Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind: Aufhebung wegen unzulässiger Verlesung ausländischer Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 615/67
Datum
08.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Das Landgericht verlas richterliche Vernehmungsniederschriften aus dem Ausland nach § 251 StPO, ohne die erforderlichen Förmlichkeiten und ohne ausreichende Prüfung der Erreichbarkeit der Zeuginnen zu gewährleisten. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil das Gericht nicht hinreichend versucht hatte, die persönliche Vernehmung (u. a. durch Hinweise, Androhung von Ordnungsmitteln oder Rechtshilfe) zu ermöglichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO setzt die Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten voraus (z. B. Vereidigung des Dolmetschers, Beiziehung eines Protokollführers).

2

Ein Formmangel bei einer richterlichen Niederschrift schließt nicht generell die Verlesung dieser Niederschrift als andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO aus; die Voraussetzungen dieser engeren Vorschrift müssen jedoch erfüllt sein.

3

Ob ein im Ausland wohnender Zeuge im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO unerreichbar ist, erfordert eine Abwägung der Bedeutung der Aussage für die Wahrheitsfindung gegen das Interesse an zügiger Verfahrensführung; hierauf sind angemessene, der Bedeutung entsprechende Bemühungen des Gerichts abzustimmen.

4

Das Gericht hat vor Verwertung verlesener Aussagen ausländischer Zeugen alle zumutbaren Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen (Hinweis auf Bedeutung der Aussage, Androhung von Ordnungsmitteln, Rechtshilfe oder kommissarische Vernehmung), andernfalls kann die Verwertung zu einer Aufhebung des Urteils führen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 18. September 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 615/67 URTEIL

in der Strafsache gegen den Techniker Wolfgang B. ██ aus ████, geboren ███████████████ in I.C., wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 18. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der am ███████████████████ geborenen Sheila ██████ und ihrer Mutter Ann ███ vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bad Salzuflen vom 15. Juli 1966. Die Zeuginnen waren damals auf Antrag des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen worden, da ihre Ausreise nach England bevorstand. In der Hauptverhandlung vom 31. Juli 1967 hatte die Strafkammer beschlossen, bei der inzwischen nach England zurückgekehrten Frau ██████ anzufragen, ob sie bereit sei, mit ihrer Tochter zur Vernehmung vor dem Prozeßgericht zu erscheinen. Auf eine entsprechende Anfrage des Vorsitzenden der Strafkammer hat Frau ██████ mitgeteilt, daß sie wegen häuslicher Verpflichtungen nicht in der Lage sei, nach Detmold zu kommen. In der neuen Hauptverhandlung vom 18. September 1967 hat sodann die Strafkammer beschlossen, die Aussagen der Zeuginnen vor dem Amtsrichter gemäß § 251 Abs. 2 StPO zu verlesen, da das Erscheinen der Zeuginnen zur Hauptverhandlung nicht erzwungen werden könne. In seinem Schlußvortrag hat der Verteidiger des Angeklagten wiederum, wie schon in der Hauptverhandlung vom 31. Juli 1967, hilfsweise beantragt, die Zeuginnen vor dem Landgericht zu vernehmen. Diesen Antrag hat die Strafkammer im Urteil mit der Begründung abgelehnt, die Zeuginnen seien unerreichbar. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht dieses Verfahren.

Das Landgericht hat die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Tatzeuginnen nicht nach § 251 Abs. 1, sondern nach § 251 Abs. 2 StPO angeordnet, weil der Angeklagte seinerzeit von dem Vernehmungstermin nicht benachrichtigt und die zugezogene Dolmetscherin entgegen § 189 GVG nicht vereidigt worden war. Der erste Grund stand allerdings einer Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO nicht entgegen; denn da der Angeklagte seinerzeit als Beschuldigter noch nicht von einem Richter vernommen war, hatte er nach § 169 Abs. 2 StPO keinen Anspruch auf Anwesenheit bei der Zeugenvernehmung. Jedoch schloss der Umstand, daß die Dolmetscherin nicht vereidigt war, die Verlesung der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO aus. Die Vereidigung des Dolmetschers ist eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens, ebenso wie die durch §§ 168, 187 StPO vorgeschriebene Beiziehung eines Protokollführers. Ihre Nichtbeachtung führt dazu, daß die Niederschrift jedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden kann (RG, Das Recht 1903, Nr. 2526). Der Mangel schloss jedoch nicht aus, die Niederschrift als solche über eine andere Vernehmung nach § 251 Abs. 2 StPO zu behandeln. Wenn unter den gegenüber Abs. 1 engeren Voraussetzungen dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 24. Juni 1954, 3 StR 629/53) schon die Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung, bei der die für eine Vernehmung durch den Richter geltenden Verfahrensvorschriften nicht beachtet zu sein brauchen, verlesen werden darf, so ist nicht einzusehen, warum unter diesen Voraussetzungen nicht auch eine mit einem Formverstoß behaftete richterliche Niederschrift soll verlesen werden dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch hier.

