Revision wegen Rückfallbetrug: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 27/54
- Datum
- 07.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil erfüllt § 267 Abs. 1 StPO, wenn es die für die Verurteilung maßgeblichen Tatsachen hinreichend darlegt; ob diese Feststellungen die Verurteilung tragen, ist eine Frage des sachlichen Rechts.
Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung nach Schluss der Hauptverhandlung kann als stattgefunden gelten, wenn das Gericht nach Beratung in die Verhandlung zurückkehrt, den Angeklagten über veränderte Gesichtspunkte belehrt und – sofern sich keine neuen Umstände ergeben – auf eine erneute Rückziehung zur Beratung verzichten kann; leise Verständigungen im Sitzungssaal begründen keinen Rechtsfehler.
Ein Antrag auf Heranziehung ganzer Gerichtsakten ist kein zulässiger Beweisantrag; Beweisanträge müssen bestimmte, nach Prozessordnung verwertbare Beweismittel (z. B. konkret bezeichnete Urkunden) betreffen, andernfalls gelten sie als bloße Anregung zur Beweiserhebung.
Für den Betrug genügt es, dass der Getäuschte unter dem Einfluss des Irrtums eine schädigende Vermögensverfügung vornimmt; es ist nicht erforderlich, dass der Getäuschte identisch mit dem unmittelbar Geschädigten ist, sofern der Irrtum kausal für die Verfügung war.
Eine frühere Verurteilung, auch durch ein Sondergericht, begründet Rückfall nach § 264 StGB, solange die Strafe nicht tilgungswirksam beseitigt ist; mögliche Verfahrensmängel der früheren Verurteilung stehen der Verwertung als Staatsakt nicht zwingend entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchdruckermeister Wilhelm ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ in ██ (Kreis ██████████████████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. ███████████████████ Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. █████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht den Rückfall betreffen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet:
I.
1. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil führt die für die Verurteilung maßgeblichen Tatsachen auf. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob diese Feststellungen die Verurteilung tragen.
2. Die Revision rügt, das Urteil sei ohne Beratung verkündet worden und damit § 193 GVG verletzt. Der Inhalt des Protokolls, der Vortrag der Revision und die angestellten Ermittlungen ergeben dazu folgendes:
Nach Schluss der Beweisaufnahme und Stellung der Anträge beriet das Gericht. Nach der Beratung trat die Strafkammer nochmals in die Verhandlung ein, belehrte den Angeklagten gemäß § 265 StPO über eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes und hörte ihn dazu. Sodann wurden die Anträge wiederholt und anschließend verkündete die Strafkammer das Urteil, ohne sich nochmals in das Beratungszimmer zurückzuziehen. Das Urteil war bereits vorher für den Fall beraten, dass sich bei der Belehrung des Angeklagten keine neuen Umstände ergeben würden. Die Richter haben sich außerdem vor der Verkündung im Sitzungssaal leise und für Dritte nicht wahrnehmbar nochmals verständigt, dass es bei dem beschlossenen Spruch bleiben solle. Damit hat die im Gesetz vorgesehene Beratung nach Schluss der Verhandlung stattgefunden. Das eingeschlagene Verfahren ist zwar nicht erwünscht, enthält aber keinen Rechtsfehler (RGSt 46, 373; OGHSt 2, 193; BGH NJW 1951, 206).
3. Die trotz eines Antrages unterbliebene Heranziehung von Vorstrafakten soll nach Auffassung der Revision eine gesetzwidrige Ablehnung eines Beweisantrages und die Verletzung der Aufklärungspflicht enthalten.
Ausweislich des Strafregisters ist der Angeklagte 1940 durch das Sondergericht Berlin wegen Betruges in neun Fällen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er beantragte in der Hauptverhandlung die Heranziehung der Akten zum Beweise dafür, dass die Verhandlung nur etwa zehn Minuten gedauert habe und die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei, da kein Betrug, sondern höchstens ein Konkursvergehen vorgelegen habe. Der Antrag war als Hilfsantrag für den Fall bezeichnet, dass die Rückfallvoraussetzungen bejaht würden. Ein Bescheid auf den Antrag ist in der Hauptverhandlung nicht ergangen. Das Gericht hat die Rückfallvoraussetzungen bejaht und den Antrag in den Gründen als unerheblichen Beweisermittlungsantrag bezeichnet.
In dieser Sachbehandlung liegt kein Rechtsfehler. Denn der Antrag auf Heranziehung von ganzen Akten ist kein Beweisantrag. Ein Beweisantrag ist das Begehren eines Prozessbeteiligten, über eine bestimmte Tatsache ein nach der Prozessordnung zulässiges bestimmtes Beweismittel zu verwerten. Die Strafprozessordnung kennt zwar Urkunden als Beweismittel, aber Gerichtsakten sind eine Sammlung von vielen Urkunden und sonstigen Vorgängen. Der Antrag hätte sich deshalb auf bestimmte in den bezeichneten Gerichtsakten enthaltene Urkunden oder Vorgänge beziehen müssen (RGSt 61, 288; BGH 4 StR 145/52 vom 18. Juni 1953 und 5 StR 268/53 vom 1. Dezember 1953). In der gestellten Form war der Antrag wegen unzureichender Bezeichnung der herbeizuschaffenden Aktenteile nur ein Beweisermittlungsantrag (RGSt 5, 27; RG JW 1924, S. 1250 und 1251; RG JR 1927 Nr. 96). Ein solcher Beweisermittlungsantrag braucht nicht durch besonderen Beschluss beschieden zu werden, weil er in Wahrheit kein echter Antrag, sondern nur eine Anregung an das Gericht ist. Eine Heranziehung der Akten im Rahmen der Aufklärungspflicht war ebenfalls nicht geboten, da der Akteninhalt unerheblich war, wie unten ausgeführt ist.
4. Die weiteren angeblichen Verfahrensrügen sind in Wahrheit Rügen der Verletzung sachlichen Rechts.
II. Die Sachrügen
1. Die Betrugsfälle zum Nachteil ████:
Nach den Feststellungen der Strafkammer bat der Angeklagte seinen Mitmieter ████, ihm ein Darlehen ihrer gemeinsamen Vermieterin ████ in einer Höhe von 200 DM zu besorgen. Er erklärte, er brauche das Geld, um seine in Ost-Berlin beschlagnahmte wertvolle Setzmaschine auszulösen. Die Strafkammer lässt dahingestellt, ob der Angeklagte eine Setzmaschine in Ost-Berlin hatte. Sie stellt aber fest, dass der Angeklagte weder in der Lage noch willens war, mit dem Geld die Maschine auszulösen. Der Angeklagte täuschte dadurch ███ ████. ████ ließ sich das Geld von Frau ███████ geben, ohne sie in die Einzelheiten einzuweihen. Einige Tage später verschaffte sich der Angeklagte auf die gleiche Weise einen weiteren Betrag von 200 DM. Insgesamt sind etwa nur 100 DM vom Angeklagten zurückgezahlt worden.
Die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen unterliegt keinen Bedenken.
Das Urteil enthält keinen Widerspruch, wie die Revision meint. Es heißt zwar einmal, ██████████ habe den „im Wesentlichen wahrheitswidrigen Angaben“ Glauben geschenkt. Die Strafkammer stellt aber später ausdrücklich fest, wie weit die Angaben des Angeklagten wahrheitswidrig waren. Die Revision meint, das Gericht habe die Absicht der Überführung der Setzmaschine „eindeutig festgestellt“, so dass es an einer Täuschung fehle. Das ist unrichtig; denn an der fraglichen Stelle (S. 8) heißt es nur, dass andere Umstände „eindeutig für die Darstellung des Zeugen ██████████ die Absicht der Einlösung sprechen“. Damit wird nur festgestellt, dass der Angeklagte von dieser Absicht zu ██████ gesprochen hat, nicht aber, dass er diese Absicht wirklich hatte. Da die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte zur Einlösung nicht einwillig war, hat er die Täuschung vorsätzlich und wider besseres Wissen begangen. Unerheblich ist es, dass der Getäuschte und der Geschädigte nicht personengleich sind; denn für den Betrug ist nur wesentlich, dass der Getäuschte auch der Verfügende ist. Denn auf Grund dieser Täuschung muss die schädigende Vermögensverfügung erfolgen. Geschädigt war hier Frau ███, denn die Darlehensverträge waren zwischen ihr und dem Angeklagten durch Vermittlung des Zeugen █████ zustandegekommen, der nach den Feststellungen der Strafkammer dabei als Stellvertreter der Frau ███ handelte. Die für den Betrug wesentliche schädigende Vermögensverfügung lag jedoch nicht im Vertragsschluss, sondern in der Übergabe und Übereignung des Geldes. Beides ist durch ████████████ erfolgt, der dabei unter dem Einfluss des vom Angeklagten verursachten Irrtums stand. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind einwandfrei erfüllt.
