Treffer
BGH Urteil

Zivilprozess-Zeuge muss Eidesunfähigkeit nach Meineidverurteilung nicht offenbaren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 921/52
Datum
01.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch zweier Angeklagter wegen (u.a.) Meineids und Beihilfe zum Betrugsversuch an. Streitpunkt war insbesondere, ob ein im Zivilprozess eidlich vernommener Zeuge verpflichtet ist, von sich aus seine Eidesunfähigkeit infolge früherer Meineidverurteilung offenzulegen. Der BGH verneinte eine solche Offenbarungspflicht; § 384 Nr. 2 ZPO gewähre insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht, weshalb das Schweigen keine strafbare Verletzung der Eidespflicht begründe. Verfahrensrügen wegen unterbliebener Urkundenverlesungen und weiterer Aufklärung wies der BGH zurück; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Zivilprozess besteht für den Zeugen keine Rechtspflicht, bei seiner Vernehmung von sich aus anzugeben, dass er infolge einer Verurteilung wegen Meineids eidesunfähig ist.

2

Die Pflicht des Zeugen zur vollständigen Aussage erstreckt sich auf den sachlichen Gegenstand der Vernehmung; Angaben zur Person und zur Glaubwürdigkeit sind grundsätzlich nur auf Befragung zu machen.

3

Das durch § 384 Nr. 2 ZPO gewährte Zeugnisverweigerungsrecht umfasst auch Fragen, deren Beantwortung den Zeugen wegen früherer strafrechtlicher Verurteilungen bloßstellen würde; daraus folgt, dass eine ungefragte Selbstbelastung nicht verlangt werden kann.

4

Eine Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Verlesung eines Beweismittels greift nicht durch, wenn das Tatgericht den entscheidungserheblichen Inhalt auf andere zulässige Weise festgestellt hat und das Urteil darauf nicht beruht.

5

Beiakten werden erst dann zu „herbeigeschafften Beweismitteln“ im Sinne von § 245 StPO, wenn ein Verfahrensbeteiligter das konkrete Schriftstück als Beweismittel bezeichnet und dessen Verlesung beantragt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 29. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1) den Rentner █████ N ███ sth █, geboren am ████, 2) den Lageristen Hugo Co geboren am ████ ████, aus ████, in ████, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

§§ 154, 161 StGB, §§ 384 Nr. 2, 395 Abs. 2 ZPO Rechtssatz: Im Zivilprozeß besteht für den Zeugen keine Rechtspflicht, bei seiner Vernehmung von sich aus anzugeben, daß er infolge einer Verurteilung wegen Meineids eidesunfähig ist.

Aktenzeichen: 3 StR 921/52

Urteil des BGH vom 1. Oktober 1953

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 29. Mai 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 16. Mai 1952 legt dem Angeklagten ████ zur Last, in dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Willy ██ gegen den Angeklagten █████ am 15. September 1950 vor dem Amtsgericht Wuppertal vorsätzlich uneidlich falsch ausgesagt und in dem gleichen Rechtsstreit am 21. März 1951 vor dem Landgericht Wuppertal vorsätzlich falsch geschworen und dadurch zugleich dem Angeklagten ███████ zu dessen Betrugsversuch wissentlich Hilfe geleistet zu haben.

Das Verfahren gegen den Angeklagten ██████ ist eröffnet worden, weil er verdächtig erschien, den Angeklagten ████ zu den erwähnten falschen Aussagen vorsätzlich angestiftet und hierdurch zugleich einen Betrugsversuch begangen zu haben.

