Treffer
BGH Urteil

BGH: Verlesung ausländischer Zeugenaussagen (§ 251 StPO) und Aufklärungspflicht bei Mordvorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 629/53
Datum
24.06.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revisionierte einen Freispruch in einem Mordverfahren und rügte u.a. die Verlesung ausländischer Zeugenvernehmungen statt persönlicher Vernehmung. Der BGH hielt die Beweiswürdigung des Schwurgerichts für rechtsfehlerfrei und bestätigte den Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Die Verlesung richterlicher Protokolle war mangels Widerspruchs jedenfalls nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig; bei nichtrichterlichen Niederschriften nach § 251 Abs. 2 StPO bejahte der BGH die Unerreichbarkeit im Einzelfall. Eine weitergehende Sachaufklärung, insbesondere erneute (rechtshilfeweise) Vernehmung, drängte sich nach den festgestellten Beweisproblemen nicht auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen einen Freispruch ist unbegründet, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung widerspruchsfrei ist und weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstößt.

2

Die Verlesung richterlicher Vernehmungsniederschriften kann auch dann zulässig sein, wenn der zunächst angegebene Verlesungsgrund nicht trägt, sofern die Voraussetzungen eines anderen gesetzlichen Verlesungsgrundes (insbesondere Einverständnis nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) vorliegen und das Urteil hierauf nicht beruht.

3

Auch bei an sich verlesbaren richterlichen Vernehmungsniederschriften ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gleichwohl die persönliche Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung gebietet.

4

Für die Verlesung nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 2 StPO genügt nicht jedes länger andauernde Hindernis; erforderlich sind unüberwindbare Umstände, die eine gerichtliche Vernehmung in absehbarer Zeit als unmöglich erscheinen lassen, wobei Bedeutung der Sache und Wichtigkeit des Beweises zu berücksichtigen sind.

5

Ob ein Zeuge in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann, ist im Wesentlichen Tatfrage; revisionsgerichtlich ist nur zu prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen oder der Tatrichter die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht Frankfurt am Main, 3. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████████████████ █████ █ ██ ███ ██ ██ ████ Kr. ██ geboren am ██, den █████████████████ ███████ █████ aus █████████, dort geboren am ██, wegen Mordes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maag Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Oktober 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte █████ war von 1941 bis Januar 1945 Leiter der deutschen Kriminalpolizeidienststelle in ██████ im besetzten Polen. Der Angeklagte ████ war vom 27. September 1944 bis 2. Januar 1945 Kriminalbeamter bei dieser Dienststelle.

Die Anklage hat ihnen folgende Straftaten zur Last gelegt:

Dem Angeklagten █████:

a) im Sommer 1941 einen aus der Strafhaft entflohenen und wieder ergriffenen Polen erschossen zu haben,

b) im Winter 1941/42 zwei Polen jüdischen Glaubens auf einer Wiese bei ██ erschossen zu haben,

c) bei einer sog. Kommunistenaktion in ██████ am 28. April 1942 mindestens vier Menschen getötet zu haben,

d) am 11. Oktober 1942 bei einer Aktion zur Aussiedlung von Juden mindestens 18 Menschen getötet zu haben,

e) am 10. Januar 1943 bei einer zweiten Aussiedlungsaktion mindestens zwei Menschen erschossen zu haben,

f) in den Monaten Juli bis Dezember 1944 eine unbestimmte Anzahl von Menschen, mindestens jedoch zwei Personen, getötet zu haben.

2. Dem Angeklagten ████ wird zur Last gelegt, in den Monaten Oktober bis Dezember 1944 gemeinschaftlich mit anderen eine unbestimmte Anzahl, mindestens aber fünf Menschen erschossen zu haben.

In allen diesen Fällen hat die Anklage Mord angenommen.

