Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Mordes und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 149/77
Datum
10.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen eine Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Zuhälterei ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil Verfahrensrügen formell unzureichend erhoben wurden und die Sachrüge keinen Durchbruch erzielt. Die tatrichterlichen Feststellungen genügen für die Verurteilungen; das Unterlassen der Rettungshandlung begründet den Versuch des Tötungsdelikts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in zulässiger Form zu erheben; bloße Bezugnahme auf Aktenbestandteile oder die Wiedergabe einzelner Sätze genügt nicht.

2

Bei Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht muss die Revision eine konkrete Beweisbehauptung enthalten und angeben, welches Beweisergebnis durch die vermisste Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.

3

Die Vorschrift zur Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (vgl. § 180 Abs. 2 StGB) umfasst auch das Hervorrufen oder Festhalten an der Prostitution bzw. das Ermöglichen eines erneuten Abgleitens in die Prostitution; eine frühere Prostitution der Betroffenen schließt die Strafbarkeit nicht aus.

4

Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt nicht voraus, dass die Prostituierte aus Furcht oder Zwang tätig wird; Beweggründe der Prostituierten sind für das Vorliegen des Tatbestandes ohne Bedeutung.

5

Das bewusste Herbeiführen oder Verstärken der Gefahr des Todes durch das Vereiteln von Rettungsmaßnahmen kann den Tatbestand des versuchten Mordes als unmittelbare Tatbestandsverwirklichung begründen, wenn der Täter auf den Tod des Opfers abzielt.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 7. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Günter S. aus ██████████, geboren am █████ 1953 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann,

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 7. Dezember 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt weder den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht ████ noch die Gründe mit, aus denen das Landgericht den Antrag in dem angefochtenen Beschluss verworfen hat. Ebenso wie bei anderen Verfahrensrügen reicht die Bezugnahme auf diese Aktenbestandteile oder die inhaltliche Wiedergabe einzelner Sätze aus ihnen nicht aus (BGHSt 21, 334, 340; BGH 5 StR 631/71 vom 18. Januar 1972 bei Dallinger MDR 1972, 387).

2. Auch die Rüge, das Landgericht hätte „ein ergänzendes forensisch-psychologisches Gutachten über die Ernsthaftigkeit des Suizidentschlusses des Angeklagten einholen müssen“, entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Bei der Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht verletzt, gehört zu den Tatsachen, die den Mangel enthalten, eine bestimmte Beweisbehauptung sowie die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (BGH 1 StR 258/75 vom 13. Januar 1976). Daran fehlt es hier. Die Revision trägt nicht vor, welche bestimmte Tatsache mit Hilfe des Sachverständigen bewiesen werden sollte, und teilt auch nicht mit, welches Beweisergebnis sie sich von der vermissten Beweiserhebung versprochen hatte.

II. Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gehen ebenfalls fehl.

1. Entgegen dem Revisionsvorbringen tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Zuhälterei. Der Angeklagte hatte die 17-jährige Zeugin A. C., die ihn liebte und sich ihm eng angeschlossen hatte, veranlasst, durch seine Vermittlung erneut der „Gewerbsunzucht“ nachzugehen. „Sie traten am Bahnhof als Pärchen auf, um sich von Gastarbeitern ansprechen zu lassen ... Zu dritt fuhren sie dann in die Wohnung des jeweiligen Gastarbeiters, wo der Angeklagte den Preis für den Geschlechtsverkehr aushandelte, das Geld in Empfang nahm und während des Geschlechtsverkehrs in einem Nebenraum wartete.“ Auf diese Weise vermittelte er der Zeugin „an einem Abend bis zu fünf Freier. Das Geld behielt er für sich und bezahlte davon den gemeinsamen Lebensunterhalt“ (UA S. 9/10). Unter diesen Umständen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte den sexuellen Handlungen dieser noch nicht achtzehn Jahre alten Zeugin durch seine Vermittlung Vorschub geleistet (§ 180 Abs. 2 StGB) und zugleich den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt hat.

Dass die Zeugin schon vorher der Prostitution nachgegangen war, steht einer Verurteilung aus § 180 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Denn diese Vorschrift will nicht nur verhindern, dass Jugendliche auf den Weg der Prostitution geraten, sondern auch dem „Festhalten an ihr oder einem erneuten Abgleiten in sie“. Ebensowenig verlangt der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei, dass die Prostituierte „aus Furcht vor Sanktionen“ ihrem Gewerbe nachgeht. Aus welchem Beweggrund sie das tut, ist für das Erfüllen dieses Tatbestandes ohne Bedeutung.

2. Das Landgericht hat im Ergebnis auch mit Recht angenommen, dass der Angeklagte einen versuchten Mord begangen hat. Ob er bei dem von der Zeugin A. C. versuchten und von ihm unterstützten Selbstmord entsprechend seinem Plan, sie „allein in den Selbstmord zu treiben“, als mittelbarer Täter gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben. Er hat die Tat jedenfalls in dem Augenblick als unmittelbarer Täter begangen, als er sich am Mittag des 7. Februar 1976 entschloss, sie allein in dem Hotel zurückzulassen, obwohl er nicht mehr damit rechnete, dass sie die Einnahme von 30 Schlaftabletten „überleben werde“. Schon in der Nacht davor hatte er von der Herbeiholung eines Arztes abgesehen, „weil es ihm gerade auf ihren Tod ankam“ (UA S. 17). Um ihre Rettung zu vereiteln, unterrichtete er die Rezeption des Hotels davon, „dass seine Begleiterin noch schlafe und das Zimmer noch für einen weiteren Tag gemietet werden solle“. Alsdann entfernte er sich unter einem Vorwand und kehrte nicht mehr zurück. „Ihm war klar, dass aufgrund seiner Angaben ... an diesem Tag vom Hotelpersonal niemand mehr in das Zimmer kommen und Frau ███ auffinden werde“ (UA S. 18). Dieses tätige Handeln des Angeklagten sollte ihre Rettung verhindern und diente damit der Herbeiführung ihres Todes.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannSarstedtFuhrmann
SchmidtFleischmann

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