Dafür, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, gibt es keinen für alle Fälle gültigen Maßstab. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, erfordert vielmehr eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO). Die sich hieraus ergebenden Bemühungen des Gerichts, die unmittelbare Vernehmung eines Zeugen trotz erheblicher Schwierigkeiten zu ermöglichen, müssen der Bedeutung der Aussage angemessen sein (BGH, NJW 1953, 1522; Urteil vom 24. Juni 1954, 3 StR 629/53). Diesen Anforderungen ist die Strafkammer nicht voll gerecht geworden.

Die Überführung des leugnenden Angeklagten beruht entscheidend auf den verlesenen Aussagen der beiden Tatzeuginnen. Andere Beweismittel sind nicht vorhanden. Unter diesen Umständen musste die Strafkammer versuchen, die Zeuginnen trotz ihrer mehr oder weniger unverbindlichen Absage zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Die unabänderliche Weigerung eines im Ausland wohnenden Zeugen, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen, ist zwar ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO. Ob eine solche Weigerung vorliegt, ist auch im wesentlichen Tatfrage. Indessen durfte sich die Strafkammer angesichts der entscheidenden Bedeutung der Aussagen der beiden Zeuginnen nicht mit der auf die ██████ Anfrage des Vorsitzenden ergangenen Antwort der Frau ██████ begnügen. Diese Antwort als endgültige Weigerung anzusehen, war rechtlich fehlerhaft. Die Strafkammer musste vielmehr prüfen, ob die Zeuginnen durch Hinweis auf die Bedeutung ihrer Aussage für das Schicksal des Angeklagten und für das Verfahren doch noch zu einer freiwilligen Vernehmung bewegt werden konnten; eventuell hätte der Versuch einer Ladung mit der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 51 StPO unternommen werden müssen.

Hilfsweise hätte die Strafkammer auch eine Vernehmung der Zeuginnen durch einen englischen Richter oder durch eine Konsularbehörde im Wege des Rechtshilfeverkehrs mit Großbritannien (vgl. §§ 7 bis 13 des Gesetzes über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen vom 29. Juni 1942, RGBl. I S. 439, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1952, BGBl. I S. 805) in Betracht ziehen müssen. Ob eine Vernehmung durch einen Richter oder einen Konsul einen wesentlichen Gewinn für die Wahrheitsfindung verspricht, ist allerdings zweifelhaft; dies hätte jedoch der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben müssen. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, ob der Angeklagte oder sein Verteidiger bereit und in der Lage sind, einer solchen Vernehmung beizuwohnen und an die Zeuginnen Fragen zu stellen, was ihnen bisher vorenthalten geblieben ist.

Auf dem zuletzt erwähnten Weg wären auch die Bedenken gegen den Hilfsbeweisantrag des Verteidigers zu begegnen gewesen. Seinem Wortlaut nach war dieser Antrag auf die Vernehmung der Zeuginnen vor dem Prozeßgericht gerichtet. Die Strafkammer hätte sich jedoch mit der Möglichkeit einer kommissarischen Vernehmung der Zeuginnen begnügen müssen. Ein im Ausland wohnender Zeuge ist nur dann unerreichbar, wenn er dort nicht im Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann (BGH GA 1954, 222) oder wenn der persönliche Eindruck von dem Zeugen so entscheidend ist, daß eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter für die Wahrheitsfindung wertlos ist. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 13, 300). Das Landgericht hat sich jedoch diese Frage bisher gar nicht gestellt.

Da hiernach die Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, kann die Sachrüge unerörtert bleiben. Das Landgericht wird jedoch zu beachten haben, daß der Angeklagte von dem weiteren Vorwurf, sich am Tattage auch anderen Mädchen unsittlich gezeigt zu haben, ausdrücklich freizusprechen ist. Nach der Anklage handelt es sich insoweit um rechtlich selbständige Handlungen. Die Hauptverhandlung hat bisher nichts anderes ergeben. Die Ansicht des Landgerichts, es würde Tateinheit vorliegen, wenn dem Angeklagten die weiteren Handlungen nachzuweisen wären, ist unzutreffend.

MayrRothbergSanders
FallerHürxthal

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