Beiden Angeklagten ist außerdem zur Last gelegt worden, im Oktober 1944 gemeinschaftlich als Kriminalbeamte den Polen ██ bei einer Vernehmung mit Ochsenziemern und Drehtseilen misshandelt zu haben, um von ihm das Geständnis zu erpressen, dass er von Geburt Jude sei.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat das Urteil zunächst in vollem Umfang mit der Revision angefochten. Sie hat das Rechtsmittel nachträglich zurückgenommen, soweit der Angeklagte ███ in den beiden ersten Anklagepunkten (Tötung eines entwichenen Strafgefangenen und Tötung zweier Polen) und soweit beide Angeklagten von der Anklage der Aussageerpressung freigesprochen worden sind. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.

I. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist unbegründet. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich trotz schwerwiegender Verdachtsgründe auf Grund der in der Hauptverhandlung verfügbaren Beweismittel nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten verschaffen konnte. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist rechtlich nicht angreifbar. Sie ist frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze. Eine Verletzung sachlichen Rechts liegt demnach nicht vor.

II. Näherer Erörterung bedürfen die Verfahrensbeschwerden.

In der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht sind die Zeugen Hersch ██████, Chaja ███ und Ascher ███ nicht persönlich vernommen worden. Ihre Vernehmung ist ersetzt worden durch Verlesung von Niederschriften über frühere Vernehmungen: einer Niederschrift vom 1. März 1949 über die Vernehmung des Zeugen ██ durch den deutschen Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren, einer Niederschrift vom 11. Oktober 1950 über die richterliche Vernehmung des Zeugen ██ vor dem Bezirksgericht in Jerusalem, sowie einer Niederschrift vom 8. Januar 1950 über die richterliche Vernehmung der Zeugin ███ durch das Bezirksgericht in Haifa. Die Verlesung wurde nach dem Verhandlungsprotokoll auf Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss angeordnet. Dabei wurden als Verlesungsgrund nur die Gesetzesstellen angegeben, und zwar für die Aussagen der Zeugen ████ und ███████ § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, für die Aussage des Zeugen ████ § 251 Abs. 2 StPO. Der Zeuge ██████ wohnte zur Zeit der Hauptverhandlung in Melbourne, Australien, die beiden anderen Zeugen in Israel.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Verlesung mit der Begründung, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Die Zeugen, deren Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung seien, hätten in absehbarer Zeit persönlich vor dem Schwurgericht vernommen werden können. Sie hätten sich auch nachträglich bereit erklärt, zu einer neuen Hauptverhandlung in Frankfurt am Main zu erscheinen.

Die Staatsanwaltschaft macht weiterhin geltend, das Schwurgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung verletzt, weil sich ihm nach den besonderen Umständen des Falles die persönliche Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten hätte aufdrängen müssen.

Bei der Prüfung dieser Verfahrensrügen ist zu unterscheiden zwischen den richterlichen Vernehmungen (Zeugen ███ und ██████████) und der Vernehmung durch den Staatsanwalt (Zeuge ████), weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlesbarkeit in beiden Fällen verschieden sind.

Das Schwurgericht hat die Verlesung der richterlichen Niederschriften nur mit einem Hinweis auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO begründet, ohne die tatsächlichen Grundlagen für die Verlesung mitzuteilen. Dieses Verfahren war hier zulässig, weil der Verlesungsgrund offenkundig und allen Beteiligten bekannt war (BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953).

Es fragt sich aber, ob die Tatsache, dass die Zeugen in Israel wohnen, ein ausreichender Grund für die Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschriften war.

Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen bei der Zeugin █████████. Diese hatte dem Gericht vor der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen im Augenblick nicht in der Lage sei, die Reise nach Frankfurt am Main zu unternehmen (Bl. 901 d. A.). Daraus durfte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum entnehmen, dass die Zeugin nicht gewillt war, in absehbarer Zeit zur Vernehmung zu erscheinen. Es bestand also für eine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Der Zeuge ███████████ dagegen war an sich bereit, zur Hauptverhandlung nach Frankfurt am Main zu reisen. Während der Hauptverhandlung im September 1951 teilte er jedoch mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen im Augenblick nicht reisen könne, dass er aber in etwa zwei Monaten reisefähig sei (Bl. 919 d. A.). Bei ihm stand also nicht fest, dass seinem Erscheinen für eine längere oder ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstand. Würde das Schwurgericht die Tatsache allein, dass der Zeuge im Ausland wohnte, als solches Hindernis angesehen haben, so würde es den Rechtsbegriff des nicht zu beseitigenden Hindernisses verkannt haben (BGH NJW 52, 522).

