung behauptet wird; bei Kenntnis entgegenstehender Gepflogenheiten kann zudem eine Offenbarungspflicht bestehen.

3

Ein Vermögensschaden beim Kreditbetrug kann bereits in der Kreditgewährung gegen von vornherein minderwertige bzw. gefährdete Rückzahlungsforderungen und Sicherheiten liegen (Vermögensgefährdungsschaden); spätere (Teil-)Zahlungen beseitigen die anfängliche Gefährdung nicht rückwirkend.

4

Missbraucht der Befugte eine Blankounterschrift, indem er eine höhere Wechselsumme als vereinbart einsetzt und den Unterzeichner dadurch weitergehend verpflichtet, kann darin eine Untreue durch Missbrauchstatbestand liegen; eine exakte Bezifferung des Nachteils ist für den Schuldspruch nicht in jedem Fall erforderlich.

5

Will das Tatgericht die Schadenshöhe strafschärfend verwerten, muss es zumindest eine tragfähige Mindestschadenshöhe feststellen; unklare oder widersprüchliche Schadensfeststellungen können zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 11. Januar 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst █████ aus ██, dort geboren am ███ 1922, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 10. Dezember 1969 in der Sitzung vom 11. Dezember 1969, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. ██████ aus ██, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 11. Januar 1968 wird

1. das Verfahren ██ ███ Fällen 35 ██████████, ██ ████, 09 i ████ und 85 █████ ███ 154 Abs. █ und 2 sowie █ 154a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt,

2. das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges in 76 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Untreue, wegen versuchten Betruges, wegen Unterschlagung in sechs Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte vertrieb unter der Firma █████ Landmaschinen-Schlepper, Inhaber Ernst ███, landwirtschaftliche Maschinen aller Art. In seiner Firma, die im Jahre 1962 einen Umsatz von etwa 6,5 Millionen DM hatte, beschäftigte er Ende 1963 86 Mitarbeiter. Sein Eigenkapital war nur gering. Das Verhältnis zum Fremdkapital betrug in den Jahren 1962 und 1963 10 : 90. Deshalb konnte der Angeklagte die Liquidität seines Unternehmens nur durch Steigerung des Umsatzes erreichen. Das hatte wiederum höhere Investitionen zur Folge. Außerdem bezahlten viele seiner Kunden die beim Kaufabschluss vereinbarten Raten nicht. Der Angeklagte konnte Anfang Dezember 1963 seine laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen und beantragte am 5. Dezember 1963 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Unter Ablehnung dieses Antrages wurde am 7. Januar 1964 das Konkursverfahren eröffnet, das noch nicht abgeschlossen ist.

Als seine Kunden ihren Abzahlungsverpflichtungen bei Finanzierungsbanken nicht nachkamen, bezahlte der Angeklagte häufig selbst die fälligen Raten. Das spannte seine Finanzlage noch mehr an. Deshalb verschaffte sich der Angeklagte Kredit durch die ihm im Urteil vorgeworfenen strafbaren Handlungen (ausgenommen die Gläubigerbegünstigungen).

1. Er ließ von seinen Kunden Wechsel akzeptieren, zum Teil, ohne dass diese ausgefüllt waren, in die er dann höhere Summen, als vereinbart war, einsetzte. Die Wechsel gab er an Banken oder Sparkassen weiter, wobei er verschwieg, dass die Wechsel Finanz- und nicht Warenwechsel waren, und er manchmal auch eine fingierte Rechnung beifügte (vgl. z. B. Fall 79). Die Banken schrieben jeweils den Wechselbetrag auf dem Konto des Angeklagten gut oder überwiesen den Betrag.

2. In anderen Fällen ließ der Angeklagte von seinen Kunden Finanzierungsdarlehensanträge bei Kreditinstituten, zum Teil blanko, unterschreiben. Er gab darin Maschinen als an Kunden verkauft an, die nicht oder bereits früher verkauft oder schon zur Sicherung übereignet waren. Einige Maschinen, die auf seinem Lager vorhanden waren, wollte er an andere Kunden verkaufen. In die Anträge wurden häufig auch überhöhte Kaufpreise und nicht geleistete Anzahlungen eingetragen. Mit Ausnahme des Falles 64 (UA Bl. 89), in dem es nur beim Versuch blieb, überwiesen die Kreditinstitute die Darlehensbeträge dem Angeklagten oder schrieben sie ihm gut. Im Falle 75 beantragte der Angeklagte selbst ein Darlehen und bot einen praktisch wertlosen Porsche-Schlepper, dessen Preis er mit 21.500 DM angab, als Sicherung an. Das beantragte Darlehen in Höhe von 7.700 DM wurde ihm ausbezahlt.

3. In den Fällen 12, 13, 14, 15, 34, 57, 58, 61 und 74, in denen der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, trug er in die blanko unterzeichneten Wechsel oder Darlehensanträge höhere Beträge als vereinbart ein (Fälle 12, 13, 14, 15, 74) oder ließ von seinem Angestellten ████ solche Urkunden anfertigen und an Stelle und mit Namen des Kunden unterschreiben (Fälle 34, 57, 58, 61). Diese Urkunden wurden dann vom Angeklagten oder seinem Vertreter bei den Kreditinstituten eingereicht.

