Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung zu Bestattungskosten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 115/80
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte sein Schwurgerichts-Urteil; strafrechtlich blieb die Revision ohne Erfolg, Verfahrens- und Aufklärungsrügen sowie Beweisantragsbeanstandungen wurden zurückgewiesen. Hingegen hob der BGH die Zivilverurteilung zur Erstattung von Bestattungskosten auf, weil nicht feststellbar war, ob ein gesetzlicher Forderungsübergang an einen Sozialversicherungsträger eingetreten ist. Über diesen zivilrechtlichen Anspruch wurde daher nicht entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mängel der Sitzungsniederschrift begründen für sich genommen keinen Revisionsgrund; Protokollmängel sind grundsätzlich nicht revisionsbegründend.

2

Die fehlende Vereidigung eines Zeugen begründet nur dann einen substanziellen Rechtsfehler, wenn die Entscheidung auf dessen Aussage gestützt ist oder die Vereidigung den Beweiswert der Aussage entscheidend verändert hätte.

3

Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret angibt, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen und welches günstige Ergebnis davon zu erwarten gewesen wäre.

4

Kann aus dem Urteil nicht festgestellt werden, ob ein zivilrechtlicher Anspruch durch gesetzlichen Forderungsübergang an einen Sozialversicherungsträger entfallen ist, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben; eine alleinige Zurückverweisung des Anschlussverfahrens kommt regelmäßig nicht in Betracht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 24. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Fritz ███ aus ████, geboren ███████ ███ 1942 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1980, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 24. August 1979 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, an die Nebenklägerin 9.386,22 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 24. August 1979 zu zahlen. 2. Von einer Entscheidung über diesen Anspruch wird abgesehen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen und die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Jedoch werden die durch die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs entstandenen besonderen Kosten der Landeskasse auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine dadurch erwachsenen Mehrauslagen selbst.

Gründe

I. Die Revision deckt keine durchgreifende Verletzung formellen Rechts auf.

1. Sie behauptet mit ihrem Hinweis, dass in der Sitzungsniederschrift die Wohnorte der vernommenen Zeugen nicht oder mit bloßer Ortsangabe vermerkt sind, keinen Verfahrensfehler, sondern einen Mangel des Protokolls. Gleiches gilt für die Beanstandung, dass in der Niederschrift das vom Verteidiger bei seinem Schlussvortrag gestellte Beweisbegehren, das die Schwurgerichtskammer als Hilfsbeweisantrag behandelt hat, nicht als solcher bezeichnet ist. Auf angebliche Mängel des Protokolls kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 7, 162).

2. Dass der Angeklagte auf die Vereidigung der unvereidigt gebliebenen Zeugen █████ und █████ nicht verzichtet hat, gefährdet den Bestand des Urteils nicht, da die Schuldfeststellungen nicht auf die Aussagen dieser Zeugen gestützt sind. Auf das Urteil hat sich ferner nicht ausgewirkt, dass der zugleich als Zeuge vernommene Sachverständige ██████████████ verfahrenswidrig insoweit nicht vereidigt worden ist. Seiner Zeugenaussage ist das Schwurgericht voll gefolgt. Ihr Beweiswert hatte daher – entgegen der Ansicht der Revision – durch eine Vereidigung nicht erhöht werden können. Es erscheint auch ausgeschlossen, dass ████████████████ unter Zeugeneid anders als geschehen ausgesagt hätte. Der Angeklagte hat nicht behauptet, er habe bei seiner Exploration durch ███████████████ eine von dessen Aussage abweichende Darstellung des Tatanlasses gegeben. Er hat eingeräumt, dass er bis zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht davon gesprochen hat, ████████ habe ihn als „Mutterficker“ bezeichnet und dadurch zur Tat provoziert (UA S. 20).

3. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig.

Die Revision führt nicht die Beweismittel an, mit denen die Schwurgerichtskammer den jetzigen Angaben des Angeklagten zum Tatanlass, über die Gründe für die Änderung seiner Einlassung und über die innere Tatseite hätte weiter nachgehen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Sie teilt auch nicht mit, welches dem Angeklagten günstige Ergebnis von einer Vernehmung des Sozialarbeiters █████████████████ zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1976 – 1 StR 258/75). Mit dem Vorwurf, der Angeklagte sei über sein Verhältnis zu seiner Mutter nicht genügend befragt worden, wird behauptet, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft. Damit kann die Revision regelmäßig nicht gehört werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen hier nicht vor.

4. Erfolglos bleiben schließlich die Beanstandungen zur Ablehnung von Beweisanträgen.

Die Gründe des die Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnenden Beschlusses sind nicht, wie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich, vollständig mitgeteilt worden. Die ihn betreffende Rüge ist deshalb unzulässig. Sie wäre überdies unbegründet. Nach den Urteilsausführungen hat sich der zur Todesursache gehörte Sachverständige █████████ auch dazu geäußert, ob die positiven Befunde u. a. an der Leber und der Bauchspeicheldrüse des Tatopfers für den Todeseintritt kausal waren (UA S. 35).

Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zum Verständnis der ursprünglichen Tatschilderungen des Angeklagten ist das Landgericht mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde entgegengetreten. Die Ablehnung lässt einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich ungeeignet, die Sachkunde des Tatrichters in Frage zu stellen. Das Schwurgericht hat sich zu der Wahrunterstellung, „dass der Vermerk vom 19. Januar 1979 sich auch sprachlich im Wesentlichen mit der schriftlichen, dem Angeklagten sprachlich fremden Aussage vom 19. Januar 1979 deckt“, nicht in Widerspruch gesetzt. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse brauchte es aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1956 – 4 StR 365/56 bei Martin in DAR 1957, 68).

II. Die Sachbeschwerde gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils hat ebenfalls keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Feststellungen die tatrichterliche Annahme eines Handelns aus Habgier tragen. Auch wenn das zu verneinen wäre, bliebe die Tat Mord, weil sie der Ermöglichung einer anderen Straftat diente. Da auf die absolute Strafe des § 211 StGB erkannt ist, könnte der etwaige Wegfall eines der beiden angenommenen Qualifizierungsmerkmale auf den Strafausspruch keinen Einfluss haben.

Die mit der Verfahrensrüge verflochtenen weiteren sachlich-rechtlichen Beanstandungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung.

Auch im Übrigen hat die strafrechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin keinen Rechtsfehler ergeben.

III. Dagegen kann die Entscheidung über den Anspruch der Nebenklägerin Ella ███████ auf Ersatz der Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) nicht bestehen bleiben. Diesen Anspruch hatte die Nebenklägerin durch gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 1542 Abs. 1 RVO ganz oder teilweise verloren, wenn sie von einem Sozialversicherungsträger Sterbegeld (§§ 201 ff., 589 Abs. 1 Nr. 1 RVO) verlangen konnte (vgl. OGHZ 4, 16; BGH VersR 1959, 231, 232; BGH NJW 1977, 802, 803). Ob das der Fall ist, lässt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen. Dem Revisionsgericht ist es daher nicht möglich, die Verurteilung des Angeklagten zu Schadensersatz nachzuprüfen. Sie ist folglich aufzuheben. Eine Zurückverweisung allein des Anschlussverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. OGHSt 2, 46, 47; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 406a StPO Rn. 6; KMR 6. Aufl. § 406a Anm. 2c).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel

Zitiert (2)

Zitiert von (4)