Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 258/75
Datum
13.01.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen dreier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Verfahrensrügen (insbesondere Aufklärungsrügen und § 265 StPO‑Hinweismangel) sind unzulässig oder unbegründet, weil konkrete Beweisbehauptungen bzw. Darlegungen eines abweichenden Verteidigungsverhaltens fehlen. Sachlich hält der BGH Feststellungen zu Kenntnis, Gewerbsmäßigkeit und Strafzumessung für nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer konkrete Beweisbehauptungen und das erwartete Beweisergebnis substantiiert darlegt.

2

Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nur geboten, wenn die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts so erheblich ist oder die Verteidigung sich dadurch anders hätte verhalten müssen.

3

Zur Tatbestandsseite der Hehlerei genügt das Bewusstsein der Möglichkeit, dass die Sachen durch eine strafbare Handlung erlangt wurden, zusammen mit Einverständnis, zur Annahme des § 259 StGB.

4

Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch die Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt; bloße Angriffe auf die Glaubwürdigkeit von Zeugen sind in der Regel unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 30. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Musiker und ███████ █████ aus WÜ, geboren am [REDACTED] 1946 in BO,

2. den Händler Frank SC_ aus KO, geboren am 4. 1932 in BO,

3. den Händler ██████ aus WÜ, geboren am [REDACTED] 1947 in BC,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mesl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ████,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten BO, ██ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Oktober 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:

1. Den Angeklagten BO der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich begangen,

2. den Angeklagten ██████ der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen,

3. den Angeklagten WC der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich begangen, und eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz.

Es hat deshalb verurteilt:

1. Den Angeklagten ███ zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,

2. den Angeklagten SC zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt,

3. den Angeklagten WC zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und zur Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise vier Tagen Freiheitsstrafe.

Im Übrigen hat es die Angeklagten ███████ und KO freigesprochen.

Gegen die Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten BO

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie zur Frage der Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei zwar den Polizeispitzel DC, nicht aber dessen Gesprächspartner Friedrich ███ als Zeugen vernommen habe.

Die Rüge enthält weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch die Darlegung, was die vom Beschwerdeführer vermisste Vernehmung des ███ erbracht hätte. Das gehört jedoch zu den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Nach dieser Vorschrift muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und vollständig angeben, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Eine Aufklärungsrüge muss eine bestimmte Beweisbehauptung und die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses enthalten (BGH, Urteil vom 7. November 1972 – 1 StR 483/72).

Es genügt nicht, darzutun, die Strafkammer habe „den Hintergründen des von DC berichteten Zellengesprächs“ genauer nachgehen müssen. Die Angabe, was der Zellengenosse ████ als Zeuge vernommen, ausgesagt hätte, fehlt vollständig.

2. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO geht gleichfalls fehl. Die Revision beanstandet insoweit, die Strafkammer habe den Angeklagten █████ im Fall B III 2 der Urteilsgründe (gewerbsmäßige Hehlerei zum Nachteil der Stadt Schlitz) wegen einer in Alleintäterschaft begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt, obwohl Anklage und Eröffnungsbeschluss ihm insoweit Mittäterschaft mit dem Angeklagten WC zur Last gelegt hätten. Einen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes habe das Gericht unterlassen.

Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, ob und in welcher Weise er sich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft anders hätte verteidigen können als gegen den der Mittäterschaft. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass der Angeklagte ████ sich ausführlich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft verteidigt hat (HA Bl. 392). Danach kann das Urteil nicht auf der Unterlassung eines gebotenen Hinweises beruhen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1953 – 4 StR 145/52). Unter diesen Umständen bedarf keiner Entscheidung, ob der Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO (HA Bl. 453) auch den Fall der Alleintäterschaft des Angeklagten KO umfasst.

II. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält die Verurteilung des Angeklagten BO stand.

1. Die Strafkammer stellt in sämtlichen in Betracht kommenden Fällen (B III 1 und 2, IV 1 und 2 der Urteilsgründe) fest, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit bewusst gewesen, dass die von ihm erworbenen Gegenstände von den Vorbesitzern durch strafbare Handlungen erlangt worden seien, und sei damit einverstanden gewesen. Den Erfordernissen des § 259 StGB nF ist damit genügt. Auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit sind rechtlich unangreifbar festgestellt (Urteilsabschrift S. 14).

2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Die Strafkammer hat insoweit bereits den ab 1. Januar 1975 geltenden Rechtszustand zugrunde gelegt (UA S. 41) und deshalb trotz Verneinung mildernder Umstände nach § 260 Abs. 2 StGB aF auf Einzelfreiheitsstrafen auch unter einem Jahr erkannt (UA S. 45).

