Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 520/52
- Datum
- 20.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtskraft eines Strafurteils erfasst nur die zur Anklage gestellten und abgeurteilten Taten und schließt die Verfolgung nach dem Urteil begangener, zukünftiger Taten nicht aus.
Eine frühere rechtskräftige Freisprechung steht einer späteren Strafverfolgung von nachfolgenden Taten, die denselben Gesamtvorsatz fortsetzen, nicht entgegen; die nach dem Urteil begangenen Taten sind als selbständige Tatteile zu betrachten.
Die kommissarische Vernehmung von Zeugen und die Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle sind nach den einschlägigen Vorschriften der StPO zulässig; Vernehmungsprotokolle dürfen auch verlesen werden, wenn sie nicht formell nach §§ 223, 224 StPO hergestellt wurden (§ 251 StPO).
Die Entscheidung des Tatrichters, Zeugen kommissarisch vernehmen zu lassen, sowie die Ablehnung eines Antrags auf nochmalige Vernehmung liegen im pflichtgemäßen Ermessen; bloß pauschale oder unkonkret begründete Wiederholungsanträge begründen keinen Anspruch auf erneute Vernehmung.
Die Durchführung gerichtlicher Vernehmungen außerhalb des Gerichtssitzes (z. B. im Bereitschaftsdienst mit besonders verpflichtetem Protokollführer) verletzt nicht per se das Verfahren, soweit § 166 GVG und die Verfahrensvorschriften beachtet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 11. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert C. █████ aus ███, geboren am ██ 1919, wegen Betruges hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Henneka als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 11. März 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der in Vermögensverfall geratene Angeklagte plante die Herausgabe eines Handbuches für Kraftfahrer. Er nahm Ende 1950, Anfang 1951 zahlreiche Bestellungen entgegen und kassierte rund 2.000 DM Anzahlungen für Bücher und Anzeigen, obwohl er wusste, dass er das Buch zu dem angebotenen Preis, in der angebotenen Form und zu den angegebenen Terminen nicht würde liefern können.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen.
Ein Prozesshindernis durch bereits erfolgte rechtskräftige Aburteilung, wie die Revision meint, liegt nicht vor.
Der Angeklagte hatte schon in der Zeit von Mai bis November 1950 Kunden für sein Handbuch geworben und 2.700 DM eingezogen, ohne Leistungen erbracht zu haben. Es wurde deshalb gegen ihn Anklage wegen fortgesetzten Betruges erhoben. Durch Urteil der Strafkammer Osnabrück vom 17. November 1950 wurde der Angeklagte freigesprochen, weil eine Betrugsabsicht nicht mit Sicherheit nachgewiesen sei. Der Angeklagte meint, die jetzige Strafklage sei verbraucht, weil auch die späteren Taten auf seinem früheren Gesamtplan beruhten, also eine einheitliche fortgesetzte Tat bildeten.
Die rechtskräftige Aburteilung einer Sache steht jedem neuen Verfahren in der gleichen Sache entgegen. Das Urteil bewirkt einen endgültigen Verbrauch der Strafklage. Dieser ungeschriebene Grundsatz des Strafprozessrechts ist jetzt in Art. 103 des Grundgesetzes teilweise niedergelegt, wo eine mehrmalige Bestrafung wegen derselben Tat verboten ist. Die Rechtskraft des Urteils ergreift zwar nur die zur Anklage gestellte Tat, reicht dabei aber so weit wie das Recht und die Pflicht des Gerichts zur Aburteilung nach §§ 264, 265 StPO (BGHSt 3, 13).
Im vorliegenden Verfahren sind nur Taten abgeurteilt, die sich nach dem freisprechenden Urteil vom 17. November 1950 zugetragen haben. Das ist wiederholt von der Strafkammer ausdrücklich festgestellt und ergibt sich auch aus den Zeitangaben der Geschädigten. Allerdings können auch die nach einem Urteil liegenden Taten von dem früheren Gesamtvorsatz umfasst und danach sachlich Teile einer einheitlichen Fortsetzungstat sein. Bei Aburteilung einer fortgesetzten Tat erstreckt sich der Schuldspruch des Urteils nur auf die Vergangenheit und Gegenwart, nicht auch auf zukünftige Taten. Denn im Strafverfahren werden nur bereits begangene Taten abgeurteilt, nicht auch zukünftige. Der Verbrauch der Strafklage kann sich deshalb nicht auf zukünftige Taten erstrecken. Das rechtskräftige Urteil unterbricht damit zwar nicht den Fortsetzungszusammenhang, wohl aber dessen Wirkung für die Rechtskraft und den Verbrauch der Strafklage, insoweit verschafft das rechtskräftige Urteil dem ihm folgenden Teil einer fortgesetzten Handlung eine Selbständigkeit, die eine neue Aburteilung ermöglicht. Das ist die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, der zuzustimmen ist (RGSt 54, 42; 42, 66; 45, 42).