Der Fortsetzungszusammenhang ist fehlerfrei verneint. Denn die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte in allen Fällen, auch in den beiden Fällen ██████, jeweils auf Grund eines neuen Vorsatzes gehandelt habe. Das schloss die Annahme einer fortgesetzten Handlung aus. Der bloße sogen. Fortsetzungsvorsatz, auf den die Revision hinweist, genügt nicht (BGH NJW 1953, 1112).
2. Fall █████:
Nach den Feststellungen der Strafkammer lieh sich der Angeklagte von einem Fräulein █████ Ende 1952 120 DM. Er erklärte dabei, er benötige das Geld zur Begleichung von Fracht und Zollkosten für seine bereits in Frankfurt am Main stehende wertvolle Setzmaschine. Er wies ferner darauf hin, dass die alshaldige Auszahlung eines von ihm beantragten Flüchtlingskredites so gut wie sicher sei.
Beide Angaben waren unwahr. Die Zeugin wurde darüber getäuscht und gab daraufhin das Darlehen. Sie erhielt das Geld, zu dessen Rückzahlung der Angeklagte an sich bereit war, nur zu einem Teil zurück.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, dass die Strafkammer unterstellt, dass der Angeklagte irgendwo in der Ostzone eine Setzmaschine stehen habe. Denn das Landgericht sieht die Täuschungshandlung mit Recht darin, dass der Angeklagte unwahrerweise erklärte, er habe bereits in der Westzone jederzeit greifbar eine wertvolle Setzmaschine stehen, für deren Auslösung er nur noch 200 DM benötige. Die übrigen Tatbestandsmerkmale sind festgestellt.
3. Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 264 StGB sind fehlerfrei festgestellt. Die Verurteilung wegen Betruges durch ein Sondergericht im Jahre 1940 durfte dabei verwertet werden. Solange diese Bestrafung im Strafregister nicht getilgt ist, ist sie rückfallbegründend. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren fehlerhaft war; denn Urteile der Sondergerichte aus jener Zeit sind wirksame Staatsakte. Davon geht auch die in der britischen Besatzungszone ergangene Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. BZ S. 68) aus, da sie sonst nicht einen Erlass, eine Tilgung oder eine Herabsetzung solcher Strafen angeordnet hätte. Eine Tilgung, die einer Strafe die rückfallbegründende Wirkung hätte nehmen können, ist nur für bestimmte Straftaten vorgesehen. Diese Voraussetzungen (§ 5) lagen hier nicht vor, da der Angeklagte nur behauptet hatte, die Tat sei rechtlich falsch bewertet, nämlich statt eines Konkursvergehens als Betrug. Die Vorstrafe ist daher ohne Rechtsfehler als rückfallbegründend verwertet.
4. Im Strafausspruch muss das Urteil jedoch aufgehoben werden. Die Strafkammer verwertet schärfend, dass der Angeklagte „bisher trotz Verbüßung empfindlicher Freiheitsstrafen über die Rückfallvoraussetzungen hinaus immer wieder straffällig geworden ist“.
Diese Fassung legt die Vermutung nahe, dass die Strafkammer bei Bemessung der Strafe davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte außer den hier abgeurteilten Taten und den rückfallbegründenden Vorstrafen weitere erhebliche Straftaten begangen habe. Das ist unrichtig; denn der Angeklagte hat nur die beiden rückfallbegründenden Freiheitsstrafen erhalten und verbüßt. Nach dieser Verbüßung ist er bis auf die jetzigen Taten nicht wieder straffällig geworden.
Die früheren Strafen waren geringfügige Geldstrafen und lagen lange zurück. Der Angeklagte ist also nach der Strafverbüßung nicht „immer wieder“ straffällig geworden. Durch diese fehlerhafte Erwägung ist das Strafmaß erkennbar beeinflusst, so dass das Urteil in Strafausspruch keinen Bestand haben kann.
Moericke Dotterweich Dr. ███████████████████
| Werner | Menges | ||
| Dr. Arndt |