Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlesung von Amtsakten und Beweiswürdigung bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 466/59
Datum
17.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Betruges im Rückfall; er rügte u. a. die Nichtverlesung von Akten des Arbeitsamtes und einer richterlichen Vernehmungsniederschrift (§§ 244, 245 StPO). Der BGH verwirft die Revision: Die Akten waren nicht als herbeigeschaffte Beweismittel beantragt, eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan, und die Nichtverlesung war nicht entscheidungserheblich. Die Verurteilung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Akten sind im Sinne des § 245 StPO nur dann herbeigeschaffte Beweismittel, wenn ein Prozessbeteiligter deren Verlesung als Beweismittel beantragt.

2

Die Aufklärungspflicht des Tatrichters nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn ersichtlich bleibt, dass ohne weitere Amtsermittlungen entscheidungserhebliche Unklarheiten bestehen.

3

Bestehende Zeugenaussagen können die Pflicht zur Beschaffung weiterer Amtsakten entfallen lassen; Parteiangaben, die insoweit widersprechen, sind durch entsprechende Beweisanträge zu substantiieren.

4

Die Nichtverlesung einer Niederschrift über eine richterliche Vernehmung ist unschädlich, wenn das Urteil nicht darauf abstellt oder der Inhalt die Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht in entscheidender Weise verändern würde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Theodor K. ███ aus ███, geboren am ██████ 1916 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Februar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 5. Februar 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in elf Fällen, in einem Falle begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu elf Geldstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

§ 245 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die Akten des Arbeitsamtes zum Beweise dafür zu verlesen, dass der Angeklagte vom 6. Mai 1955 bis zum 1. Juli 1955 bei der Firma Kurt ████, vom 1. Juli 1955 bis zum 31. Dezember 1955 bei der Firma ████████ und später bei den Firmen ████ und ██████████ gearbeitet habe und dass das Arbeitsamt die Aufgabe der Arbeit bei der Firma ███ als berechtigt anerkannt habe, weil die Firma ████ den Lohn „schleppend“ gezahlt habe.

In der Hauptverhandlung vorliegende Akten sind herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO nur, wenn und soweit ein Prozessbeteiligter beantragt, dass sie als Beweismittel benutzt werden sollen (vgl. RGSt 41, 4, 13; ebenso BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953; 3 StR 921/52 vom 1. Oktober 1953; StR 279/56 vom 30. Oktober 1956). Die Sitzungsniederschrift beweist, dass ein solcher Antrag hier nicht gestellt worden ist.

Dass die Strafkammer durch die Nichtverlesung gegen die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen hätte, ist nicht erwiesen.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung am 4. Mai 1955 zunächst bei der Firma Kurt ████, alsdann vom 1. Juli 1955 bis Ende Dezember 1955 bei der Firma █████████, später, nachdem er bis Ende Mai 1956 Arbeitslosenunterstützung bezogen hatte, einige Zeit bei der Firma ███ und vom 25. September 1956 bis zum 3. November 1956 bei der Firma █████████ tätig war (UA 8.7/8).

Aus welchem Grunde die Strafkammer hierüber noch Beweis durch Verlesung der Akten des Arbeitsamtes hätte erheben müssen, ist nicht ersichtlich.

Zur Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten bei der Firma ███ stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe zum Ende Dezember 1955 gekündigt, weil die Firma ███ es abgelehnt habe, ihm einen Vorschuss von 200 DM zu geben.

Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ███████ als Zeugen gehört. Der Senat kann nicht prüfen, ob dem Zeugen bei seiner Vernehmung vorgehalten worden ist, dass das Arbeitsamt die Aufgabe der Arbeit durch den Angeklagten als berechtigt anerkannt habe, weil die Firma ███ den Lohn „schleppend“ gezahlt habe. Ein solcher Vermerk braucht in der Sitzungsniederschrift nicht bekundet zu werden. Es kann daher sehr wohl so gewesen sein, dass der Zeuge auf entsprechenden Vorhalt bekundet hat, der Lohn sei nicht „schleppend“ gezahlt worden, und dass die Strafkammer ihm dies geglaubt hat. Zeugenaussagen in den Urteilsgründen mitzuteilen, ist der Tatrichter verfahrensrechtlich nicht verpflichtet. War es aber so, dann brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen weiteren Beweis durch Verlesung der Akten des Arbeitsamtes zu erheben. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger geltend machen wollten, die Firma ███ habe den Lohn „schleppend“ gezahlt, hätten sie entsprechende Beweisanträge stellen sollen.

Erfolglos ist auch der Einwand, § 245 StPO sei dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer es unterlassen habe, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin ███ vom 6. Dezember 1958 zu verlesen. Das Urteil beruht nicht auf der Nichtverlesung.

Soweit der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten Diebstähle und Unterschlagungen zum Nachteil der Frau █████ zur Last legt, ist das Verfahren vor der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers vorläufig eingestellt worden. Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer diese Taten nicht verwertet hat. Auf die Bekundungen, die die Zeugin hierzu gemacht hat, kommt es daher nicht an.

Richtig ist allerdings, dass die Zeugin weiterhin über ihre Beziehungen zu dem Angeklagten ausgesagt hat, der Angeklagte sei während der Zeit ihres Zusammenlebens ein halbes Jahr als Glasbläser beschäftigt gewesen. In dieser Zeit habe er im Großen und Ganzen seinen Lohn an sie abgeführt. Hiervon geht aber auch das Urteil aus. Es stellt auf UA S. 7 für die Monate Juli 1955 bis Dezember 1955 im Einzelnen fest, welche Gelder aus dem Arbeitsverdienst des Angeklagten und den Unterhaltszahlungen, die Frau ███ von ihrem Ehemann erhielt, „für den gemeinsamen Lebensunterhalt“ vorhanden waren. Das kann nur so verstanden werden, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte den festgestellten Arbeitsverdienst im Großen und Ganzen für den gemeinsamen Unterhalt verwandte. Dies beweist der Umstand, dass es in den Urteilsgründen anschließend heißt, im Januar 1956 sei der Angeklagte, der sich um keine neue Arbeit bemühte und „nunmehr seinen Lebensunterhalt von den Unterhaltsgeldern der Frau ███ bestritt“, auf den Gedanken gekommen, sich als Glasbläser selbstständig zu machen. Inwiefern die Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin ████ hieran etwas hätte ändern können, ist nicht ersichtlich.

Die Aussage der Zeugin █████ enthält auch keine Bekundungen, denen entnommen werden könnte, dass Frau ███ der böse Geist gewesen wäre, der den Angeklagten zu den Taten veranlasst habe, die Gegenstand der Verurteilung sind.

Was in der Revisionsbegründung des Verteidigers und des Angeklagten in verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Hinsicht sonst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es lässt keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
SiemerSeibert

Zitiert (2)