In Anbetracht der Wichtigkeit der Sache – die Angeklagten standen unter dem Verdacht des Mordes an zahlreichen Menschen – wäre ein Aufschub von zwei bis drei Monaten nicht so ins Gewicht gefallen, dass von einem Hindernis für längere Zeit im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 gesprochen werden konnte.

Gleichwohl kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass die richterliche Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen nicht hätte verlesen werden dürfen. Die Verlesung war aus einem anderen Grunde zulässig. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte sie selbst beantragt, und weder die Angeklagten noch ihre Verteidiger hatten widersprochen. Die Niederschrift durfte also nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen werden. Dass das Schwurgericht seinen Beschluss nicht auf diesen Grund gestützt hat, ist unschädlich. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Staatsanwalt oder die übrigen Beteiligten ihr Einverständnis zurückgenommen hätten, wenn dieser Verlesungsgrund bekannt gegeben worden wäre. Auf der Angabe eines anderen Verlesungsgrundes kann das Urteil daher nicht beruhen.

Stand demnach der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) der Verlesung der Aussagen nicht entgegen, welche die Zeugen vor dem Richter in Israel gemacht hatten, so erhebt sich doch die Frage, ob nicht besondere Umstände es nahelegten, im Interesse einer umfassenden Sachaufklärung die Zeugen gleichwohl persönlich in der Hauptverhandlung zu hören. Es ist anerkannt, dass in den Fällen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StPO jeweils zu prüfen ist, ob nicht trotz Verlesbarkeit von richterlichen Vernehmungsniederschriften die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine persönliche Vernehmung des Zeugen gebietet. Dies gilt besonders im Falle des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO (BGH NJW 1952, 1305).

Die Nachprüfung in dieser Richtung ergibt jedoch, dass das Schwurgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt hat. Die Aussagen der Zeugen ████████ und █████ betreffen nur die Erschießungen im Jahre 1944. Das Schwurgericht hat zu diesen Vorfällen mehrere Zeugen an Gerichtsstelle vernommen, darunter auch Tatzeugen. Ihre Aussagen hat es eingehend gewürdigt und dabei die zahlreichen Widersprüche hervorgehoben. Es hat sich auch mit den Verhältnissen befasst, unter denen die Zeugen ihre Beobachtungen gemacht haben, und ist zu dem Ergebnis gekommen, es erscheine nicht möglich, dass die Zeugen auf eine Entfernung von etwa 50 m in der Abenddämmerung die Angeklagten von anderen ähnlich uniformierten Angehörigen der Polizei, der Gestapo und des SD mit Sicherheit unterscheiden konnten. Zwei der Zeugen hatten besondere Angaben über zwei bestimmte Erschießungen gemacht, an denen die Angeklagten beteiligt gewesen sein sollten. Aber auch diese Aussagen widersprachen sich in Einzelheiten. Andererseits hatte die Zeugin ████ bei ihrer richterlichen Vernehmung in Haifa zwar die Angeklagten als Angehörige der Dienststelle bezeichnet, bei der die Erschießungen stattfanden, sie aber nicht als Täter genannt, während sie vier Gestapo- und SD-Beamte namentlich als „Hauptverbrecher“ und „Hauptteilnehmer an den Exekutionen“ kennzeichnete. Der Zeuge ████ hat bei seiner Vernehmung in Jerusalem keine Angaben über bestimmte Einzelfälle gemacht, sondern nur bekundet, die Angeklagten seien an den Erschießungen in ██ im Jahre 1944 als Täter beteiligt gewesen. Zusammenfassend führt das Schwurgericht aus: Die unsicheren Beobachtungsmöglichkeiten der Augenzeugen, die zahlreichen Widersprüche in ihren Aussagen, auch soweit sie Tatzeugen seien, sowie das Fehlen eines persönlichen Eindrucks von den nicht anwesenden Zeugen könnten einen Schuldspruch nicht rechtfertigen.