4. In den Fällen 2, 76, 79 hat das Landgericht darüber hinaus eine tateinheitlich mit dem Betrug und der Urkundenfälschung begangene Untreue darin gesehen, dass der Angeklagte in die vom Kunden blanko unterschriebenen Wechsel eine höhere Wechselsumme als vereinbart einfügte und ihn dadurch in größerem Umfang verpflichtete, als vereinbart war.

5. Der Unterschlagung hat sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dadurch schuldig gemacht, dass er sicherungsübereignete Maschinen ohne Genehmigung der Sicherungseigentümer verkaufte und auslieferte (Fälle 70, 80 bis 83) und dass er Anfang Dezember 1963 Maschinen trotz Eigentumsvorbehalts der Lieferfirmen den Landwirten ████ und ███, die Forderungen gegen ihn hatten, lieferte, ohne willens zu sein, den Eigentumsvorbehalt aus eigenen Mitteln abzulösen (Fall 85).

6. Dem Zeugen ████████, der für den Angeklagten Gefälligkeitswechsel unterschrieben hatte, und dem Zeugen █████, der vom Angeklagten Schadensersatz verlangte, übereignete der Angeklagte Anfang Dezember 1963, nachdem er seine Zahlungen eingestellt hatte, Gebrauchtfahrzeuge (Fälle 23, 46). Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Gläubigerbegünstigung gem. § 241 KO verurteilt.

B.

Der Beschwerdeführer erhebt in vielen Fällen die Rüge mangelnder Aufklärung. Er meint, u. a. hätten Kontoauszüge der Kunden von den Banken und von seiner Firma sowie Auskünfte der Banken beigezogen werden müssen (z. B. Fälle 67 bis 69, 76, 79) und Buchhalter des Angeklagten sowie ein Buchsachverständiger gehört werden müssen. Weiter hätten die Vermögens- und Einkommensverhältnisse von einzelnen Kunden durch deren Vernehmungen festgestellt werden müssen (z. B. █████ im Falle 1). Er ist ferner der Ansicht, die Sachbearbeiter der Banken und Lieferfirmen, insbesondere des Bankhauses ███ & Co. (Fall 51), der Hessischen Landesbank (Fälle 7 bis 10), der Volksbank █████ (Fälle 14, 15, 30, 31), der Bezirkssparkasse ███ (Fälle 21, 29, 67 bis 69), der Firmen ████ (Fälle 32, 59 a), ██████ (Fall 59 e), ██████████████ (Fall 59 f), ███████ (Fall 59 h), ███████ (Fall 59 i) hätten vernommen werden müssen. Die Vorlage von Verträgen sei erforderlich gewesen (Fälle 7 bis 10, 17, 51, 55, 59, 74). In einigen Fällen hätten Vertragsparteien und andere Beteiligte (z. B. Vater des Angeklagten) gehört werden müssen (u. a. Fälle 17, 54, 59 h und i, 74). Im Falle 85 sei die Strafkammer verpflichtet gewesen, die Landwirte ████ und ███ zu vernehmen.

Ob die Revision in den Fällen 35 ██████████ sowie 59 h) ██████████ und 59 i) █████████████████, welche Einzelakte der unter Nr. 59 abgeurteilten fortgesetzten Tat betreffen, 74 (GZ) und 85 (ICD- ██ Unterschlagung) Erfolg haben würde, braucht nicht entschieden zu werden, da der Senat insoweit das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach den §§ 154, 154a StPO eingestellt hat.

Im Übrigen sind die Aufklärungsrügen unbegründet.

In vielen Fällen hat der Angeklagte den Sachverhalt, soweit er für die Verurteilung durch die Strafkammer wesentlich war, zugegeben. Das gilt auch für den Fall 79, in dem der Angeklagte eingeräumt hat, eine höhere Wechselsumme als vereinbart eingesetzt zu haben (UA S. 105). Da der Angeklagte auch nur insoweit verurteilt ist, bedurfte es keiner weiteren Aufklärung. In anderen Fällen hat er den Sachverhalt ganz oder zum Teil bestritten. Soweit er dabei durch Zeugenaussagen einwandfrei überführt war, brauchte sich der Strafkammer keine weitere Aufklärung aufzudrängen. Zum Teil betreffen die Aufklärungsrügen Tatsachen, die für die Verurteilung ohne Bedeutung waren und sind. In einigen wenigen Fällen geht die Revision auch von Tatsachen aus, deren Gegenteil festgestellt worden ist. Soweit erforderlich, wird bei der Sachrüge darauf eingegangen werden.

C. Die Sachrüge.

I. In den Fällen, in denen der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Kreditinstitute durch Einreichung von Finanzwechseln getäuscht hat, bestreitet er eine Täuschungshandlung. Er trägt u. a. vor, zum Teil hätten die betreffenden Wechsel tatsächlich der Finanzierung eines echten Warengeschäfts gedient (z. B. Fälle 2 ███, 12 bis 15 ██████, 20 bis 21 ████████, da sie nur als Prolongationswechsel gegen ursprüngliche Warenwechsel ausgetauscht worden seien oder da der Angeklagte ursprünglich die Warenlieferung selbst für den Kunden finanziert habe (Fälle 29, 31, 33 ██, 49, 50 ████, 67 bis 69 ████████, 79 ████).