Beide Angeklagte sind freigesprochen worden. Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Der Angeklagte ████, Eigentümer mehrerer Häuser in Wuppertal, beauftragte im Frühjahr 1949 den Bauingenieur ██████, ihm für eine Klosettanlage Bauzeichnungen anzufertigen und diejenigen Unterlagen zu verschaffen, die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlich waren. ██ führte diesen Auftrag aus. Auf seine Rechnung von 250,75 DM zahlte der Angeklagte ████ aber nur 55,- DM, so daß der Gläubiger Klage vor dem Amtsgericht in Wuppertal erhob, um seine Restforderung durchzusetzen. ██████ wandte als Beklagter ein, die Parteien seien übereingekommen, daß ██ die erwähnten Arbeiten ohne Bezahlung ausführen solle, weil █████ einen Arbeiter des ██ eine Zeitlang beschäftigen sollte. Über diese Abrede wurde der Angeklagte ████ – ██ war damals bei ████ beschäftigt – am 15. September 1950 vor dem Amtsgericht Wuppertal uneidlich als Zeuge vernommen. Er bestätigte im wesentlichen die Behauptung des Angeklagten ██████. Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Auf seine Berufung ordnete das Landgericht Wuppertal nochmals die Vernehmung des Angeklagten ████ als Zeugen an.

Er wiederholte bei seiner eidlichen Vernehmung am 21. März 1951 die von ihm bereits am 15. September 1950 geschilderte Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit des Geschäfts, berichtigte seine Aussage aber hinsichtlich des Zeitpunktes der Abrede. Er verschwieg bei seiner Vernehmung, daß er am 14. Juni 1950 durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal rechtskräftig wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und für dauernd unfähig erklärt worden war, als Zeuge eidlich vernommen zu werden. Diese Tatsache war dem vernehmenden Richter des Landgerichts nicht bekannt.

Der Angeklagte ████ konnte nicht überführt werden, bei seinen Vernehmungen vor dem Amts- und Landgericht in Wuppertal hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarung die Unwahrheit gesagt zu haben. Soweit er vor dem Amtsgericht über den Zeitpunkt der wiedergegebenen Vereinbarung etwas Unrichtiges aussagte, hat das Landgericht ihn nicht verurteilt, weil es nicht festzustellen vermochte, daß er vorsätzlich handelte. Das Landgericht hat auch in dem Verschweigen der Vorstrafe keine Verletzung der Eidespflicht zu erblicken vermocht.

Konnte deshalb der Angeklagte ████ nicht überführt werden, als Zeuge die Unwahrheit gesagt zu haben, so kam auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Betrugsversuch nicht in Betracht. Weil aber ████ nicht schuldig war, entfiel auch eine Verurteilung des Angeklagten ██████.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch in beiden Fällen mit der Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.

1) Eine Verletzung des § 245 StPO erblickt die Revision darin, daß die Niederschrift über die uneidliche Vernehmung des Angeklagten ████ in dem Zivilprozeß vor dem Amtsgericht Wuppertal nicht verlesen worden sei. Hierin liegt nach der Ansicht der Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Mit dieser Rüge kann die Beschwerdeführerin nicht durchdringen. Auch wenn die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten ████ als herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen ist, beruht das Urteil nicht darauf, daß die Erhebung des Urkundenbeweises unterblieben ist. Das Landgericht hat nämlich den Inhalt der Aussage auf andere Weise festgestellt, wie die Urteilsgründe ergeben. Hierzu war es berechtigt. Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, daß der Inhalt der Aussagen unrichtig wiedergegeben sei. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt deshalb nicht vor.

2) Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, daß die Eingabe des Angeklagten █████ vom 4. April 1949 an die Bauaufsichtsbehörde nicht verlesen worden sei, obwohl die Akten der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Wuppertal in der Hauptverhandlung vorlagen. Der Sitzungsniederschrift ist nicht zu entnehmen, ob diese Akten dem Gericht in der Hauptverhandlung vorgelegen haben. Auch wenn man annimmt, daß es sich hierbei nicht um eine Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO handelt, die nur durch das Protokoll bewiesen werden konnte, ist die Rüge unbegründet. Die bloße Übersendung der Beiakten vor der Hauptverhandlung bewirkte nicht, daß das Schreiben des Angeklagten █████ vom 4. April 1949 als „herbeigeschafftes Beweismittel“ anzusehen ist. Erst wenn ein Prozeßbeteiligter dieses Schreiben des Angeklagten █████ als Beweismittel bezeichnete und seine Verlesung beantragte, würde es im Sinne des § 245 zu einem gegenwärtigen Beweismittel (RGSt 41, 13). Daß ein solcher Antrag gestellt worden wäre, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen. Auch die Beschwerdeführerin behauptet es nicht.

