Revision wegen versuchter räuberischer Erpressung vom BGH als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 153/90
- Datum
- 24.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen, wenn die Vorinstanz keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler aufweist.
Wird die Revision verworfen, hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies umfasst auch die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung der Vorinstanz sind dem Oberlandesgericht zuzuweisen, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
███ Hans-Peter geboren am ███████ 1954 in ████
wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. April 1990, zu 1) einstimmig,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. September 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 18. April 1990 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des angeführten Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1; Beschluss des Senats vom 9. März 1990 – 5 StR 73/90).
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