Soweit er den Lieferfirmen einen Wechsel übersandt habe, habe er keine Offenbarungspflicht gehabt und nicht getäuscht (Fälle 32 █████████████, 59 b, e, f und k ███████, Firma ███████, Firma M[___] & Söhne). Mit einigen der im Urteil genannten Kreditinstitute habe kein Diskontkreditvertrag, wonach nur Warenwechsel eingereicht werden durften, bestanden (z. B. Fälle 55 Kreissparkasse ████, 69 Bezirkssparkasse ████████). Deshalb seien diese durch Einreichung von Wechseln ohne Rechnung nicht getäuscht worden.

In den Fällen 7 bis 10 habe ████████ der Beschwerdeführer die Wechsel für die Übereignung eines Hausgrundstücks ausgestellt.

Was der Beschwerdeführer zur angeblichen Eigenschaft der Wechsel als Warenwechsel vorträgt, steht zum Teil mit den Feststellungen im Widerspruch, da er selbst in den meisten Fällen eingeräumt hat, dass es sich nicht um Warenwechsel gehandelt hat. Nach den Urteilsfeststellungen waren die vom Beschwerdeführer behaupteten Prolongationen in Wirklichkeit keine echten Prolongationen von fälligen Wechseln. Vielmehr dienten sie entweder dem Ausgleich von Rückzahlungsansprüchen des Angeklagten gegen seine Kunden oder überhaupt der Finanzierung des Beschwerdeführers. Soweit es sich in einigen wenigen Fällen wirklich um echte Prolongationen gehandelt haben sollte, hätte er dieses, wie er aus den Geschäftsbedingungen wusste, den Banken mitteilen müssen.

2. In den Fällen, in denen der Angeklagte seinen Lieferfirmen Finanzwechsel übersandte, hat er diese getäuscht oder zu täuschen versucht.

Im Falle 32 hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, dass, wie der Beschwerdeführer wusste, die Firma C(___) nur Wechsel ankaufte, denen Kaufpreisforderungen aus der Lieferung von landwirtschaftlichen Maschinen zugrunde lagen (UA Bl. 53). Durch die Einreichung des Wechsels ohne nähere Angaben dazu täuschte er vor, dass es sich um einen solchen Wechsel handele. Er hat damit durch ein aktives Tun und nicht nur durch ein Unterlassen getäuscht.

Im Übrigen wäre der Angeklagte entgegen seiner Ansicht auf Grund der ständigen Geschäftsbeziehungen und seiner Kenntnis der Geschäftsgepflogenheiten der Firma C(___) verpflichtet gewesen zu offenbaren, dass der eingereichte Wechsel nur ein Finanzwechsel war. Dafür, dass der betreffende Sachbearbeiter der Firma getäuscht worden ist, und auf Grund des Irrtums über die Herkunft des Wechsels die Forderungen der Firma gestundet hat, brauchte angesichts der Geschäftsgepflogenheiten der Sachbearbeiter nicht gehört zu werden.

Diese Erwägungen gelten auch für die Fälle 59 b), e), f) und k).

Ob der Angeklagte nicht mit allen Kreditinstituten, bei denen er Wechsel einreichte, einen Diskontkreditvertrag abgeschlossen hatte, ist für die Verurteilung ohne Bedeutung. Obwohl die Revision dies bestreitet, hatte der Angeklagte übrigens mit der Kreissparkasse ████ einen Wechseldiskontvertrag mit der Bedingung abgeschlossen, dass die Kreissparkasse nur Wechsel ankaufte, denen ein Warengeschäft zugrunde lag (UA Bl. 12 und UA Bl. 11 – Wechselobligo 200.000 DM, später 150.000 DM).

Denn alle Banken, bei denen der Angeklagte Wechsel zur Diskontierung einreichte, diskontierten, wie ihm bekannt war, in der Regel nur Warenwechsel. Finanzwechsel wurden dagegen überhaupt nicht oder nur unter der Voraussetzung diskontiert, dass mit der Einreichung des Wechsels ausdrücklich um die Gewährung eines Kredits nachgesucht wurde (UA Bl. 11). Bezüglich der Warenwechsel hatten die Banken – nach dem Urteilszusammenhang sind damit alle Kreditinstitute gemeint, denen der Angeklagte Wechsel einreichte – generell ein Wechselobligo vereinbart (UA Bl. 11), also einen Diskontkreditvertrag abgeschlossen. Soweit der Angeklagte daher Finanzwechsel ohne weitere Bemerkung einreichte, täuschte er damit vor, dass die Wechsel Warenwechsel seien.

