Revision verworfen: Bestätigung von Untreue, Betrug (Rückfall) und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 606/58
- Datum
- 03.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn ein Vertreter Anzahlungen verschweigt oder nicht mit der Firma verrechnet und dadurch pflichtwidrig einen Nachteil für den Treugeber herbeiführt.
Die Befugnis, Anzahlungen entgegenzunehmen oder mit Provisionen zu verrechnen, rechtfertigt nicht das vollständige Verschweigen solcher Zahlungen gegenüber dem Auftraggeber.
Unterschlagung (§ 246 StGB) ist gegeben, wenn ein Empfänger eine ihm zur Weiterleitung übergebene Anzahlung wissentlich für sich verbraucht; die Fremdheit der Sache ist in diesem Fall erfüllt, unabhängig von der genauen Funktion als Bote oder Vertreter.
Bei Betrug (§ 263 StGB) begründet die durch Täuschung herbeigeführte Verpflichtung des Geschädigten zu Teilzahlungen oder Aufschlägen eine Vermögensschädigung; maßgeblich ist, dass die Täuschung den Vermögensschaden verursacht, auch wenn die Form der erstrebten Vermögensvorteile nicht in der persönlichen Bereicherung liegen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 23. September 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Motorenschlosser Erwin ████ ██ aus ██, geboren █████████████████████ █████████ Bezirk ██, ███████████████████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23. September 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug im Rückfall und mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) in den Fällen 1 (Schl), 2 (stc), 3 ████, 4 (GC), 5 ██ und 7 (ec) der Urteilsgründe.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, der als Provisionsvertreter für die Firma ████ Waschmaschinen verkaufte, Anzahlungen, die er von den Käufern erhielt oder deren Zahlung aus eigener Tasche er durch Vereinbarung mit den Käufern übernahm, weder an die Firma █████ gezahlt noch mit ihr verrechnet noch ihr mitgeteilt. Er erreichte dadurch, dass die Firma ihm für die in Rede stehenden Geschäfte jeweils die volle Provision zahlte.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte den Treubruchtatbestand des § 266 StGB verwirklicht hat. Das gilt insbesondere auch für die Feststellung, dass der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt und hierdurch der Firma ████ Nachteile zugefügt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte unwiderlegt behauptet hat, er sei befugt gewesen, Anzahlungen entgegenzunehmen und mit der Provision zu verrechnen, und dass er weiterhin unwiderlegt behauptet hat, er habe auch jetzt noch Forderungen gegen die Firma ███████. Die Befugnis, Anzahlungen entgegenzunehmen und mit der Provision zu verrechnen, berechtigte den Angeklagten nicht, der Firma von den Anzahlungen überhaupt keine Mitteilung zu machen und sie hierdurch zur jeweiligen Zahlung der vollen Provision zu veranlassen. Dass er dies tat, war pflichtwidrig.
Die Zahlung der vollen Provision bedeutete für die Firma auch einen Nachteil. Hieran ändert nichts, dass der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Behauptung auch jetzt noch Forderungen gegen die Firma hat. Diese Behauptung kann angesichts der Feststellung, dass dem Angeklagten jeweils die volle Provision gezahlt wurde, nur dahin verstanden werden, dass er noch Forderungen aus anderen Geschäften hat. Solange er keine Aufrechnung erklärt hatte, war die Firma nicht verpflichtet, für die in Rede stehenden Geschäfte die volle Provision zu zahlen. Insoweit erhebt die Revision auch keine näher ausgeführten Einwendungen.
Die Revision meint aber, es fehle am inneren Tatbestand. Der Einwand geht fehl. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er pflichtwidrig handelte und der Firma ████ Nachteile zufügte. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung gebunden. Sie ist mit den Tatsachen, die der Angeklagte unwiderlegt behauptet hat und die oben mitgeteilt worden sind, vereinbar und kann auch sonst aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Unterschlagung (§ 246 StGB) im Fall 5 (KC) der Urteilsgründe.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte █████ von der Firma █████ ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, er solle die Anzahlung von 131,25 DM bei der Anlieferung der Maschine bereithalten. KC händigte daraufhin bei Lieferung der Maschine dem Angeklagten die Anzahlung mit der Bestimmung aus, sie an die Firma ██ weiterzuleiten. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich, obwohl er wusste, dass er hierzu nicht berechtigt war.
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Unterschlagung. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte als Bote des █████ das Geld an die Firma weiterleiten sollte oder ob er es als Vertreter der Firma für diese entgegengenommen hat. Das Geld war in jedem Fall für ihn „fremd“ im Sinne des § 246 StGB.
3. Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung im Fall 6 (QC) der Urteilsgründe ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die hiergegen gerichtete Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
4. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten Rückfallbetruges (§§ 263, 264 StGB) im Fall 7 ██████████ der Urteilsgründe ist im Ergebnis fehlerfrei.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB darin gesehen, dass die Käufer PC zu Teilzahlungen schon vor Januar 1957 und zur Zahlung von Aufschlägen verpflichtet wurden. Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. § 263 StGB setzt voraus, dass der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden, den er dem anderen zufügt, einander entsprechen (vgl. BGHSt 6, 115, 116). Das trifft für die Provision, auf die es dem Angeklagten letztlich ankam, nicht zu. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt aber, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, einem anderen, nämlich der Firma ██████, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er liegt in dem Vertrag, den er ihr verschaffen wollte, um Provision von ihr zu erhalten. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen Betruges.
5. Die gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.
6. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung ergibt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art, durch den der Angeklagte beschwert ist.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |