Revision gegen Verurteilung wegen Untreue: Verlesung krankheitsbedingt nicht beanstandet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 633/54
- Datum
- 22.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lange andauernde, ernsthafte Krankheit eines Zeugen, die sein Erscheinen in absehbarer Zeit ausschließt, rechtfertigt nach § 251 Abs.1 Nr.2 StPO die Verlesung oder eine kommissarische Vernehmung und verletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit.
Die Pflicht des Gerichts, einen Zeugen persönlich zu hören trotz Zulässigkeit der Verlesung, besteht nur, wenn Bedeutung der Beweisfrage und konkrete Umstände eine persönliche Vernehmung gebieten; hierfür muss die Verteidigung substantiiert vortragen.
Bei schwerwiegendem Hinderungsgrund kann das Gericht verpflichtet sein, von einer Vertagung abzusehen, um den staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht zu gefährden.
Verfahrensfehler bei der Zeugnisaufnahme führen nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der maßgebliche Tatbestand überwiegend aufgrund eigener Einlassungen der Angeklagten festgestellt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 7. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Hedwig ███ █████████ █████████ aus █████ ██████ bei █████████, geboren am ██████ 1898 in ███████ ██, – Sachbezeichnung: ███████ – wegen Untreue usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision der Angeklagten ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7. Mai 1954 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ███ ist – unter Einbeziehung der rechtskräftigen Verurteilungen wegen versuchten Betruges und wegen Betruges – „wegen fortgesetzter, teils einfacher, teils genossenschaftlicher Untreue“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 2000 DM verurteilt worden.
Ihre Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Beschwerdeführerin bemängelt „die Verletzung des § 244 III StPO“. Das Gericht habe „den Beweisantrag der Angeklagten, wonach der Zeuge ████████████ der Großen Strafkammer und in Gegenüberstellung mit den Mitangeklagten und den Zeugen vernommen werden sollte, abgelehnt“. Eine Gegenüberstellung sei aber „dringend erforderlich gewesen“. „Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit wäre es auch zur Erforschung der Wahrheit erforderlich gewesen, den Zeugen ██████████ der Kammer und nicht durch den beauftragten Richter vernehmen zu lassen.“
1.) Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu folgendes:
Der Verteidiger hatte für eine Reihe von Behauptungen Beweis durch Vernehmung des früheren Mitangeklagten ███ als Zeugen angeboten. Sein Beweisantrag schließt wie folgt:
„Da der Zeuge als Mittäter in Frage kommt, ist die Würdigung des Beweiswertes seiner Aussagen besonders schwierig und macht es erforderlich, dass die Vernehmung vor der Kammer stattfindet. Die Verteidigung bedauert, aus diesen Gründen trotz der Gefahr einer notwendig werdenden Vertagung und des Hinweises des Herrn Vorsitzenden, das Verfahren müsse nun endlich zum Abschluss gebracht werden, dem Plan eines Verfahrens nach § 223 StPO widersprechen zu müssen.“
Daraufhin hat die Strafkammer folgenden Beschluss verkündet:
„Der Zeuge Assessor ████████ soll durch den Berichterstatter der Kammer als Zeuge vernommen werden, weil seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine ungewisse Zeit eine Krankheit entgegensteht.
Die Vernehmung soll unter Gegenüberstellung mit der Angeklagten █████████████ erfolgen. Da die Angeklagte nicht in der Lage ist, die Unkosten hierfür zu tragen, wird die Gerichtskasse angewiesen, der Angeklagten die Fahrt- und notwendigen Übernachtungskosten zu bevorschussen.“
Die Akten ergeben, dass der benannte Zeuge bereits im Jahre 1951 erkrankt und deshalb verhandlungsunfähig war. Diese Erkrankung hielt – offenbar nur mit kurzen Unterbrechungen – bis zum Jahre 1953 an. Damals beauftragte das Landgericht einen medizinischen Gutachter mit der Untersuchung des ██.