4. Die Einlassung des Angeklagten, die Wechsel in den Fällen 7 bis 10 habe ███████ zur Finanzierung des Kaufpreises für ein übereignetes Hausgrundstück ausgestellt, hat die Strafkammer auf Grund der Bekundungen der Zeugen He[____] und ███████ für widerlegt angesehen. Dass ███████ bereits in dem Hause wohnte und auf eigene Kosten Reparaturen ausgeführt hatte, ist eine neue Behauptung, die das Landgericht nicht berücksichtigen konnte. Deshalb drängte sich ihm auch eine Aufklärung in dieser Hinsicht nicht auf. Da kein Grundstückskauf vereinbart oder näher in Aussicht genommen war, brauchte auch nicht mehr der Sachbearbeiter der Hessischen Landesbank gehört zu werden.

II. Zu den Fällen, in denen der Beschwerdeführer Darlehen für angebliche Kaufverträge bei Finanzierungsinstituten erwirkte, macht er geltend,

a) in einigen Fällen sei die zur Sicherung übereignete Ware tatsächlich vorhanden gewesen (Fälle 3, 5, ██, 22 c, e ██████, D3, 54 ███████),

b) er habe gar nicht beim Vertrag mitgewirkt (Fall 17 – stC_D-),

c) in einigen Fällen, in denen sein Vertreter getäuscht habe, habe dieser nicht im Auftrag oder auf Weisung des Beschwerdeführers gehandelt (Fälle 22, 25 ████, 40 BK -),

d) im Falle 53 ███ sei nicht erkennbar, worin eine Täuschung oder ein Irrtum liegen solle,

e) im Falle 17 w> sei ihm, dem Angeklagten, ein Irrtum darüber, dass der Mähdrescher auf dem Lager nicht vorhanden war, unterlaufen; er habe nicht bewusst darüber getäuscht; insoweit gelte weitere Aufklärung durch Vernehmung des Lagerverwalters Winn als erforderlich.

Auch mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer keinen Erfolg.

1. In den Fällen, in denen die Waren vorhanden gewesen sind, ist eine Täuschung der Kreditinstitute durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass der Angeklagte möglicherweise die Geräte unter Eigentumsvorbehalt der Firmen gekauft und sie noch nicht bezahlt hatte, hatte er in einigen Fällen die den Kreditinstituten zur Sicherungseigentum angebotenen Geräte bereits vorher ganz oder zum Teil anderen Kreditinstituten zur Sicherung oder den Käufern selbst übereignet (Fälle 11).

In anderen Fällen wollte der Angeklagte das zur Sicherungsübereignung angebotene Gerät, das zwar auf dem Lager vorhanden war, dessen Eigentümer im Urteil aber nicht ausdrücklich festgestellt ist, von vornherein nicht der im Finanzierungsantrag angegebenen Person aushändigen, sondern einem anderen Kunden verkaufen und übergeben (Fälle 3, 22 c, 22 e, 53, 54).

Sollte der Angeklagte in einigen von diesen Fällen nicht über das Vorhandensein und/oder das Eigentum der Ware getäuscht haben, bleiben aber noch mehrfache Täuschungshandlungen übrig. Er hat nämlich vorgetäuscht, dass er mit bestimmten Personen ███████ BeO; ██████ und GiC Kaufverträge abgeschlossen habe, sowie dass diese eine Anzahlung geleistet hätten und willens seien, das zu gewährende Darlehen an das Kreditinstitut zurückzuzahlen. In anderen Fällen hat er verschwiegen, dass er seine Lieferfirmen nicht bezahlen konnte und dass dies der Grund für die Darlehensanträge war (z. B. Fall 3).

2. Im Falle 17 war der Angeklagte am Vertrag als Bürge beteiligt. Er hat den Landwirt Stréher zur Unterzeichnung des Darlehensantrages veranlasst und dann den Antrag an die Volksbank in ██████ eingereicht. Die von der Revision vermisste weitere Aufklärung drängte sich der Strafkammer nicht auf, da der Angeklagte weder bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 19. November 1964 (Bd. II Bl. 109) noch in der Hauptverhandlung (Bd. VI Bl. 8 zu Punkt 5 a der Anklageschrift) diese Mitwirkung bestritten hatte. Er hatte nur den Vorwurf einer ganz bestimmten, hier unbedeutenden Täuschung Sts zurückgewiesen. Ob der Angeklagte seine Verpflichtungen gegenüber ██████ erfüllt hat, ist für die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Volksbank in ████ (und nur diese ist angenommen) ohne Bedeutung.

3. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass Vertreter in seinem Auftrag und auf seine Veranlassung Kreditinstitute bei Darlehensanträgen getäuscht haben, wendet er sich gegen die Feststellungen (vgl. Fälle 22 d Bl. 39).

Im Falle 40 hatte die Strafkammer keine Zweifel, dass der Vertreter Bey ██ im Auftrag des Angeklagten dem Landwirt ███████ versprochen hatte, mit dem neuen Darlehen werde die frühere Finanzierung abgelöst.

4. Die Täuschung im Falle 53 liegt darin, dass der Angeklagte der Wahrheit zuwider erklärte, sein Schwiegervater wolle einen Porsche-Schlepper kaufen und sei willens, die fälligen Raten zu zahlen, und dass er seine Absicht verschwieg, den Schlepper bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit ohne Ablösung des Darlehens zu veräußern (UA Bl. 76). Dass er dadurch bei dem betreffenden Angestellten der Diskont- und Kredit AG einen Irrtum erregt hat, bedarf keiner besonderen Erörterung.