An anderer Stelle sagt das Schwurgericht: Seien schon in den von Augenzeugen geschilderten Einzelfällen sichere Feststellungen nicht möglich, so begegneten die übrigen summarischen Zeugenbekundungen weiteren erheblichen Zweifeln. Damit meint das Schwurgericht offensichtlich auch die Aussagen der Zeugen ██████████ und Rubinstein.

Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts lässt deutlich erkennen, dass sie nicht entscheidend darauf beruht, dass das Gericht von den nicht anwesenden Zeugen keinen persönlichen Eindruck hatte und keine Fragen und Vorhalte an sie richten konnte. Es hielt schon die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen für so widersprüchlich und unklar, dass es auch von einer persönlichen Vernehmung der Zeugen ███ und ████ keine zu einer Verurteilung ausreichende Klärung der Geschehnisse erwarten konnte. Dabei ist auch der Umstand bedeutsam, dass die Zeugen von Richtern vernommen worden sind, denen die vollständige Aufklärung der an Angehörigen ihrer Rasse begangenen Verbrechen persönlich am Herzen lag und die zudem ersucht worden waren, den Zeugen bestimmte Fragen vorzulegen. Wenn die Zeugen trotzdem keine brauchbaren Einzelbeobachtungen mitgeteilt haben, drängte sich dem Schwurgericht ihre nochmalige Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht auf. Der Tatrichter verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung zwar dann, wenn bestimmte ihm bekannte Umstände die Benutzung weiterer Erkenntnismittel dringend nahelegen. Das war hier nicht der Fall, soweit es sich darum handelte, ob das Schwurgericht die Aussagen der Zeugen ██████, ██ und █████████ in der Hauptverhandlung verlesen und der Urteilsfindung zugrunde legen durfte. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge ist demnach unbegründet.

2. Aber auch im Falle des Zeugen █████ kann die Revision keinen Erfolg haben.

Vorweg ist hier festzustellen, dass die Aussage dieses Zeugen nur die Vorkommnisse vom 28. April 1942, vom 11. Oktober 1942 und vom 10. Januar 1943 betrifft, die lediglich dem Angeklagten ████ zur Last gelegt werden.