Am 12.1.1953 erklärte der Sachverständige schriftlich, dass ██ möglicherweise eine Verhandlung „ohne ernstliche gesundheitliche Schädigung nicht durchstehen“ werde. Auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses vom 24.11.1953 steht fest, dass ██ damals bettlägerig war „und mit einer Besserung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen“ gewesen sei. Ein Facharzt für innere Krankheiten bescheinigte am 22.4.1954, er halte „Herrn ██ nicht für fähig, als Zeuge an einer längeren Verhandlung teilzunehmen, da bei dem Krankheitszustand und den damit verbundenen Aufregungen die Gefahr eines Komas zu groß“ sei. Das Bezirkskrankenhaus des Strafgefängnisses und der Untersuchungshaftanstalt Düsseldorf gab am 23.4.1954 durch einen Assistenzarzt eine gutachtliche Äußerung ab, wonach es sich „bei Herrn ██ um einen zuckerkranken Menschen mit Neigung zu dauernden Störungen des Stoffwechselgleichgewichts handelt. Fernerhin besteht eine Kreislaufschwäche und eine Leberschwellung. Wir halten Herrn ██ zur Zeit nicht für terminfähig, da er den Strapazen im Augenblick auf keinen Fall gewachsen sein dürfte. Wir empfehlen eine Nachuntersuchung in ca. 3 Monaten.“
2.) Bei dieser Sachlage kann die verfahrensrechtliche Beanstandung keinen Erfolg haben.
Soweit die Revision eine „Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO“ rügt, kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil dem Beweisantrage entsprochen und der benannte Zeuge über die angeführten Beweistatsachen vernommen worden ist.
b) Die Beschwer der Angeklagten soll aber offenbar vor allem darin liegen, dass der Zeuge nicht vor der Strafkammer gehört worden ist.
aa) Dies könnte als Rüge einer Verletzung der §§ 223, 251 StPO verstanden werden.
Sowohl zum Zeitpunkt der Anordnung einer Vernehmung durch den beauftragten Richter als auch zur Zeit der Verlesung der Aussage in der Hauptverhandlung waren aber die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben. Dem Erscheinen des Zeugen ███████ stand für eine ungewisse Zeit seine Erkrankung entgegen. Da diese Krankheit bereits Jahre angedauert und in dieser Zeit eher einen ungünstigen Verlauf genommen hatte, konnte der Tatrichter mit Recht annehmen, dass eine Genesung des Zeugen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten wäre. Unter Berufung auf die Vorschriften der §§ 223, 251 StPO ist daher weder die Anordnung einer kommissarischen Vernehmung noch die Verlesung der Zeugenaussage zu beanstanden.
bb) Abwegig ist die Behauptung der Revision, der „Grundsatz der Unmittelbarkeit“ sei verletzt worden. Das ist nur dann der Fall, wenn keiner der gesetzlichen Ausnahmefälle zu § 250 StPO vorliegt. Wie dargelegt, konnte sich das Landgericht aber mit Recht auf die Ausnahmevorschrift des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen.
cc) Auch die dem Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist nicht verletzt worden.
Wie allgemein anerkannt ist, kann der Tatrichter zwar trotz der nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StPO an sich zulässigen Verlesbarkeit von richterlichen Vernehmungsniederschriften die Pflicht haben, den Zeugen persönlich zu hören, wenn sich dies angesichts der Bedeutung der Beweisfrage und unter Berücksichtigung des jeweiligen Hinderungsgrundes und der Gefahr des Verlustes anderer Beweismittel unter Umständen noch rechtfertigen lässt (vgl. BGH in 3 StR 629/53 vom 24.6.1954).
Die Revision hat jedoch solche Gründe nicht dargetan. Der Inhalt der Akten aber spricht gegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht; danach waren die Erwartungen, die überhaupt an eine Wiederherstellung der Gesundheit des Zeugen ██ ███ geknüpft werden konnten, bei dessen langjähriger Krankheit nur als sehr gering zu beurteilen. Der Hinderungsgrund des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lag also hier in so schwerwiegender Form vor, dass die Strafkammer sogar die Pflicht hatte, von einer Vertagung abzusehen, um den staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht zu gefährden.
Weiterhin waren die in das Wissen des ████████ gestellten Beweisfragen für die Beurteilung der Straftat auch nicht von so wesentlicher oder gar entscheidender Bedeutung, dass hier eine Rechtspflicht der Strafkammer angenommen werden könnte, von der ihr nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausdrücklich eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch zu machen.
c) Das angefochtene Urteil würde im Übrigen auch nicht auf einem etwaigen Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO oder gegen § 244 Abs. 2 StPO beruhen. Denn der Sachverhalt, der zur Verurteilung der Angeklagten geführt hat, ist fast ausschließlich auf Grund ihrer eigenen Einlassung festgestellt worden (vgl. u. a. § 23 UA).
II.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |