Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Zoll- und Steuerhehlerei, Anforderungen an Vortat und Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 578/51
Datum
15.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Zoll- und Steuerhehlerei mit Rügen zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und zu Feststellungen zur Vortat. Der BGH verwirft die Revision, weil die Entscheidung auf Geständnissen und in der Hauptverhandlung erhobenen Aussagen beruht. Weiterhin gilt, dass für die Hehlerei der äußere Tatbestand und die Rechtswidrigkeit der Vortat genügen; Einziehung oder Wertersatz sind zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 261 StPO) ist unbegründet, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen auf Geständnissen des Beschuldigten oder auf in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugenaussagen beruhen.

2

Für die Strafbarkeit des Hehlers nach § 259 StGB genügt, dass die Vortat den äußeren Tatbestand einer strafbaren und rechtswidrigen Handlung erfüllt; eine Darstellung des inneren Tatbestands oder die Identität des Vortäters ist nicht erforderlich.

3

Als hehlerische Handlung genügt das Ansichbringen, also die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Ware; ein bürgerlich-rechtlicher Kauf ist hierfür nicht erforderlich.

4

Die Einziehung der Sache oder, sofern dies nicht möglich ist, Wertersatz ist zulässig nach den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 401 RAO oder § 40 StGB), soweit die Eigentumsverhältnisse dies nicht ausschließen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeitslosen Heinrich █ ██ aus ███, geboren am ██████ daselbst, wegen Zoll- und Steuerhehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. ████, als Vorsitzender, Bundesrichter █████, Bundesrichter Dr. ███████, Bundesrichter ████████, Bundesrichter Dr. █████████, als beisitzende Richter, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt ██████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom ████████████ 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Zur Verfahrensrüge Die Revision macht geltend, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 261 StPO) sei insofern verletzt, als das Landgericht die Umstände, unter denen die zoll- und steuerpflichtigen Waren in der Lüttichstraße in Mülheim vertrieben wurden, als gerichtskundig bezeichnet hat, ohne ersichtlich zu machen, auf welche Weise diese Umstände zur Kenntnis der Mitglieder der erkennenden Strafkammer gelangt sind.

Die Rüge dringt nicht durch.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil am Schluss der tatsächlichen Feststellungen ausgeführt: „Beiden Angeklagten war – wie sie selbst eingegeben haben – bekannt, dass die von ihnen in der Lüttichstraße in Mülheim gekauften Waren geschmuggelt waren.“

Angesichts dieses festgestellten Geständnisses, das offenbar vorhalt der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren abgelegt worden ist, könnte das Urteil auf einer etwa zu weit gehenden Auslegung des Begriffs der Gerichtskundigkeit jedenfalls nicht beruhen.

Deshalb kann die weitere Frage dahingestellt bleiben, ob die Zollbeamten ██ und █████████████, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind, und auf deren Aussagen im angefochtenen Urteil am Anfang der Beweiswürdigung Bezug genommen worden ist, auch über den in der Lüttichstraße in Mülheim üblichen Absatz von Schmuggelgut ausgesagt haben.

II. Zur Sachrüge Die Feststellungen, die das Landgericht zur Zoll- und Steuerverkürzung der Vortäter getroffen hat, genügen den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung. Insbesondere ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass das Schmuggelgut bereits „zur Ruhe gekommen“ war, d. h. an seinem Bestimmungsort angekommen war (vgl. RGSt 54, 251; 55, 256 und 358; 56, 358 sowie 67, 345, 348; 69, 193; 74, 158, 161, 163) und – soweit Verbrauchsteuerhinterziehung in Frage steht – bereits in den freien Inlandsverkehr verbracht worden war (RGSt 72, 184, 186; 73, 106), bevor der Beschwerdeführer teils allein, teils mit den bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten die Waren an sich brachte.

Die Vortäter brauchten – entgegen der Ansicht der Revision – nach der ständigen Rechtsprechung nicht der Person nach festgestellt zu werden.

Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer nur den äußeren Tatbestand einer strafbaren Vortat festgestellt hat. Auch insoweit kann ihr nicht beigetreten werden. Einer Darlegung des inneren Tatbestands der Vortat bedurfte es nicht. Der erkennende Senat hat bereits in einem Urteil vom 27. Februar 1951 (BGHSt 1, 47, 22) dargelegt, dass es für die Strafbarkeit des Hehlers im Sinne des § 259 StGB genügt, wenn die Vortat den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt und rechtswidrig ist. Auf die Begründung jener Entscheidung wird Bezug genommen. Sie hat entsprechend für den Fall der Zoll- und Steuerhehlerei (§ 403 RAO) zu gelten.

Dass diese Frage im § 403 Abs. 3 RAO n. F. nur für den Fall der Schuldunfähigkeit des Vortäters ausdrücklich geregelt worden ist, lässt keinen Umkehrschluss dahin zu, dass der Gesetzgeber etwa durch das Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung vom 4. Juli 1939 (RGBl. 1939 I S. 1181, 1184) die Frage der begrenzten Abhängigkeit der Steuerhehlerei von der Vortat abschließend habe regeln wollen. Vielmehr hat die Klärung dieser für § 259 StGB und § 403 RAO gemeinsamen, grundsätzlichen Rechtsfrage ersichtlich der weiteren Rechtsentwicklung überlassen bleiben sollen. Der Gesetzgeber hat sich den Grundsatz der beschränkten Abhängigkeit nur schrittweise genähert, so auch mit der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. 1943 I S. 339), in der diese Frage für den Tatbestand des § 259 StGB wiederum nicht ausdrücklich geregelt worden ist. Die grundlegende Klärung ist für das allgemeine Strafrecht (§ 259 StGB) erst durch die erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats erfolgt. Was dort zu § 259 StGB ausgesprochen worden ist, hat folgerichtig gleichermaßen für § 403 RAO zu gelten. Die Steuerhehlerei ist der Sachhehlerei des allgemeinen Strafrechts nachgebildet. Auch im Falle der Zoll- und Steuerhehlerei erhält der Täter den vom Vortäter geschaffenen, den Zoll- und Steuerrecht widersprechenden Zustand aufrecht; dem soll durch die Strafbestimmung des § 403 RAO ohne Rücksicht auf den Vorsatz des Vortäters vorgebeugt werden. Der Oberste Finanzgerichtshof hat diese Ansicht bereits in seinem Urteil vom 1. März 1950 (Finanzrundschau 1950, 120) unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung vertreten. Im steuerstrafrechtlichen Schrifttum ist diese Rechtsansicht bereits seit längerer Zeit vorherrschend (Fuchs, Handbuch des Steuerstrafrechts und Steuerstrafverfahrens S. 103; Hartung, Steuerstrafrecht § 405 Anm. II 2a und Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1949, 578 ff.; Hartung, Rechts- und Steuerdienst 1949, 33/34; Schwarz, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1949, 26 ff., 174). Ob auch Troeger, Steuerstrafrecht 2. Aufl. S. 166, die Entscheidung des 5. Strafsenats des Reichsgerichts vom 18. Juni 1943 (RGSt 77, 90, 93) für die dargelegte neue Rechtsprechung in Anspruch genommen werden kann, wie es im Schrifttum geschehen ist, kann dahingestellt bleiben.

Auch die hehlerische Handlung des Beschwerdeführers ist im angefochtenen Urteil nach der äußeren und inneren Tatumständen einwandfrei festgestellt.

Auf die von der Revision vermisste Eigenschaft des Kaufs nach bürgerlichem Recht kommt es bei der strafrechtlichen Beurteilung schon deshalb nicht an, weil als hehlerische Handlung bereits das Ansichbringen, d. h. die Erlangung des abgeleiteten Besitzes, der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Ware genügt (RGSt 49, 51).

Dass die Waren nicht ordnungsgemäß verzollt und versteuert worden sind, wusste der Angeklagte, wie das Landgericht ausdrücklich darlegt. An dieser für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung scheitern die gegenteiligen Ausführungen der Revision.

Die Strafkammer hat den Tatbestand der Zoll- und Steuerhehlerei in den Urteilsgründen nur teilweise als vollendet und im Übrigen nur als versucht angesehen. Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken, die jedoch auf sich beruhen können, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist (§ 358 Abs. 2 StPO).

Auch die Feststellungen zur Vortat, zur Gewerbsmäßigkeit, zum Fortsetzungszusammenhang und zum Rückfall sind frei von Rechtsirrtum.

Ob der Tatrichter von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch machen wollte, unterlag seinem pflichtgemäßen Ermessen, von dem er ersichtlich keinen rechtsirrigen Gebrauch gemacht hat.

Dass die Strafkammer auf Einziehung des Schmuggelguts und, soweit diese nicht mehr vollzogen werden kann, auf Wertersatz erkannt hat, entspricht dem § 401 RAO. Der Hinweis der Revision auf die zu § 414 RAO ergangenen Entscheidungen des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet vom 5. Juli 1950 (OGHSt 1, 205) und des Oberlandesgerichts Bremen vom 24. August 1950 (DRZ 1950, 454) geht fehl. Dem Urteil ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Eigentum an den Waren keinesfalls mehr den ausländischen Liebesgabenspendern zugestanden hat.

Die Einziehung des Wertes ist zwar nach § 401 Abs. 2 RAO nicht zulässig (RGSt 68, 44 f.; OLG Hamburg JZ 1933, 1543), wohl aber nach § 40 StGB (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht, § 401 Anm. II 4b; § 359 RAO sowie RGSt 49, 208, 211). Es kann nach Lage des Falls auf sich beruhen, dass das Landgericht nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, auf Grund welcher der beiden Vorschriften auf Einziehung des Kofferinhalts erkannt worden ist. Zieht man die Strafzumessungsgründe und besonders die Erwägungen in Betracht, aus denen das Landgericht unter Hinweis auf die Persönlichkeit des Angeklagten die nach § 51 Abs. 2 StGB an sich mögliche Strafmilderung abgelehnt hat, so kann das angefochtene Urteil nur dahin verstanden werden, dass die Strafkammer auch bei der Einziehung des Kofferinhalts von ihrem Ermessen zu Ungunsten des Angeklagten Gebrauch gemacht hat.

Das Landgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe bei früheren Reisen nach Mülheim insgesamt 5000 Zigaretten angeschafft und bei seiner Festnahme am 18. August 1950 weitere 5620 Zigaretten bei sich gehabt. Wenn die Strafkammer in Widerspruch zu diesen Zahlenangaben anschließend von einer Gesamtmenge von 10000 Stück spricht und nur auf einen Wertersatz für 4380 Stück erkennt, so ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (§ 358 Abs. 2 StPO).

Nach alledem war der Revision der Erfolg zu versagen.

[Unterschriften] Dr. Gros Engels Dr. ██████████████ Dr. ███████████████

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