5. Der Angeklagte ist im Falle 77 nicht einem Irrtum über das Vorhandensein des im Darlehensantrag angegebenen Mähdreschers unterlegen. Dies hat die Strafkammer daraus gefolgert, dass er eine Fabriknummer angegeben hat, die erst ein im Februar 1964, also drei Monate später hergestellter Mähdrescher hatte. Dagegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Dass dazu der Lagerverwalter Winn etwas hätte sagen können, wird von der Revision nicht behauptet.

III. Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines Vermögensschadens in den Fällen, in denen er wegen Betruges verurteilt worden ist, vorträgt, dringt ebenfalls nicht durch. Der Beschwerdeführer meint, ein Schaden sei in den meisten Fällen ausgeschlossen.

a) Es habe sich in mehreren Fällen in Wirklichkeit um Warenwechsel gehandelt (z. B. Fälle 29, 49, 50, 59: e, 67 bis 69).

b) Dem gewährten Kredit hätten äquivalente Ansprüche gegen zwei (Fälle 4, 5, 6, 11, 19, 22 b, 24, 36 bis 39, 41, 42, 43, 44, 53, 54, 56, 62, 63) oder sogar gegen drei Schuldner (Fall 1) oder sogar noch mehr Personen (bei Wechseln Aussteller, Akzeptanten, Indossanten), von denen jeder für den vollen Betrag hafte, gegenübergestanden, insbesondere seien viele Schuldner zahlungsfähig und zahlungswillig.

c) Zum Teil hätten die Kreditinstitute, die Darlehen gewährt hätten, das Sicherungseigentum an den von ihm benannten Geräten erlangt, da diese auf seinem Lager vorhanden gewesen seien (Fälle 3, 5, 6, 11, vgl. auch 22 e, 41), oder doch eine Anwartschaft auf das Eigentum erhalten (Fälle 19, 24). Im Fall 51 sei zwar ein gebrauchter Stall-Dungstreuer geliefert. Der Wertunterschied zu einem neuen sei aber gering und rechtfertige nicht die Annahme einer Vermögensgefährdung. Der von █████████████ Baas-Lader sei nur etwas geringwertiger als der versehentlich im Darlehensantrag angegebene Atlas-Lader. Die Werte des Porsche-Schleppers in den Fällen 53, 54 seien durch die Produktionseinstellung der Erzeugerfirma um wenig gemindert worden und dies sei der Bank bekannt gewesen.

d) Alle Banken hätten einen Sicherheitsfonds angesammelt und dieser habe 1962 in beträchtlicher Höhe zur Verfügung gestanden.

e) Soweit der Angeklagte in einigen Fällen nicht selbst die fälligen Raten bezahlt habe, hätten dies seine Kunden getan (z. B. Fall 19).

f) In den Fällen, in denen er tateinheitlich wegen Betruges zum Nachteil der Kunden verurteilt worden sei, habe er Forderungen gegen die Kunden in der Höhe der in die Darlehensanträge oder Blankowechsel eingetragenen Summen gehabt. Das hätte von der Strafkammer durch Buchsachverständige oder durch Vernehmung der Kunden und Beiziehung der Kontoauszüge aufgeklärt werden müssen (Fälle 1).

Dass es sich in den Fällen 29, 49, 50, 59 e und 67 bis 69 nicht um Warenwechsel handelte, ist einwandfrei festgestellt worden. In diesen ebenso wie in anderen Fällen dienten die Wechsel, die der Angeklagte einreichte, soweit sie für die Verurteilung in Betracht kommen, der Abzahlung von Schulden des Angeklagten oder der Akzeptanten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kunden die fälligen Raten den Kreditinstituten oder dem Angeklagten schuldeten oder der Angeklagte Rückzahlungsforderungen gegen die Kunden hatte, weil er den Warenkauf zum Teil zunächst aus eigenen Mitteln finanziert hatte. Solche Finanzwechsel werden allgemein für geringwertiger erachtet als Warenwechsel. Die Kreditinstitute erhielten daher für ihr Geld nicht den Wert, der bei der Diskontierung angenommen wurde, sondern einen geringeren. In der Hinnahme von Finanzwechseln der vorliegenden Art besteht, wie sich hier gerade bestätigt hat, ein viel größeres Risiko, als wenn echte Warenwechsel eingereicht werden.

