Treffer
BGH Urteil

Revision des Nebenklägers verworfen – Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 259/80
Datum
26.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte gegen den Freispruch der Angeklagten in einem Totschlagsverfahren Revision ein. Zentrales Problem war die Beurteilung der Schuldfähigkeit (§ 20, § 21 StGB) bei widersprüchlichen psychiatrischen Gutachten und das Zurückweisen weiterer Beweiserhebungen. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen waren unzulässig, die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden und der Freispruch nach in dubio pro reo bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei widersprüchlichen psychiatrischen Gutachten kann das Tatgericht aufgrund eigener, durch die Sachverständigen vermittelter Sachkunde eine abschließende Würdigung der Schuldfähigkeit vornehmen; die Revisionsinstanz überprüft diese Würdigung nur auf Rechtsfehler.

2

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die rügende Partei keine konkreten Tatsachen, eine bestimmte Beweisbehauptung und das erwartete Beweisergebnis darlegt.

3

Kann das Tatgericht die Schuldfähigkeit nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, ist zugunsten der Angeklagten von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) auszugehen (in dubio pro reo).

4

Die Ablehnung weiterer Gutachten oder Beweisanträge ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nach Anhörung der Sachverständigen die zur Entscheidung erforderliche Sachkunde dargelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 31. Oktober 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 259/80 vom 26. Juni 1980 in der Strafsache gegen die Hausfrau Hildegard ███ geb. █████, geboren am ███████ 1935 in ███████, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der ███████████████████, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Oktober 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen, die der Angeklagten im Revisionsrechtszug entstanden sind, zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die zugelassene Anklage legt der 1935 geborenen Angeklagten zur Last, im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit ihre am 21. Januar 1971 geborene Tochter Ilka getötet und versucht zu haben, ihren am 17. Juni 1966 geborenen Sohn Guido zu töten. Die Schwurgerichtskammer hält es nach dem Geständnis der Angeklagten für erwiesen, dass sie in der Absicht, gemeinsam mit ihren Kindern aus dem Leben zu scheiden, am 5. Dezember 1977 ihre sechsjährige Tochter in einem Kellerraum des von der Familie bewohnten Bauernhauses an einer Querstrebe einer Halterung für einen Öltank mit einem Kälberstrick erhängte, nachdem sie dem Kind zuvor zwei Gläser Fruchtsaft, vermischt mit Sekt und vier bis fünf aufgelösten Tabletten Betadorm, zu trinken gegeben hatte; die Leiche des Mädchens warf sie in einen sieben Meter tiefen Brunnen in einem anderen Kellerraum des Hauses. Die Schwurgerichtskammer hat ferner festgestellt, dass sie am Tag darauf (6. Dezember 1977) in derselben Absicht ihrem schlafenden Sohn Guido, dem sie vorher drei Gläser Saft mit beigemengtem Sekt zu trinken gegeben hatte, eine Strumpfhose um den Hals legte und fest zuzog; da es ihr infolge der unerwartet starken Gegenwehr des aufgewachten Jungen nicht gelang, ihn zu erdrosseln, versuchte sie, ihn in dem Brunnen des Hauses zu ertränken. Als auch dieser Versuch fehlschlug, versuchte sie, Guido zu vergiften, indem sie ihn veranlasste, acht Tabletten Betadorm zu schlucken. In der Annahme, dass das Kind aufgrund der eingenommenen Tabletten einschlafen und nicht mehr aufwachen würde, begab sich die Angeklagte auf den Heuboden der Deele des Hauses und nahm dort nach und nach etwa vierzig Tabletten Betadorm, die sie in Rum auflöste, zu sich. Während die dem Sohn Guido verabreichte Tablettendosis nicht tödlich war, wäre die von der Angeklagten selbst in Verbindung mit dem genossenen Alkohol aufgenommene Giftmenge absolut tödlich gewesen. Das Leben der Angeklagten wurde jedoch gerettet, weil sie am Abend des 6. Dezember 1977 gefunden und intensiver ärztlicher Behandlung zugeführt wurde.

Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, da „davon auszugehen“ (UA 15) sei, dass sie die ihr zur Last gelegten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Es hat in der Hauptverhandlung zwei Sachverständige gehört, den Nervenarzt und Psychiater Dr. █████████, Leitender Landesmedizinaldirektor a.D., und den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. ███████████, Direktor des Niedersächsischen Landeskrankenhauses ████████. Nach Auffassung von Dr. █████████ lag bei der Angeklagten zur Tatzeit keine krankhafte seelische Störung vor, sondern eine schwere andere seelische Abartigkeit (sog. reaktive Depression), deren Ausmaß jedoch nicht zur Schuldunfähigkeit geführt habe; die Schuldfähigkeit der Angeklagten sei vielmehr nur erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB). Demgegenüber hat Prof. Dr. ███████████ die Meinung vertreten, die Angeklagte habe zur Tatzeit an einer endogenen Psychose, d.h. einer krankhaften seelischen Störung gelitten, aufgrund deren sie – im Falle noch vorhandener Unrechtseinsichtsfähigkeit – jedenfalls nicht in der Lage gewesen sei, nach einer solchen Einsicht zu handeln. Das Schwurgericht konnte aufgrund der Ausführungen der beiden Sachverständigen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, „ob bei der Angeklagten zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung (endogene depressive Psychose) oder eine schwere andere seelische Abartigkeit (reaktive Depression) vorlag“ (UA 19), zumal sich beide seelischen Anomalien überlappen können. Das Landgericht ist deshalb im Anschluss an die sachverständigen Erläuterungen von Prof. Dr. ███████████ der Auffassung, dass selbst dann, wenn keine krankhafte seelische Störung, sondern eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen habe, diese hier vor allem in Anbetracht der Einzelheiten des Tatgeschehens so tiefgreifend gewesen sei, dass die Angeklagte auch bei einer möglicherweise gegebenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Tuns unfähig gewesen sei, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Die Schwurgerichtskammer hat deshalb zugunsten der Angeklagten deren Schuldunfähigkeit bejaht (UA 19).

Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers; sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Wird ein Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift angefochten, so müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Dazu gehört bei einer Aufklärungsrüge eine bestimmte Beweisbehauptung sowie die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (BGH, Urteil vom 15. April 1980 – 5 StR 115/80). Diesen Anforderungen genügt die erhobene Rüge nicht. Der Nebenkläger beanstandet lediglich, dass sich das Gericht angesichts der unterschiedlichen Gutachten nicht zur eigenen Sachkunde hätte befähigt fühlen dürfen und das Vorhandensein dieser Sachkunde auch nicht nachgewiesen habe.

2. Auch die Rüge, mit der die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages beanstandet wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Revision teilt weder den Inhalt des Beweisantrags noch die Gründe des die Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnenden Beschlusses mit. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet. Die Schwurgerichtskammer durfte sich nach Anhörung der Sachverständigen Dr. █████████ und Prof. Dr. ███████████ selbst die erforderliche Sachkunde zutrauen. Dass sie diese erlangt hatte, ist im angefochtenen Urteil in ausreichender Weise dargetan (UA 19).

II. Sachbeschwerde

Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Das Landgericht hat die Sachverständigengutachten umfassend gewürdigt, indem es sich mit ihnen im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich anhand der Beweismittel eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld der Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler werden hier weder von der Revision aufgedeckt noch sind sie sonst ersichtlich. Dass die Strafkammer die für ihre Überzeugungsbildung geltenden Grundsätze verkannt hätte und der Freispruch hierauf beruhen könnte, lässt sich nicht feststellen. Das Landgericht hat sich, wie die Urteilsgründe ausweisen, aufgrund eigener, durch die Sachverständigen vermittelter Sachkunde ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für seine Überzeugung gebildet, dass die Angeklagte im Zeitpunkt des Tatgeschehens schuldunfähig gewesen sein kann. Diese Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche oder Verstöße gegen gesicherte Erfahrungssätze. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schwurgerichtskammer, die hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Angeklagten auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme letztlich sichere Feststellungen nicht hat treffen können, in Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten der Angeklagten zu entscheiden ist, diese freigesprochen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

III. Über die Entscheidung über einen der Angeklagten zustehenden Anspruch auf Entschädigung für erlittene einstweilige Unterbringung und Untersuchungshaft ist der Senat nicht zuständig. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 3 StEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO gegen die insoweit ergangene Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der StPO gegeben. Daraus folgt, dass der Senat über die von der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittel gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts zu entscheiden hätte, wenn und solange er mit der Revision dieser Beschwerdeführer befasst wäre (BGH, Beschlüsse vom 17. März 1976 – 3 StR 379/75 und vom 13. Mai 1976 – 4 StR 159/76). Im vorliegenden Fall hatte der Senat nur über die Revision des Nebenklägers zu entscheiden; eine Revision der Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft lag ihm nicht zur Entscheidung vor. Über die sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung über eine der Angeklagten zu gewährende Entschädigung hat deshalb das Oberlandesgericht Hamm zu befinden.

RußSalgerEngelhardt
KnoblichGoydke

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