Treffer
BGH Beschluss

Betrug: Absicht, einem Dritten Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 563/60
Datum
10.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Provisionsvertreter täuschte Käufer über Zahlungsbedingungen und vermittelte einen Teilzahlungsvertrag, um für die Firma eine Provision zu erzielen. Streitpunkt ist, ob die Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, den Tatbestand des §263 StGB erfüllt. Der BGH bestätigt dies und verweist die Sache an das OLG Braunschweig zur eigenen Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 263 StGB setzt voraus, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden, den er dem anderen zufügt, in einem entsprechenden Zusammenhang stehen.

2

Zur Absicht im Sinne des § 263 StGB genügt es, wenn der Täter die Herbeiführung eines Geschäfts bezweckt, durch das einem Dritten ein rechtswidriger Vermögensvorteil und dem Opfer ein entsprechender Vermögensschaden verschafft werden.

3

Die Erlangung einer Provision für einen Dritten durch arglistige Täuschung ist als Betrug zu werten, wenn die Täuschung den Vertragsschluss herbeiführt und dadurch dem Getäuschten ein Vermögensnachteil entsteht.

4

Ein Oberlandesgericht ist nicht an abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebunden.

Rubrum

5 StR 563/60

In der Strafsache gegen den Zeitschriftenwerber Hans-Joachim ████ aus ███, geboren am █████ in ██████, wegen Betruges im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 10. Januar 1961

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Braunschweig zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Der Senat hat die Rechtsfrage, die ihm jetzt unterbreitet wird, schon in seinem unveröffentlichten Urteil 5 StR 606/58 vom 3. Februar 1959 in den Akten 4 KLs 25/58 der Staatsanwaltschaft in Braunschweig ebenso entschieden, wie das vorlegende Oberlandesgericht es beabsichtigt.

Der damalige Angeklagte vertrieb als Provisionsvertreter Waschmaschinen für die Firma H. Die von ihm etwa im März 1956 aufgesuchten Eheleute Pf. waren bereit, eine Waschmaschine zu kaufen, wollten sie aber nicht alsbald auf Abzahlung, sondern erst am Ende des Jahres gegen Barzahlung erwerben. Der Angeklagte erklärte ihnen, er brauche bis zum 1. April noch einen Vertrag, um sein „Soll“ zu erfüllen. Sie bekämen die Maschine gegen eine Anzahlung von 30 DM sofort. Die restlichen 71 DM der Anzahlung wolle er als „Barzahlungsrabatt“ durch Provisionsverrechnung selbst tragen. Der Restkaufpreis brauche erst im Januar 1957 an ihn gezahlt zu werden. Im Vertrauen auf diese Angaben unterschrieb der Ehemann Pf. arglos den vom Angeklagten ausgefüllten Vertragsvordruck, der in Wahrheit über einen Kauf auf Teilzahlungen lautete.

Hierzu hat der Senat in seinem oben erwähnten Urteil ausgeführt: „Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, dass die Käufer Pf. zu Teilzahlungen schon vor Januar 1957 und zur Zahlung von Aufschlägen verpflichtet wurden. Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. § 263 StGB setzt voraus, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden, den er dem anderen zufügt, einander entsprechen (vgl. BGHSt 6, 115, 116). Das trifft für die Provision, auf die es dem Angeklagten letztlich ankam, nicht zu. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt aber, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, einem anderen, nämlich der Firma H., einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er liegt in dem Vertrag, den er ihr verschaffen wollte, um Provision von ihr zu erhalten. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen Betruges.“

Das Oberlandesgericht Braunschweig ist daher nicht an die abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebunden.

KottkaSarstedtDr. Borker
SchmidtSiemer

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