3) Daß das Landgericht die erwähnte Eingabe des Angeklagten █████ nicht verlesen hat, beanstandet die Revision auch noch im Hinblick auf die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO. Das Gericht hat aber seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Das Schreiben des Angeklagten an die Bauaufsichtsbehörde enthält eine Darstellung des beabsichtigten Bauvorhabens und die Anfrage, welche Schritte █████ zu unternehmen habe, um die Baugenehmigung zu erhalten. Trotzdem konnte das Landgericht es für möglich erachten, daß ████ schon im Februar 1949 mit █████████████ den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verhandelt hatte, selbst wenn der Angeklagte in seinem Schreiben davon nichts erwähnte. Wandte sich der Angeklagte █████ später selbst an die Bauaufsichtsbehörde, so war dies kein Umstand, der das Gericht dazu bewegen mußte, das Schreiben zum Beweis heranzuziehen.

4) Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Strafurteil, in dem der Angeklagte ███ wegen Meineides verurteilt wurde, nicht verlesen worden ist. Weder die Vorschrift des § 245 noch die des § 244 Abs. 2 StPO ist verletzt. Es ist nicht erkennbar, daß die Verlesung dieses Urteils für die Entscheidung erheblich gewesen wäre.

5) Unbegründet ist endlich die Rüge, aus der Sitzungsniederschrift über das frühere Strafverfahren gegen ███████████ hätte festgestellt werden müssen, daß der Angeklagte ████ damals als Zeuge vernommen worden sei. Für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens war das ohne Bedeutung, weil es für die Schuld des Angeklagten ████ allein darauf ankam, ob er von der Wahrheit der Aussage des Angeklagten █████████████ überzeugt war oder nicht. Selbst wenn er gewußt hätte, was durch die Tatsache seiner Vernehmung als Zeuge in dem früheren Strafverfahren noch nicht einmal zweifelsfrei bewiesen wird, daß ███ früher wegen Meineides bestraft worden war, spielt das keine Rolle für die Frage, ob ████ auch in dem Zivilprozeß gegen ██████ die Unwahrheit sagte.

Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte ████ freigesprochen worden ist, obwohl er bei seiner eidlichen Vernehmung vor dem Landgericht am 21. März 1951 verschwieg, daß er für dauernd unfähig erklärt worden war, als Zeuge eidlich auszusagen. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Rechtspflicht zur Offenbarung der Eidesunfähigkeit verneint hat, läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach § 392 Satz 2 ZPO beschwört der Zeuge, daß er nach bestem Wissen und Gewissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Durch diese feierliche Erklärung bestätigt der Zeuge, daß er seine Aussagepflicht erfüllt hat. Dazu gehört einmal, daß er über den Gegenstand seiner Vernehmung, wie er ihm nach § 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mitgeteilt worden ist, wahrheitsgemäß und vollständig aussagt (BGHSt 1, 223; 2, 90/92). Der Eid des Zeugen erstreckt sich aber nicht nur auf den sachlichen Gegenstand der Vernehmung, sondern auch auf die Angaben, die er nach § 395 Abs. 2 ZPO über seine Person und die Umstände macht, die seine Glaubwürdigkeit betreffen (RGSt 60, 407). Auch hierüber muß das Gericht eine sichere Gewißheit erlangen.

Für die Frage, welche Bedeutung dem Schweigen eines Zeugen beizumessen ist, bedarf es der Unterscheidung zwischen dem Verschweigen solcher Tatsachen, die mit dem Gegenstand der Aussage erkennbar in Zusammenhang stehen und für die Beweisfrage von Bedeutung sind, und dem Verschweigen solcher Umstände, die die Glaubwürdigkeit betreffen. Diese Unterscheidung ergibt sich aus den Vorschriften über die Erhebung des Zeugenbeweises im Zivilprozeß. Nach § 396 Abs. 1 ZPO hat jeder Zeuge das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang vorzutragen. Erst danach sind Fragen an ihn zu richten. Über seine Person braucht dagegen der Zeuge nicht von sich aus Angaben zu machen, er wird vielmehr danach befragt (§ 395 Abs. 2 ZPO). Während die Fragen über die Person in jedem Falle zu stellen und zu beantworten sind, damit über die Identität des Zeugen keine Zweifel aufkommen können, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, über solche Tatsachen Auskunft zu verlangen, die für die Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können. Welche Gesichtspunkte hierbei eine Rolle spielen können, ist dem Gericht durch seine Sachkunde bekannt. Die Zeugen werden dagegen regelmäßig nicht zu übersehen vermögen, was gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht und deshalb vielfach nicht im Stande sein, von sich aus hierüber auszusagen.

