Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betruges verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 143/80 (alt: 5 StR 601/75)
Datum
27.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt mit der Revision formelle und materielle Rechtsfehler nach Verurteilung wegen dreifachem Betrug; der BGH verwirft die Revision. Verfahrensrügen (Befangenheitsablehnung, Aufklärungsrügen) sind wegen Form- und Fristmängeln oder fehlender Konkretisierung unzulässig bzw. unbegründet. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Strafzumessung halten rechtlicher Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist unverzüglich zu erheben; liegt zwischen den Verhandlungstagen ein erheblicher zeitlicher Abstand, sind verspätet gestellte Gesuche regelmäßig unzulässig.

2

Eine Revision, die sich auf eine dienstliche Äußerung eines Richters stützt, muss diese Äußerung in zulässiger Form mitteilen; sonst fehlt es an der erforderlichen Revisionsbegründung.

3

Zur Geltendmachung einer Aufklärungsrüge muss die Revisionsbegründung konkrete Beweisbehauptungen und das erwartete Beweisergebnis benennen; bloße Angaben, Beweismittel seien nicht erschöpft worden, genügen nicht.

4

Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt dem freien, pflichtgemäßen Ermessen und ist nur bei Rechtsfehlern oder willkürlicher Würdigung durch die Revisionsinstanz zu beanstanden.

5

Revisionsvorbringen, das erst nach Ablauf der zulässigen Frist vorgebracht wird, ist nach § 345 Abs. 1 StPO unzulässig und bleibt unberücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 25. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Betriebswirt Uwe K. aus K., dort geboren am 1935, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus U. als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juli 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Rügen einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO sind unzulässig oder unbegründet. Der Angeklagte hat den Beisitzer der Strafkammer, Richter am Landgericht ███, am 6. März 1979 und den Vorsitzenden der Strafkammer am 13. März 1979 dreimal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Alle Gesuche hat das Landgericht als unzulässig mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Ablehnung sei verspätet (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) In einem Fall ist die Rüge nicht in zulässiger Form erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt zwar das Ablehnungsgesuch und den dieses Gesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts, nicht aber die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters mit. Das war hier schon deshalb erforderlich, weil die Revision sich selbst auf diese Erklärung zur Stützung ihrer Rüge beruft.

b) Das gegen Richter am Landgericht Wilkening vorgebrachte Ablehnungsgesuch bezog sich auf Ereignisse, die in der Hauptverhandlung am 26. Februar 1979 vormittags stattgefunden haben. Obwohl an diesem Tag noch bis 16.15 Uhr verhandelt worden war, hat der Angeklagte sein Gesuch erst eine Woche später gestellt. Das war keine unverzügliche Geltendmachung (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Ob ein Ablehnungsgesuch rechtzeitig angebracht ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes an dem folgenden Verhandlungstag ist nicht in jedem Fall rechtzeitig, wie der Beschwerdeführer annimmt. Wesentlich ist, in welchem zeitlichen Abstand die Verhandlungstage aufeinander folgen. Dabei ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Findet, wie hier, der folgende Verhandlungstag erst nach Ablauf einer Woche statt, wird ein Ablehnungsgesuch, das erst zu diesem Zeitpunkt gestellt wird, regelmäßig als verspätet angesehen. In Fällen dieser Art ist das Gesuch außerhalb der Hauptverhandlung notfalls zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (BGH VRS 34, 200, 201). Etwas anderes ist auch der Entscheidung BGHSt 21, 334, 339 nicht zu entnehmen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Bei dem geltend gemachten Ablehnungsgrund bedurfte es keiner längeren Überlegungszeit.

c) Das gleiche gilt für die übrigen am 13. März 1979 gestellten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. B.. Diese Gesuche hatte der Angeklagte darauf gestützt, der Vorsitzende habe durch sein Verhalten plötzlich die Beweisaufnahme geschlossen. Das hätte der Beschwerdeführer wesentlich früher geltend machen können. Mit Recht ist das Landgericht seinem Einwand, sein Wahlverteidiger habe ihm in dieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden, mit dem Hinweis begegnet, er hätte sich dann von seinem Pflichtverteidiger beraten lassen können.

2. Die Aufklärungsrügen sind, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), unzulässig oder unbegründet.

a) Die „Erläuterungen über die gesamten Herstellungskosten“ sind nach dem eigenen Vorbringen der Revision verlesen worden. Welche Folgerungen der Tatrichter aus dieser Beweiserhebung zieht, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.

b) Für die von der Revision im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen █████ vermisste Aufklärung teilt die Revision weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch das erwartete Beweisergebnis mit. Das gehört zu den Tatsachen, die mit der Revision vorgetragen werden müssen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1977 – 5 StR 149/77). Soweit die Revision im Rahmen dieser Rüge weitere Fragen an die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen S. und H. vermisst, macht die Revision nur geltend, dass Beweismittel nicht ausgeschöpft worden seien. Hierauf kann das Rechtsmittel in der Regel nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).

c) Die Vernehmung des Johann J. und des Günter [REDACTED] als Zeugen zu der Frage, ob die L.-Bausparkasse die Angaben in den Beleihungsunterlagen nachgeprüft hat, war nicht möglich, weil beide verstorben waren. Das Schreiben von R. an J. vom 14. Januar 1965 hat das Landgericht in der Hauptverhandlung am 25. Oktober 1978 verlesen (Prot. Bd. I S. 8). Weitere Beweismittel benennt die Revision zu dieser Tatsache nicht.

d) Für die von der Revision weiterhin vermisste Aufklärung anderer Tatsachen fehlt es an der Mitteilung der in Betracht kommenden Beweismittel (BGHSt 2, 168). Die in diesem Zusammenhang angestellten Erörterungen enthalten lediglich Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

3. Soweit in den Schriftsätzen des Verteidigers, Rechtsanwalt ████████, vom 25. Februar 1980 und vom 18. März 1980 weitere Verfahrensrügen erhoben worden sind oder neue Tatsachen zu den bereits erhobenen Verfahrensrügen mitgeteilt werden, ist das Revisionsvorbringen verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden (§ 345 Abs. 1 StPO).

II.

Die Sachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in allen drei Fällen. Das Landgericht hat hierbei die Grundsätze beachtet, die der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 1976 bei der Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils angeführt hat. Insbesondere hat das Landgericht geprüft, ob bei den Betrugsfällen zum Nachteil der L.-Bausparkasse, der C. und des Bankhauses M. & W. die gewährten Sicherheiten einen Vermögensschaden ausschlossen. Rechtsfehler sind dabei nicht hervorgetreten.

Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, war das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FuhrmannFleischmannRebitzki
HerrmannHorstkotte

Zitiert (1)