Haftentschädigung: Revisionsgericht nicht zuständig, Sache an OLG abgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 14/84
- Datum
- 08.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO ist gegen Entscheidungen über Haftentschädigung zulässig.
Das Revisionsgericht ist nur dann zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat; nur in diesem Falle besteht der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln.
Ist an das Revisionsgericht lediglich eine Revision der Staatsanwaltschaft gerichtet, fehlt diesem das Ermächtigungs‑ und Zuständigkeitsverhältnis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde; die Sache ist an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 14/84
Beschluss in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Arbeiter Reinhard, dort geboren am █████ ██ 1956, – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 1984
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Haftentschädigung an das Oberlandesgericht München abgegeben.
Gründe
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Haftentschädigung ist der Senat nicht zuständig. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 StPO gegen die insoweit ergangene Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung gegeben. Das Revisionsgericht ist für diese Beschwerde jedoch nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1974 – 1 StR 100/74; vom 17. März 1976 – 3 StR 379/75; Urteil vom 26. Juni 1980 – 4 StR 259/80 bei Holtz MDR 1980, 988; a. A. BGH, Beschluss vom 1. März 1977 – 5 StR 82/77 bei Holtz MDR 1977, 640 mit nicht tragender Begründung; Schikora LR, StPO 36. Aufl., § 464 Rdn. 22). Da der Senat nur über die Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, ist für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch das Oberlandesgericht zuständig.
| Schikora | Maul | Granderath | |||
| Herdegen | Foth |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 259/80 · 26.06.1980Revision des Nebenklägers verworfen – Freispruch wegen Schuldunfähigkeit bestätigt
- BGH · 5 StR 82/77 · 01.03.1977Revision verworfen; Zuständigkeit für sofortige Beschwerde über Kostenentscheidung
- BGH · 1 StR 14/84 · 08.03.1984Einstellung wegen Strafklageverbrauch bei fortgesetztem Betäubungsmittelhandel bestätigt