Abgabe der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers an das OLG wegen Unzuständigkeit des Revisionsgerichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 159/76
- Datum
- 13.05.1976
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO setzt voraus, dass zugleich über die Revision des Angeklagten entschieden werden kann.
Eine den Angeklagten belastende Entscheidung ist ohne vorherige Zustellung der gegen ihn gerichteten Beschwerde und ohne seine Anhörung unzulässig.
Sind die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht gegeben, ist das Revisionsgericht unzuständig und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Bergmann Herbert, geboren ████████████ 1955 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Mai 1976
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Kleve – Auswärtige Strafkammer in Moers – vom 25. November 1975 an das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben.
Gründe
Das Revisionsgericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers nicht zuständig.
Die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO sind im vorliegenden Fall schon aus dem Grunde nicht gegeben, weil der Senat derzeit zwar über die Revision des Angeklagten, nicht aber gleichzeitig über die Beschwerde des Nebenklägers entscheiden kann. Die sofortige Beschwerde ist dem Angeklagten nach dem Akteninhalt bisher nicht zugestellt worden. Ohne Anhörung ist jedoch eine den Angeklagten belastende Entscheidung, die möglich erscheint, nicht zulässig.
Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der Bundesgerichtshof nicht auch aus dem Grunde unzuständig ist, weil er nicht zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1974 – 1 StR 100/74 –).
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