Hier war der Angeklagte durch das vorangegangene Urteil freigesprochen. Damit steht rechtskräftig auch für das jetzige Verfahren fest, dass sein damaliges Verhalten nicht strafbar war, so dass es nicht mit dem jetzt abgeurteilten Verhalten eine fortgesetzte Handlung bilden kann. Schon aus diesem Grunde kann von einem Verbrauch der Strafklage durch das frühere Urteil keine Rede sein.
Die Verfahrensrügen
I. 1. Nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses beschloss die Strafkammer am 1. Dezember 1951, sechs in der Anklage benannte und auswärts wohnende Zeugen durch einen beauftragten Richter zu vernehmen, weil ihnen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne. Der Verteidiger wurde von den anberaumten Terminen formlos benachrichtigt. Er beantragte, die Vernehmung vor dem Prozessgericht durchzuführen, erhielt darauf aber keinen Bescheid mehr.
In der Hauptverhandlung wurden gemäß verkündetem Beschluss die Aussagen verlesen und dabei festgestellt, dass die Voraussetzungen für die kommissarische Vernehmung noch vorlagen. Der Verteidiger beantragte, die Zeugen nochmals bei dem Prozessgericht zu vernehmen, doch wurde dieser Antrag abgelehnt, weil kein Grund dafür ersichtlich sei.
Eine Beschränkung der Verteidigung durch die Beschlüsse des Gerichts liegt nicht vor (§ 338 Nr. 5 StPO). Die kommissarische Vernehmung war nach § 223 StPO zulässig. Das Urteil beruht nur auf der Verlesung dieser Aussagen. Diese Verlesung war nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zulässig. Die Zeugen wohnten in Braunschweig und Hannover, während die Hauptverhandlung in Osnabrück stattfand. Die räumliche Entfernung war zwar nicht unüberwindlich, konnte aber immerhin noch als groß bezeichnet werden; alle Zeugen waren Geschäftsleute und es unterlag dem Ermessen des Gerichts, ob es unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer Aussage glaubte, ihnen die Reise nicht zumuten zu können. Das sind Fragen des Ermessens, die der Tatrichter zu entscheiden hat; Rechtsverletzungen bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht ersichtlich. Da es nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf die Bedeutung der Aussage und die Zumutbarkeit der Reise für den Zeugen ankommt, ist es unerheblich, dass das Gericht Zeugen zur Hauptverhandlung aus weiter entfernten Orten geladen hat.
Der Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung, die Zeugen nochmals vor dem Prozessgericht zu vernehmen, war kein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO, sondern ein Antrag auf Wiederholung einer ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme. Derartige Anträge können nach dem Ermessen des Gerichts abgelehnt werden (RGSt 57, 322).
Fehler bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht erkennbar, da der Verteidiger ausweislich des Sitzungsprotokolls eine nähere Begründung für seinen Antrag nicht gegeben hatte. Seine nicht näher erläuterte Bitte, Fragen an die Zeugen zu stellen, ließ keine besonderen Umstände erkennen, die die nochmalige Vernehmung erfordert hätten. Ein echter Beweisantrag hätte nur vorgelegen, wenn dieselben Zeugen zu anderen und neuen Behauptungen benannt waren; das war jedoch nicht der Fall.
