Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 9/56
- Datum
- 28.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebliche Widersprüche in den zu den Einzelheiten eines Sachverhalts abgegebenen Zeugenaussagen können die Überzeugung des Tatbestandsmittels so erschüttern, dass eine Verurteilung mangels hinreichender Überzeugung zu versagen ist.
Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn aus Urteil oder Sitzungsniederschrift nicht hervorgeht, dass in der Hauptverhandlung eine bestimmte frühere Äußerung der Zeugin behauptet wurde, und die Vernehmung des vernehmenden Beamten den bestehenden Widerspruch nicht beseitigen würde.
Die Verlesung einer früheren polizeilichen Aussage nach § 251 Abs. 2 StPO ist zulässig, wenn das Gericht zur Zeit der Hauptverhandlung aufgrund erkennbarer Auskünfte davon ausgehen durfte, dass dem Erscheinen des Zeugen unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen und seine Ladung in absehbarer Zeit unmöglich erscheint.
Für die Prüfung einer Revisionsrüge kommt es auf die im Urteil und in der Verfahrensakte dokumentierten tatsächlichen Feststellungen an; bloße Behauptungen, die sich aus dem Urteil nicht ergeben, begründen keinen verfahrensrechtlich zu beanstandenden Mangel.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 6. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █ den Bauarbeiter Wladislaw O██ aus L███, geboren am ████ (Polen) wegen Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberbundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 6. Oktober 1955 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Anklage ging dahin, dass der Angeklagte der Hausgehilfin Anneliese O███████ nach Ausübung des Geschlechtsverkehrs im Wald bei Kaiserslautern sowohl den Dirnenlohn von 20 DM als auch eine ihr gehörige Armbanduhr mit Gewalt weggerissen habe, um sich diese Dinge rechtswidrig zuzueignen. Die Strafkammer hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt nur die Verletzung des Verfahrensrechts bei der Beweisaufnahme zu der Anklage der gewaltsamen Wegnahme der Armbanduhr. Sie hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte bestreitet, der O███████ eine Armbanduhr weggenommen zu haben. Die ihn belastenden Aussagen der Zeuginnen ████████ und █████████ in der Hauptverhandlung und die dort verlesene polizeiliche Aussage des Zeugen ██████████ haben das Landgericht, trotz erheblichen Verdachts, nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt, weil alle drei Aussagen nur darin übereinstimmen, dass der Angeklagte die Uhr der O███████ weggenommen habe, in allen übrigen Fragen, die damit zusammenhingen, aber Widersprüche enthalten.
Die Aussage der Zeugin ████████ hielt die Strafkammer u. a. darum nicht für glaubwürdig genug, weil sie in ihrer Strafanzeige angegeben hatte, sie habe nachträglich den Tatort noch einmal abgesucht, da sie zunächst angenommen habe, sie könne die Uhr auch verloren haben. Dies wurde ihr vorgehalten, als sie in der Hauptverhandlung bekundete, sie könne sich genau daran erinnern, dass der Angeklagte ihr die Uhr vom Arm gerissen habe; darauf gab sie nur ausweichende Antworten. Die Revision hält § 244 Abs. 2 StPO für verletzt, weil das Gericht den Kriminalbeamten, der die O███████ vernommen hatte, nicht als Zeugen über die in der Hauptverhandlung aufgestellte Behauptung der O███████ gehört hat, dass sie schon bei Erstattung ihrer Anzeige gesagt habe, sie habe vorsorglich noch einmal den Tatort abgesucht und sich dann in eine in der Nähe befindliche Gaststätte begeben. Diese Rüge ist schon darum unzulässig, weil sich weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass die Zeugin derartige Behauptungen in der Hauptverhandlung aufgestellt hat. Außerdem würde eine solche Aussage des Kriminalbeamten den Widerspruch nicht beseitigen, der die Bedenken der Strafkammer gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin begründet hat.
2. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer auch die Vorschrift des § 251 Abs. 2 StPO nicht dadurch verletzt, dass sie die polizeiliche Aussage des Zeugen ███████████ verlesen hat, statt die Hauptverhandlung für längere Zeit auszusetzen, um den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln und ihn dann in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Eine frühere Zeugenladung für ████████████ war mit der Nachricht zurückgekommen, dass der Zeuge nach Auskunft des Hauptfeldwebels nach München verzogen sei. Das Aufenthaltsermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft war von der Polizeidirektion Kaiserslautern am 13. August 1955 mit der Auskunft beantwortet worden, dass der jetzige Aufenthalt des ███████████ nicht ermittelt werden könne. Das Gleiche teilte die Staatsanwaltschaft bei Übersendung der Akten an die Große Strafkammer unter dem 9. September 1955 mit. Daher konnte das Gericht zur Zeit der Hauptverhandlung annehmen, dass dem Erscheinen des Zeugen unüberwindbare Hindernisse entgegenstanden, die seine Vernehmung in der Hauptverhandlung in absehbarer Zeit als unmöglich erscheinen ließen (vgl. BGH 3 StR 629/53 vom 24. Juni 1954). Dass es dann später doch noch gelungen ist, den Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist die Ladungsmöglichkeit, wie sie dem Gericht zur Zeit der Hauptverhandlung erscheinen musste.
Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils beantragt.
| Baldus | Werner | Hoepner | |||
| Maas | Menges |