2. Hinzu kommt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch aus anderen Gründen dem gewährten Kredit einschließlich der Darlehen nicht äquivalente Forderungen gegenüberstanden. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass in der Vortäuschung eines Kaufes als Grundlage eines Kreditbegehrens ein Verhalten liegt, das den Täter so gut wie seinen Mittäter oder Gehilfen als kreditunwürdig erscheinen lässt und damit allein schon den gegen ihn entstehenden Zahlungsanspruch minderwertig macht (Urteil vom 16. Februar 1966 2 StR 477/65). Zutreffend spricht der Beschwerdeführer selbst im ersten Teil der Revisionsbegründung von „faulen Kunden“ (Bl. 5). Viele der jeweiligen Kunden hatten ihre Raten nicht gezahlt, oft auch nicht zahlen können. Die Kredite dienten gerade zur Abdeckung der Forderungen des Angeklagten, die er gegen diese Kunden, also nicht oder nur minder kreditwürdige Kunden, hatte. So hatten die Eheleute █████ ihre fälligen Raten der V(C_)-Bank von 1960 bis Sommer 1962 nicht zahlen können (Fall 1) und anschließend nicht die neuen Raten (Fall 2); BeCD befand sich, wie der Angeklagte ausdrücklich eingeräumt hat (UA Bl. 28), in finanziellen Schwierigkeiten (Fälle 11 bis 16), MiC__y hatte Anzahlungen und Raten nicht geleistet (Fälle 19, 20, 21). Auch ██████████████ AC_____J und RaC waren mit mehreren Raten in Rückstand geraten (Fälle 24, 25, 26, 27, 47, 48, 49, 50). Die Anschaffungen des Landwirts ███ allein in den Jahren 1961, 1962 überstiegen schon sein finanzielles Leistungsvermögen beträchtlich. Trotzdem verpflichtete der Angeklagte ihn durch sein Tun noch öfter zu hohen Beträgen (Fälle 28 bis 34). Dass die Rückzahlungsansprüche gegen Zimmer bei dieser Sachlage von vornherein gefährdet waren, bedarf keiner weiteren Erörterung. ████ und De hatten nicht einmal die Anzahlung leisten können (Fälle 36, 37, 44), █████████ dies ebenfalls nicht können und noch Reparaturrechnungen zu bezahlen (Fall 52). We&_p und ████ waren mit der Zahlung von Raten und Reparaturschulden in Verzug (Fälle 38, 57, 58, 59). Post sah erheblichen Forderungen des Angeklagten entgegen (Fälle 42, 43). Ro~y Bex) und ███ █████ in Zahlungsschwierigkeiten (Fall 45, 56 und 66). P&schil hatte wiederholt Raten nicht zahlen können (Fälle 62, 63). Ko D hatte häufig Wechsel nicht einlösen können (Fälle 67 bis 68). Weber konnte nicht einmal die Anzahlungssumme aufbringen (Fälle 71, 72), obwohl er sie nach der in den Anträgen aufgestellten Behauptung des Angeklagten gezahlt hatte; auch █████████████ diese nicht. Die Landwirtin ████ ██████ ebenfalls keine eigenen Mittel zur Einlösung des Wechsels (Fall 78).

In den Fällen, in denen der Angeklagte sich zusätzlich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, war mindestens die Höhe der jeweiligen von dem „Kunden“ dem Kreditinstitut zu zahlenden Summe zweifelhaft und auch deswegen die jeweilige Rückzahlungsforderung geringwertiger (Fälle 2, 12, 13, 14, 34, 57, 58, 61, 76 und 79).

In anderen Fällen wollten die angeblichen Kunden von vornherein den Kredit gar nicht für sich, sondern unterschrieben aus Gefälligkeit für den Angeklagten, der häufig dann auch die fälligen Rückzahlungsraten zahlte. Diese „Kunden“ beabsichtigten nicht, einen echten Darlehensvertrag abzuschließen und später die fälligen Raten oder die Wechselbeträge zu zahlen (Fälle 3, 4, 5, 6, 7 bis 10, 22, 26, 27, 42, 53, 54, 55 und 65). Der Wille dazu lag nur in Ausnahmefällen vor (vielleicht in den Fällen 18, 41, 51 oder 77). Im Falle 18 hat aber der Angeklagte einen zu hohen Betrag in den Darlehensantrag eingesetzt und der Landwirt ████████ allenfalls willens, nur den geringeren Betrag von 5.800 DM, nicht aber 10.780 DM zu zahlen. Auch Pol) (Fall 41) und Krucy) (Fall 51) wollten nur geringere als die an den Angeklagten von den Kreditinstituten ausgezahlten Beträge zurückzahlen. █████████ selbst getäuscht und der verkaufte Mähdrescher war gar nicht vorhanden (Fall 77). In einigen Fällen der Doppelfinanzierung hatte der Angeklagte den jeweiligen Kunden versprochen, die alte Finanzierung abzulösen. Diese Kunden wollten naturgemäß den Betrag nur einmal zahlen (Fälle 25, 38, 39, 40, 45, 56, 66). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte rückzahlungswillig war. Trotzdem bestand doch von vornherein angesichts des geringen Eigenkapitals die ständig wachsende Gefahr, dass er zur Zahlung nicht in der Lage war.

Gerade deswegen beschaffte er sich ja immer wieder durch Täuschung neue Mittel, um seinen Verpflichtungen vorläufig nachkommen zu können.