Die Verurteilung eines Zeugen wegen Meineides und die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge eidlich vernommen zu werden, ist zwar ein Umstand, der jedem Verurteilten gegenwärtig sein wird, wenn er als Zeuge vor Gericht erscheinen muß. Es besteht auch kein Zweifel darüber, daß eine solche Verurteilung die Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Das ist der Vorschrift des § 393 Nr. 2 ZPO zu entnehmen. Regelmäßig wird der Richter, wenn Anhaltspunkte für eine solche Verurteilung vorliegen, danach zu fragen haben. Indessen ist der Zeuge nicht verpflichtet, eine solche Frage zu beantworten. Die Vorschrift des § 384 Nr. 2 ZPO gibt ihm schon in diesem Augenblick das Recht, seine Aussage zu verweigern. Dieses Recht zur Zeugnisverweigerung schützt den Zeugen nicht nur, wenn er durch seine Angaben zum sachlichen Aussagegegenstand in Gefahr geriete, sich bloßzustellen, sondern auch dann, wenn eine solche Folge durch die Frage nach der Eidesfähigkeit auftreten könnte. Diese gesetzliche Ordnung des Rechts zur Zeugnisverweigerung bei Fragen des Richters nach der Eidesunfähigkeit rechtfertigt ohne weiteres den Schluß, daß ein Zeuge im Zivilprozeß eine Verurteilung wegen Meineides und den Verlust der Eidesfähigkeit nicht von sich aus anzugeben braucht. Eine Rechtspflicht zur Offenbarung der auf § 161 Abs. 1 StGB beruhenden Eidesunfähigkeit besteht also nicht.

Es unterliegt freilich keinem Zweifel, daß eine solche Auslegung des Gesetzes in zahlreichen Fällen verhindert, daß das Gericht auf die Unfähigkeit des Zeugen, eidlich vernommen zu werden, hingewiesen wird. Das muß aber in Kauf genommen werden. Sowohl die Zivilprozeßordnung wie auch die Vorschriften der Strafprozeßordnung lassen erkennen, daß der Zeuge vor der Gefahr, bloßgestellt zu werden, geschützt werden soll. Diese Bestimmungen wirken zugleich dahin, die sozialen Folgen früherer Bestrafungen auf ein vernünftiges Maß zurückzuführen. Daß die Rechtsentwicklung diesem Gedanken im Laufe der Zeit wachsende Beachtung geschenkt hat, geht auch daraus hervor, daß die Vorschrift des § 68a StPO als Gegenstück zu § 384 Nr. 2 ZPO erst durch das Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren vom 24. November 1933 (RGBl. I, 1008) eingeführt worden ist. Bei der Abwägung des Interesses an möglichst weitgehender Kenntnis und Beachtung der Eidesunfähigkeit einerseits und der Rücksichtnahme auf die Zeugen andererseits ist deshalb dem letzteren Gesichtspunkt der Vorzug zu geben.

Der Angeklagte ████ durfte also als Zeuge seine Verurteilung wegen Meineides verschweigen.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den vernehmenden Richter nicht als Zeugen gehört habe, ist unbegründet. Selbst wenn der Richter den Angeklagten ████ bei seiner Vernehmung im Zivilprozeß gefragt haben sollte, ob er seine Aussage beschwören könne, so lag es ganz fern, diese Frage dahin zu verstehen, daß damit nicht nur der Wahrheitsgehalt der Aussage, sondern auch die Eidesfähigkeit erforscht werden sollte. Das Gericht brauchte also nicht weiter aufzuklären, ob die Möglichkeit bestand, daß der Angeklagte ████ die Frage in diesem Sinne verstanden hat.

Nach alledem war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

LG WuppertalBaldusMaaß
RotbergKoenigerWillms