Revision verworfen; PKH-Antrag der Nebenklägerin abgelehnt, Zuständigkeit der OLG für Kostenbeschwerde
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 73/90
- Datum
- 09.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin in der Revisionsinstanz setzt voraus, dass eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist; bei einer offensichtlich unbegründeten Revision des Angeklagten entfällt diese Erforderlichkeit.
Die Revision des Angeklagten ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Rechtsmittel keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet.
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen eine Kostenentscheidung nach §464 Abs.3 StPO entscheidet das Revisionsgericht nur, wenn zugleich eine Revision des Angeklagten anhängig ist; fehlt diese Verbindung, entscheidet das Oberlandesgericht/ Beschwerdegericht.
Bei Verwerfung der Revision sind die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; notwendige Auslagen der Nebenklägerin sind ihm ebenfalls zuzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Thomas Walter-Wilhelm, dort geboren am ████████ 1958, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. März 1990 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 5).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, dabei aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin getroffen.
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Absatz 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH GA 1984, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1). Hat der Angeklagte Revision, der Nebenkläger nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (offengelassen von BGH, Beschluss vom 13. Mai 1976 – 4 StR 159/76). Da der Senat nur mit der Revision des Angeklagten befasst war, hat über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 2 GVG).
| Herrmann | Fuhrmann | Hager | |||
| Schuster | Horstkotte |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 431/16 · 21.02.2017Zuständigkeit bei Kostenbeschwerde des Nebenklägers – BGH verweist an OLG Köln
- BGH · 5 StR 116/20 · 31.03.2020Kostenbeschwerde der Nebenklägerin: BGH verweist Zuständigkeit an Hanseatisches OLG
- BGH · 2 StR 535/17 · 23.01.2018Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Zuständigkeit des Revisionsgerichts
- BGH · 5 StR 153/90 · 24.04.1990Revision wegen versuchter räuberischer Erpressung vom BGH als unbegründet verworfen