Treffer
BGH Beschluss

Haftentschädigung: Revisionsgericht nicht zuständig, Sache an OLG abgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 14/84
Datum
08.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung von Haftentschädigung durch das Landgericht. Der BGH entschied, dass das Revisionsgericht für die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO nur zuständig ist, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat. Da hier nur eine Revision der Staatsanwaltschaft anhängig war, wurde die Sache an das Oberlandesgericht München abgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO ist gegen Entscheidungen über Haftentschädigung zulässig.

2

Das Revisionsgericht ist nur dann zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat; nur in diesem Falle besteht der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln.

3

Ist an das Revisionsgericht lediglich eine Revision der Staatsanwaltschaft gerichtet, fehlt diesem das Ermächtigungs‑ und Zuständigkeitsverhältnis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde; die Sache ist an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben.

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 14/84

Beschluss in der Strafsache gegen ███ aus ███, den Arbeiter Reinhard, dort geboren am █████ ██ 1956, – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 1984

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Haftentschädigung an das Oberlandesgericht München abgegeben.

Gründe

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Haftentschädigung ist der Senat nicht zuständig. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 StPO gegen die insoweit ergangene Entscheidung des Landgerichts die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung gegeben. Das Revisionsgericht ist für diese Beschwerde jedoch nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1974 – 1 StR 100/74; vom 17. März 1976 – 3 StR 379/75; Urteil vom 26. Juni 1980 – 4 StR 259/80 bei Holtz MDR 1980, 988; a. A. BGH, Beschluss vom 1. März 1977 – 5 StR 82/77 bei Holtz MDR 1977, 640 mit nicht tragender Begründung; Schikora LR, StPO 36. Aufl., § 464 Rdn. 22). Da der Senat nur über die Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte, ist für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch das Oberlandesgericht zuständig.

SchikoraMaulGranderath
HerdegenFoth

Zitiert (3)