Der Zeuge war zur Hauptverhandlung nicht geladen worden. Er wohnte und wohnt noch in Australien. Das war allen Beteiligten bekannt. Das Gericht stützt die Verlesung der Niederschrift über seine Aussage vor dem Staatsanwalt auf § 251 Abs. 2 StPO. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann, ist im Wesentlichen Tatfrage und vom Tatrichter nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht prüft nur, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind oder ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGH 1 StR 741/52 vom 21. April 1953 im Anschluss an RGSt 54, 22). Zwar ist ein Zeuge nicht allein deshalb unerreichbar, weil er im Ausland wohnt und unter Umständen dort vernommen werden müsste (BGH 2 StR 164/53 vom 29. Mai 1953 und BGH NJW 1953, 522). Auch decken sich die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO nicht ganz mit denen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Das ergibt schon der Aufbau der Vorschrift. Es hätte sonst nahegelegen, den Absatz 2 dahin zu fassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 des ersten Absatzes auch die Verlesung nichtrichterlicher Niederschriften und sonstiger schriftlicher Äußerungen zulässig sei. Dasselbe folgt auch aus dem Grundgedanken der Vorschrift, die ein richterliches Protokoll grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles als Beweismittel höher bewertet als sonstige Niederschriften oder Schriftstücke. Daher sind die Anforderungen an die Verlesbarkeit solcher Schriftstücke strenger. Es genügt nicht, dass dem Erscheinen des Zeugen irgendwelche Hindernisse für eine längere oder ungewisse Zeit entgegenstehen, vielmehr müssen unüberwindbare Hindernisse vorliegen, die eine Vernehmung des Zeugen vor dem Gericht in absehbarer Zeit als unmöglich erscheinen lassen. Dabei ist absehbar ein Zeitraum, innerhalb dessen es sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie der Wichtigkeit der Beweisfrage, der Bedeutung der Sache und der Gefahr des Verlustes anderer Beweismittel, äußerstenfalls noch rechtfertigen lässt, die Hauptverhandlung hinauszuschieben. Alle diese Gesichtspunkte können bei Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich vernommen werden kann, mit herangezogen werden. Es kommt dabei nicht allein darauf an, ob der Zeuge irgendwann in fernerer Zukunft doch noch zur Hauptverhandlung erscheinen könnte. Die Erfordernisse einer geordneten und straffen Prozessführung dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Andererseits muss aber der Richter auch in diesem Zusammenhang prüfen, ob nicht trotz erheblicher Schwierigkeiten die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet, den Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden und diese notfalls auch für längere Zeit auszusetzen. Die Vorschriften der §§ 251 Abs. 2 und § 244 Abs. 2 StPO hängen eng zusammen. Die Pflicht zur umfassenden Wahrheitsermittlung beherrscht das gesamte Beweisverfahren des Strafprozesses. Sie ist die Richtschnur für alle im Rahmen der Beweisaufnahme zu treffenden Maßnahmen und Entscheidungen. Auch im Rahmen des § 251 StPO will das Gesetz andererseits, dass alle bekannten und erreichbaren Beweismittel in den Dienst der Wahrheitserforschung gestellt werden. Daher gestattet § 251 Abs. 2 StPO die Verlesung von Niederschriften über nichtrichterliche Vernehmungen von Zeugen sowie die Verlesung anderer schriftlicher Äußerungen von Zeugen, wenn diese selbst nicht erreichbar sind. Es geht dabei davon aus, dass die persönliche Vernehmung zwar vorzuziehen ist (§ 250 StPO), dass es aber besser ist, wenn das Gericht von sonstigen Äußerungen eines verstorbenen oder sonst unerreichbaren Zeugen Kenntnis nimmt, als dass sie für die Urteilsfindung ganz verloren gehen. Wie oben dargelegt, ist aber der Begriff der Unerreichbarkeit kein unbedingter; er hängt vielmehr von den Umständen, vor allem auch von der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit des Zeugen für die Findung eines gerechten Urteils ab. Ist daher eine Zeugenaussage von solcher Bedeutung, dass unter keinen Umständen auf sie verzichtet werden kann, dann dürfen die in § 251 Abs. 2 bezeichneten Urkunden selbst dann nicht verlesen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht ohne beträchtliche Schwierigkeiten und nicht ohne längeren Aufschub vernommen werden kann. Solchenfalls sind schon die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 nicht gegeben. Die Frage, ob die Aufklärungspflicht es gebietet, die Hauptverhandlung auszusetzen und den Zeugen zu laden, muss sich das Gericht demnach schon stellen, bevor es ein Schriftstück der in § 251 Abs. 2 bezeichneten Art zum Zwecke der Beweisaufnahme verliest.

Prüft man unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten das Verfahren des Schwurgerichts, so ergibt sich, dass Vorschriften des Verfahrensrechts nicht verletzt sind.

Das Schwurgericht hatte nach dem Dargelegten die Länge des Reisewegs von Melbourne nach Frankfurt am Main zu berücksichtigen, ferner die Schwierigkeit, die nötigen Reisemittel für den Zeugen zu beschaffen, und die Unmöglichkeit, mit einiger Sicherheit einen Tag zu bestimmen, an dem der Zeuge zur Hauptverhandlung am Gerichtsort sein konnte. Dazu kam, dass auch andere im Ausland wohnende Zeugen vernommen werden sollten, und dass das Gericht darauf bedacht sein musste, die Frist des § 229 StPO nicht zu überschreiten. Ob es gelungen wäre, alle Zeugen annähernd zur gleichen Zeit nach Frankfurt zu laden, ist unter den gegebenen Umständen fraglich.