3. Dieser Minderwert der Forderungen seitens der Kreditinstitute wird auch nicht ausgeglichen durch die Sicherungsübereignungen oder die angeblichen Anwartschaften auf Sicherungseigentum. Denn in vielen Fällen waren die Kunden, die das Darlehen beantragten, aber die zur Sicherung angebotenen Gegenstände nicht kaufen wollten oder schon viel früher gekauft hatten, nicht – zum Teil noch nicht – Eigentümer und konnten das Sicherungseigentum nicht übertragen, so dass die Darlehensgeber überhaupt keine dingliche Sicherung erhielten. Ob der Angeklagte oder noch sein Lieferant Eigentümer war, ist dem Urteil im Allgemeinen nicht zu entnehmen. Das ist jedoch für die Entscheidung ohne Bedeutung, da der Angeklagte die Gegenstände an andere verkaufen und diesen das Eigentum übertragen wollte; selbst wenn die Darlehensgeber ursprünglich Sicherungseigentum erhalten hätten, wäre dieses unter den gegebenen Umständen keine Sicherung gewesen (Fälle 1, 3, 4, 5, 6, 16, 18, 19, 22, 24, 26, 27, 28, 30, 38, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 51, 52, 53, 54, 56, 57, 58, 60, 61, 64, 65, 66, 72, 73, 78). Deshalb ist es im Ergebnis auch ohne Bedeutung, ob in den Fällen 53, 54 die Porsche-Schlepper durch die Produktionseinstellung einen geringeren Wert als früher hatten. In einem Teil dieser Fälle und ebenso in anderen war auch die Schuld der Kunden im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu gering angegeben, da diese angeblich Anzahlungen geleistet hatten (z. B. Fälle 1, 3, 4, 5, 11, 18, 22 c, 36, 63, 71, 72, 73), oder es war ein dem wirklichen Wert gegenüber überhöhter Betrag in den Antrag eingesetzt, sei es, dass die Gegenstände schon längere Zeit gebraucht waren, oder sei es, dass der Neuwert geringer, als angegeben, war (Fälle 41, 51, 62, 63, 75). Im Falle 51 war der Stalldungstreuer schon zwei Jahre gebraucht; dessen Wert hatte sich also bereits erheblich vermindert. Das Ladegerät war nicht verkauft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei dem Heulader habe eine Verwechslung vorgelegen, ist neu und kann vom Revisionsgericht nicht beachtet werden. Die Kaufverträge brauchten nicht beigezogen zu werden, da KruC_) als Zeuge vernommen worden ist. Dabei können ihm diese sogar vorgehalten worden sein. In vielen Fällen waren die „übereigneten“ Gegenstände schon alle oder zum Teil einem anderen Kunden geliefert und dem Kunden oder einem Finanzierungsinstitut übereignet (Fälle 4, 6, 11, 16, 44, 45, 48, 51, 56, 62, 64, 65, 66). Zum Teil existierten die zur Sicherungsübereignung angebotenen Gegenstände überhaupt nicht (z. B. Fälle 22 d, 45, 52, 57, 58, 71, 72, 77, 78).

Soweit der Angeklagte sich in den Fällen 57, 58, 61 zugleich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, bedarf es keiner besonderen Darlegung, dass die Kreditinstitute durch die daraufhin gewährten Darlehen geschädigt wurden, da sie keine Gegenforderungen gegen die Kunden erhielten.

Diese Merkmale, die in den einzelnen Fällen in ihrer Gesamtheit oder zum Teil zusammentrafen und die Rückzahlungsforderungen sowohl gegen die Schuldner wie auch den Angeklagten als Bürgen oder sonst Mithaftenden und auch die dinglichen Sicherungen von vornherein gefährdeten, ergeben einen Vermögensschaden für die Kreditinstitute und die Lieferanten, die Darlehen gegeben oder sonst Kredite gewährt haben. Für die Gelder oder Waren, die sie hergaben, erhielten sie wegen der Gefährdung nur minderwertige Forderungen.

4. Ob im Sommer 1962 den Banken ein Sicherheitsfonds in beträchtlicher Höhe zur Verfügung stand, ist für die Verurteilung wegen Betruges ohne Bedeutung. Denn ein Sicherheitsfonds, der aus sämtlichen Verträgen gebildet wird, dient nur der Wiedergutmachung des im Einzelfall bereits eingetretenen Schadens. Damit wird zugleich wieder die Sicherheit für andere Schäden gemindert.

5. Die Tatsache, dass der Angeklagte selbst oder seine Kunden die fälligen (oder rückständigen) Raten zum Teil bezahlt haben, beseitigte insoweit nur nachträglich die vorherige Vermögensgefährdung.

6. In den Fällen 12, 13, 25, 40, 45, 56, in denen die Strafkammer auch einen Betrug zum Nachteil der Kunden angenommen hat, ist ausdrücklich festgestellt, dass die betreffenden Kunden zusätzlich zu bisher bestehenden Schulden ohne entsprechendes Entgelt sich zu weiteren Leistungen verpflichteten (BeQO, 12, 13; Gelzenleuchter, 25; KrC> █████, 40; Ro0g, 45; BC, 56). Der Eintritt eines Vermögensschadens bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

