Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein Verbrauch der Strafklage für nach dem Urteil begangene Teilakte

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 484/79
Datum
31.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, die Strafklage sei verbraucht, weil frühere Verurteilungen fortgesetzte Taten betroffen hätten. Der BGH verwirft die Revision: Nur Teilakte, die vor der endgültigen Entscheidung zur Schuld begangen wurden, sind vom Verbrauch erfasst. Die hier verhandelten Taten fanden erst nach dem früheren Urteil statt; zudem fehlt ein Fortsetzungszusammenhang wegen zeitlicher Lücke und abweichender Begehungsform.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat verbraucht die Strafklage nur für jene Teilakte, die vor der endgültigen Entscheidung zur Schuld begangen worden sind.

2

Die zeitliche Grenze für den Verbrauch der Strafklage ist der Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über die Schuld; danach begangene Taten bleiben grundsätzlich verfolgbar.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt zeitliche Kontinuität und wesentliche Übereinstimmung der Begehungsform voraus; erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder erkennbare Unterschiede in der Tathandlung sprechen gegen einen Fortsetzungszusammenhang.

4

Wechselt der Täter in der Begehungsweise (z.B. vom Eigenverbrauch zum Handel und grenzüberschreitendem Erwerb), kann dies die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ausschließen und eine neue Strafverfolgung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 8. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 484/79 URTEIL

in der Strafsache gegen Karl-Heinz S ███ aus ████, geboren am █ 1954 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Dezember 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wiederholt vorbestraft, zuletzt durch Urteil vom 9. April 1976 (in Verbindung mit dem Berufungsurteil vom 20. April 1977) wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des vorliegenden Verfahrens fasste der Angeklagte Anfang 1976 den Entschluss, seinen Eigenverbrauch an Heroin durch An- und Verkauf von Heroin zu finanzieren. Zwischen Mitte Juni 1976 und Ende Januar 1977 fuhr er mindestens neunmal nach Amsterdam. Die dort erworbenen Betäubungsmittel führte er teils auf dem Postwege, teils auf nicht festgestellte Weise in die Bundesrepublik Deutschland ein. Soweit er das Heroin nicht selbst verbrauchte, verkaufte er es auf der Drogenszene in Homburg/Saar. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb von Heroin und in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte macht mit seiner Revision geltend, die Strafklage sei verbraucht, da sämtliche Teilakte der nunmehr abgeurteilten Fortsetzungstat in die Zeit vor dem 20. April 1977 (Berufungsurteil in dem früheren Verfahren) fielen.

Die Revision ist unbegründet. Das behauptete Verfahrenshindernis besteht nicht. Zwar bewirkt die rechtskräftige Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat den Verbrauch der Strafklage auch für die dem damals entscheidenden Gericht unbekannt gebliebenen Teilakte der fortgesetzten Handlung. Das gilt aber nur für diejenigen Taten, die vor der endgültigen Entscheidung zur Schuldfrage verübt worden sind (BGHSt 9, 324, 327; BGH, Urteil vom 20. August 1953 – 2 StR 520/52).

Diese ist damals bereits durch das Urteil vom 9. April 1976 getroffen worden; denn das Berufungsurteil vom 20. April 1977 betraf, nachdem das Rechtsmittel vor Aufruf der Sache wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden war, nur noch diesen. Da der Angeklagte die den Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens bildenden Einzeltaten erst nach dem 9. April 1976 begangen hat, verstößt somit ihre Aburteilung in dem neuen Verfahren nicht gegen Artikel 103 Abs. 3 GG.

Davon abgesehen könnte ein Fortsetzungszusammenhang mit den früher abgeurteilten Taten nicht bejaht werden, weil diese nur bis August 1974 angedauert hatten, der Angeklagte danach erst Mitte Juni 1976 wieder durch einschlägige Verstöße in Erscheinung trat und diese sich in ihrer Begehungsform nicht unwesentlich von den früheren unterscheiden. Während er damals die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch und nur in seinem Heimatort sowie in Kaiserslautern erworben hatte, betätigte er sich in den späteren Fällen als Händler, der die Ware im Ausland einkaufte und ins Inland einführte.

Die Revision des Angeklagten muss danach ohne Erfolg bleiben.

MüllerSchumacherMeyer
WillmsTheune
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