Im Fall B III 1 berücksichtigt das Landgericht strafschärfend den „ganz erheblichen Schaden“, den der Angeklagte „aus Habgier und Eigennutz in Kauf nahm“ (UA S. 46). Damit ist der Schaden gemeint, der durch den Verkauf der 16 Reiterpistolen an ThC zum Gesamtpreis von 30.000 DM entstand. Als Vermittlungsprovision erhielt der Angeklagte von ThC „einige Zinngegenstände“ (UA S. 11). Was er von einem Auftraggeber ████ erhielt, ist nicht festgestellt. Das Schwergewicht liegt beim Schaden, nicht bei der Habgier. Die Wertung enthält zugleich die Feststellung, dass der Angeklagte aus diesem Geschäft einen erheblichen Gewinn ziehen wollte. Der Gewinn konnte sowohl aus der Provision von ThC als auch aus einer Zuwendung des Hugo StC bestehen. Die Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals liegt nicht vor.

Gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

B. Die Revision des Angeklagten ██████

I. Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos.

1. Die Aufklärungsrüge, die das Unterlassen der Vernehmung des Zellengenossen EC beanstandet, enthält keine bestimmte Beweisbehauptung und keine Angabe des erwarteten Beweisergebnisses. Die Ausführung, das Gericht habe Anlass gehabt, EC „zum selben Beweisthema wie den Zeugen DC zu vernehmen“, lässt die erforderliche Bestimmtheit vermissen.

Die Darlegung, schon der persönliche Eindruck des ██ sei geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen DC zu erschüttern, ersetzt nicht die konkrete Behauptung, was EC ausgesagt und dadurch zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte.

Nur wenn klare Behauptungen vorliegen, kann das Revisionsgericht befinden, ob die Vernehmung des EC sich dem Tatrichter unter den gegebenen Umständen aufgedrängt hat.

2. Mit der Beanstandung, das Landgericht hätte die Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg, betreffend das Ermittlungsverfahren gegen EC wegen Diebstahls, und „eine von der Verteidigung benannte Akte des Gerichts Giegenn“ heranziehen sollen, sind die Beweismittel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Es hätte der genauen Angaben der Akten bedurft, die das erkennende Gericht hätte beiziehen und auswerten müssen (BGHSt 6, 129; BGH VRS 32, 205). Die Strafkammer hätte im Übrigen die in der Strafakte ███ enthaltenen Aussagen nicht verlesen können, ohne gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu verstoßen.

II. Die Revision deckt auch keine sachlichrechtlichen Mängel auf.

1. Die Tatbestände der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen sind ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt. Die gegen diese Annahme der Strafkammer gerichteten Angriffe der Revision richten sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere für die Darlegung, das Ausbleiben einer Meldung des rechtmäßigen Eigentümers der „Prunkgewehre“ trotz öffentlicher Ausschreibung stehe der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen DC entgegen. Es ist durchaus möglich, dass die vom Landgericht angenommene mehrfache Ausschreibung den privaten Eigentümer nicht erreicht hat.

Ebensowenig stellt es einen Rechtsfehler dar, wenn die Strafkammer einerseits die Einlassungen des Angeklagten über die Ablehnung des Ankaufs der wertvollen Porzellangegenstände durch eine Angestellte des Antiquitätenhändlers in Würzburg wiedergibt (UA S. 19) und andererseits annimmt, BUC habe den Ankauf verweigert (UA S. 20). Das Landgericht muss diese Feststellung nicht der Einlassung des Angeklagten entnommen haben. Es ist auch möglich, dass es die Ablehnung durch die Angestellte als im Namen BUCs erklärt angesehen und deshalb einer Ablehnung von ████ selbst gleichgeachtet hat.

2. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

C. Die Revision des Angeklagten WC

I. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen führen nicht zum Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge enthält keine bestimmte Beweisbehauptung und keine Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (vgl. oben A. I. 1.). Die Revisionsrechtfertigung stimmt insoweit wörtlich mit der Revisionsbegründung des Angeklagten BO überein.

2. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist unbegründet. Anklage und Eröffnungsbeschluss (HA III Bl. 316, 332) legen dem Angeklagten WC unter Nr. 9 zur Last, er habe „etwa 15 Pistolen“ aus dem Einbruch in das Heimatmuseum ███ an ThC verkauft. Unter Nr. 10 war er angeklagt, eine „Kuchenreiter-Pistole“ aus dem Einbruch in das Museum ██████ mit dem Willen in Besitz gehabt zu haben, sie ebenfalls an ThC zu veräußern.

Die Anklage nahm insoweit zwei selbständige Handlungen an.

Der Angeklagte ██ ist im Fall B II 1 verurteilt, weil er 15 Pistolen aus dem Einbruch BUC erhielt, davon 14 an █████ verkaufte und die „Kuchenreiter-Pistole“ als Provision zurückbehielt und später gleichfalls an ThC verkaufte. Im Fall Nr. 10 der Anklage hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen (UA S. 40).

Unter diesen Umständen bedurfte es keines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßiger Hehlerei an 15 Pistolen angeklagt und ist so verurteilt. Die Veränderung der tatsächlichen Gesichtspunkte ist so geringfügig, dass ein Hinweis auch aus diesem Grunde nicht geboten war.

II. Die sachlichrechtliche Überprüfung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

LoesdauWoesnerKuhn
MeslHerdegen

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