4. Die Strafkammer stellt in vielen Fällen fest, dass der Betrag des Darlehens oder Wechsels dem Angeklagten „gutgeschrieben“ wurde (vgl. Fälle 2, 7, 8, 9, 10, 21, 22 h, 31, 33, 34, 49, 50, 59). Nun ist noch nicht jede Gutschrift auf dem Konto eines Kunden ein Schaden des Kreditinstituts. Die Gutschrift kann ein rein interner Vorgang im Kreditinstitut sein, der ohne Beanstandungsmöglichkeit des Kunden noch rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGHSt 6, 115). So war es hier aber nicht. Die Konten des Angeklagten bei den Kreditinstituten und bei den Lieferfirmen waren ständig in Bewegung. In der Regel zeigten sie eine erhebliche Schuld des Angeklagten auf, so dass die Gutschrift einer Aufrechnung diente, damit die Schuld des Angeklagten insoweit getilgt war und es sich nicht mehr um einen rein internen Vorgang handelte. Die ständige Verrechnung auf den Konten ging weiter. Da der Angeklagte auch immer alsbald über etwaige Forderungen gegenüber den Kreditinstituten verfügte und im Urteil nie von einer Änderung einer Gutschrift gesprochen wird, geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervor, dass auch in allen diesen Fällen der gutgeschriebene Betrag dem Angeklagten wirtschaftlich zugeflossen ist.

IV. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil █████ (Fall 2), Mu) (Fall 76) und 0C__> (Fall 79) dringen nicht durch.

Er hat die ihm von ScC__) MU(__D und █████ erteilte Befugnis, sie durch Ausfüllung des von ihnen jeweils blanko unterschriebenen Wechsels und dessen Weitergabe zu verpflichten, dadurch missbraucht, dass er zu hohe Beträge einfügte und die Unterzeichner zusätzlich in höherem Umfang wechselmäßig verpflichtete, als vereinbart war. Dadurch hat er diesen einen Nachteil zugefügt (vgl. auch BGH Urteil vom 28. April 1964 – 1 StR 18/64 S. 23; 15. Juni 1967 – 1 StR 516/66 insoweit in BGHSt 21, 250 nicht abgedruckt). Dieser Verpflichtung stand nicht ein gleichwertiger Vermögenszuwachs gegenüber, da die Kunden aus den alten Wechseln verpflichtet blieben und die etwa über die alten Wechselverpflichtungen hinausgehenden Schulden bei weitem nicht die Höhe der neuen Wechselverpflichtungen erreichten. Allerdings hat die Strafkammer nicht in allen Fällen den Nachteil der Höhe nach genau festgestellt. Das gefährdet aber den Schuldspruch nicht.

V. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung in den Fällen 2, 12 bis 15, 34, 57, 58, 61, 76 und 79 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer hat entweder selbst eine unechte Urkunde dadurch hergestellt, dass er die von seinen Kunden blanko unterschriebenen Wechselformulare oder Darlehensanträge anders ausfüllte als vereinbart (vgl. BGHSt 5, 295 Fälle 2, 12, 13, 14, 15, 76, 79) oder durch seine Vertreter die Formulare unterschreiben und ausfüllen ließ (Fälle 34, 57, 58, 61), um die Banken, Sparkassen und Kreditinstitute im Rechtsverkehr zu täuschen. Außerdem hat er in allen diesen Fällen durch Einreichung der falsch ausgefüllten Wechsel und Darlehensanträge bei Banken, Sparkassen und Kreditinstituten von den falschen Urkunden Gebrauch gemacht. Die Annahme je einer selbständigen Handlung in den Fällen 12 bis 15 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

VI. Die Nachprüfung der Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen 80 bis 84 ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dafür, dass alle diese Unterschlagungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen, ist dem Urteil nichts zu entnehmen.

VII. Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung in den Fällen 23 und 46 wird von den Feststellungen getragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich auf einen Verbotsirrtum berufen hat oder ein solcher vorgelegen haben könnte, bietet das Urteil nicht.

VIII. Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer meint einerseits, dass die Höhe des angerichteten Schadens bei der Strafzumessung nicht außer Betracht bleiben könne, hat sich aber andererseits nicht in der Lage gesehen, den endgültigen Gesamtschaden zahlenmäßig festzulegen. Dann heißt es, die Gesamtsumme sei für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Aus diesen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, was die Strafkammer strafschärfend verwertet.

Wenn sie die Gesamthöhe in diesem Sinne berücksichtigen wollte, aber zahlenmäßig nicht feststellen konnte, hätte sie nur von der sicheren Mindesthöhe des Schadens ausgehen dürfen. Diese ist nicht festgestellt, auch nicht hinsichtlich der Schäden, die der Angeklagte den einzelnen Landwirten verursacht hat, und welche die Strafkammer allgemein strafschärfend berücksichtigt. Wie bereits unter IV erörtert steht die Höhe, auch die Mindesthöhe, des bei seinen Kunden ████ MiC_> und OCD angerichteten Schadens nicht fest. Das gilt auch für andere Fälle (z. B. 12 bis 15, 21 ██, 28 bis 33 ████████, BD). Diese Unklarheiten können den gesamten Strafausspruch beeinflusst haben, der mithin aufzuheben wäre.

BaldusHenningMüller
KirchhofBaumgarten
BGH: Betrug durch Finanzwechsel/Darlehensanträge; Strafausspruch wegen unklarer Schadenshöhe aufgehoben — Themis