2. a) Die Aufklärungspflicht des Gerichts ist nicht deshalb verletzt, weil das Gericht keine Zeugen vernommen hat, die keine Betrugsanzeige erstattet haben und denen gegenüber der Angeklagte möglicherweise keine falschen Angaben gemacht hatte. Das straflose Verhalten gegenüber anderen Kunden beseitigt nicht den Betrug gegenüber den hier Geschädigten.
b) Unter den kommissarisch vernommenen Zeugen befand sich auch der in der Anklage benannte Zeuge Josef ███. Er erklärte, dass die Verhandlungen von seinem Bruder Anton █████ geführt worden seien. Josef ███ wurde daraufhin ohne Beeidigung entlassen und statt seiner der sofort geladene Bruder Anton █████ zur Sache vernommen und beeidigt. Die Revision hält das für gesetzwidrig, weil eine kommissarische Vernehmung des Anton █████ beschlossen und eine Benachrichtigung von seiner Vernehmung nicht erfolgt sei. Richtig ist, dass weder eine kommissarische Vernehmung vorher beschlossen noch eine Benachrichtigung nach § 224 StPO erfolgt ist. Das Urteil kann aber darauf nicht beruhen, denn es beruht nur auf der Verwertung der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen, also auf der Anordnung dieser Verlesung nach § 251 StPO. § 251 StPO ist aber nicht verletzt; nach dessen jetziger Fassung können im Gegensatz zu früheren Fassungen richterliche Vernehmungsprotokolle auch dann verlesen werden, wenn sie nicht auf Grund des formellen Verfahrens nach §§ 223, 224 StPO, sondern beispielsweise in einem anderen Verfahren oder sogar in einem Zivilprozessverfahren erstellt sind (BGHSt 1, 219; 1, 269; 1, 284; BGH NJW 1952, 1426; Schwarz StPO § 251 Anm. 272; KMR § 251 Anm. 3 a).
Die Strafkammer hat im Übrigen durch die Anordnung der Verlesung in der Hauptverhandlung die sachgemäße Maßnahme des beauftragten Richters genehmigt, was zulässig ist (RGSt 58, 100; BGH v. 18. Juni 1953 4 StR 145/52).
3. Die kommissarische Vernehmung der Zeugen fand am 28. und 29. Dezember 1951 statt. In dieser Zeit war für die Gerichte Niedersachsens nur ein Bereitschaftsdienst eingerichtet, so dass die Vernehmung nicht im Gericht stattfand und jeweils ein von der Polizei gestellter und besonders verpflichteter Protokollführer verwendet wurde. Eine Gesetzesverletzung liegt darin nicht. Die Anordnung eines Bereitschaftsdienstes durch die Justizverwaltung ist kein Gesetz und verbietet nicht die Vornahme gerichtlicher Untersuchungshandlungen. Die Durchführung gerichtlicher Vernehmungen außerhalb des Gerichtssitzes ist im Gesetz vorgesehen (§ 166 GVG). Eine Behinderung des Angeklagten oder seines Verteidigers ist dadurch nicht eingetreten.
4. Die Strafkammer hat das gegen den Angeklagten ergangene freisprechende Urteil vom 17. November 1950 verwertet, ohne es zu verlesen. Ein Antrag auf Verlesung war nicht gestellt. Eine Gesetzesverletzung liegt darin nicht, da der Inhalt des Urteils durch Vorhalt auch ohne Verlesung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden konnte (BGHSt 1, 94).
Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt; denn der Inhalt des Urteils ist so eingehend wiedergegeben, dass nicht ersichtlich ist, welche weiteren Feststellungen durch eine wörtliche Verlesung hätten getroffen werden können. Die Revision gibt derartige bestimmte Tatsachen nicht an.
III. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
Die Tatbestandsmerkmale des Betruges (§ 263 StGB) sind irrtumsfrei festgestellt. Insbesondere hat die Strafkammer als erwiesen festgestellt, dass der Angeklagte Tatsachen vorgespiegelt hat, dass seine Zusicherungen falsch oder unerfüllbar waren und dass der Angeklagte das wusste. Dadurch sind die Kunden getäuscht und geschädigt worden. Der Fortsetzungszusammenhang mit dem erforderlichen Gesamtvorsatz ist ausreichend begründet. Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler und lassen nicht erkennen, dass die vor dem freisprechenden Urteil liegenden Fälle mit berücksichtigt sind. Die Strafkammer verwertet zwar das freisprechende Urteil zum Nachteil des Angeklagten, indem sie diesem Urteil die Bedeutung einer Warnung beilegt. Das war aber zulässig.
Bundesrichter Henneka Dr. Peetz Dr. Baldus beurlaubt und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Justizangestellter | Dr. Menges | ||
| Dr. Arndt |