Gleichwohl durften alle diese Hindernisse das Schwurgericht nicht davon abhalten, zu versuchen, auch den Zeugen █████ in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn von seiner Aussage eine so entscheidende Klärung des Sachverhalts zu erwarten war, dass anders ein gerechtes Urteil nicht gesprochen werden konnte. Das war indes nicht der Fall.

Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts beginnt mit einer allgemeinen Erörterung der Beweislage. Dabei steht an der Spitze die Erwägung, dass das Schwurgericht keine eigene Anschauung von den Tatorten hatte und die Zeugenaussagen nicht an Ort und Stelle auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen konnte. Von den polnischen Behörden waren keine entsprechenden Auskünfte zu erlangen. Der Tatrichter war daher nur auf gegenständlich nicht nachprüfbare Zeugenaussagen angewiesen. Erst in letzter Reihe weist das Schwurgericht im Urteil darauf hin, dass es sich bei mehreren Zeugen auf die Verlesung früherer Aussagen beschränken musste, ohne die Zeugen selbst sehen und ihnen Fragen stellen und Vorhalte machen zu können. Auch bei der Würdigung der Aussagen im Einzelnen standen andere wesentliche Bedenken im Vordergrund. So fiel besonders auf, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ███████, ██████ und Samuel ███████████ ihre Aussagen im Laufe des Verfahrens mehrmals gewechselt und den Angeklagten erst in der Hauptverhandlung gerade hinsichtlich solcher Vorfälle belastet haben, bei denen nächste Angehörige der Zeugen getötet oder misshandelt worden sein sollen. Das Schwurgericht hält es für ausgeschlossen, dass diese Geschehnisse den Zeugen bei früheren Vernehmungen nicht gegenwärtig gewesen sein könnten, oder dass sie sie bewusst verschwiegen hätten. Das Schwurgericht erörtert ferner die schlechten Beobachtungsverhältnisse, unter denen die Zeugen den Angeklagten als einen der Täter bei den Erschießungen erkannt zu haben glauben. Es hebt auch hervor, dass die Zeugen hinsichtlich der Geschehnisse vom 28. April 1942, vom 11. Oktober 1942 und vom 10. Januar 1943 nicht nur verschiedene Einzelvorkommnisse schilderten, sondern dass ihre Aussagen auch, wo es sich um dieselben Einzelvorkommnisse gehandelt haben kann, voneinander abwichen. Und das war vorwiegend maßgebend dafür, dass sich das Schwurgericht von der Schuld des Angeklagten ████ nicht überzeugen konnte. Dazu kamen bei dem Zeugen ████ erst in zweiter Reihe die allgemeinen Bedenken gegen den Beweiswert der Aussage eines in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Zeugen, von dem das Gericht keinen persönlichen Eindruck gewinnen konnte. Ersichtlich standen auch bei der Würdigung der Aussagen dieses Zeugen die Erwägungen im Vordergrund, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sprachen. Unter den oben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten ist es demnach verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht die Aussage des Zeugen in Anbetracht ihres nach den Umständen nur zu erwartenden inhaltlich beschränkten Beweiswertes wegen der nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten, die seiner gerichtlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung entgegenstanden, verlesen ließ.

Es bleibt zu prüfen, ob das Schwurgericht nicht wenigstens den Zeugen im Wege der zwischenstaatlichen Rechtshilfe durch einen Richter hätte vernehmen lassen sollen. Das ist zu verneinen. Die Bedenken des Schwurgerichts gründeten sich nicht darauf, dass der Zeuge nicht richterlich vernommen war, sondern darauf, dass es ihn nicht selbst vernehmen und ihm Fragen stellen und Vorhalte machen konnte. Die Aufklärungspflicht gebot also nicht, den Zeugen im Wege der Rechtshilfe nochmals vernehmen zu lassen (vgl. 3 StR 196/52 vom 19. Februar 1953).

Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.

RotbergBuschMartin
KoenigerMaag

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