Revision verworfen; Zuständigkeit für sofortige Beschwerde über Kostenentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 82/77
- Datum
- 01.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO setzt voraus, dass sofortige Beschwerde über die Kostenentscheidung und Berufung oder Revision denselben Angeklagten betreffen, damit das Revisionsgericht auch über die sofortige Beschwerde entscheiden kann.
Wenn in einem Verfahren mehrere Angeklagte unterschiedliche Rechtsmittel (z. B. Revision und sofortige Beschwerde) einlegen, fehlt es an dem für eine Übertragung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde erforderlichen engen Zusammenhang; die Entscheidung über die sofortige Beschwerde obliegt dem zuständigen Beschwerdegericht.
Die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht die Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO auf einen Angeklagten erstreckt, beseitigt nicht die Rechtskraft der Hauptsache gegenüber diesem Angeklagten in einem Umfang, der ein Zurückhalten der Entscheidung über die sofortige Beschwerde rechtfertigen würde.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Zuständigkeitsverteilung nach § 464 Abs. 3 StPO sind in entsprechender Anwendung des § 14 StPO für die Oberlandesgerichte verbindlich.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 15. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Schweißer Eitel ████ aus ███, dort geboren ██████ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Lagerverwalter Detlef S[REDACTED] aus [REDACTED], 1958 in [REDACTED] geboren,
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. März 1977 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1976 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten S[REDACTED] gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils hat das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden.
Gründe
Die Vorschrift des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO regelt den Fall, dass gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und „im Übrigen“ Berufung oder Revision eingelegt wird. Sie setzt zwar nicht voraus, dass ein und derselbe Beschwerdeführer beide Rechtsmittel eingelegt hat; jedoch müssen sich beide Rechtsmittel auf denselben Angeklagten beziehen. Wenn in einem Verfahren gegen mehrere Angeklagte der eine Revision eingelegt und ein anderer die Kosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten hat, wie es hier geschehen ist, fehlt es an dem engen Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln, welcher den Gesetzgeber dazu veranlasst hat, aus Gründen der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu übertragen.
Die Möglichkeit, dass das Revisionsgericht die Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO auf den Angeklagten erstreckt, der nur die Kosten- und Auslagenentscheidung angefochten hat, ändert daran nichts. Gegen ihn ist die Entscheidung in der Hauptsache bereits rechtskräftig. Die Rechtskraft ist zwar auflösend bedingt durch die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 357 StPO. Trotzdem ist das Verfahren gegen diesen Angeklagten insoweit beendet. Es wäre daher nicht sinnvoll, die abschließende Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen so lange hinauszuzögern, bis über die Revision des Mitangeklagten entschieden wird. Die Gründe der Verfahrenswirtschaftlichkeit und der Einheitlichkeit des Verfahrensabschlusses, auf die das Oberlandesgericht Oldenburg hinweist, und das Interesse des Beschwerdeführers an einer vollständigen Beendigung seines Verfahrens erfordern vielmehr, über die sofortige Beschwerde möglichst bald nach dem Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache zu entscheiden. Dazu ist nur das Beschwerdegericht imstande.
Der Senat hat diese Ansicht schon im Beschluss vom 13. Juli 1976 – 5 StR 360/76 – vertreten. Er hält an ihr fest.
Diese Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 14 StPO und ist für das Oberlandesgericht bindend (BGH LM BRAGebO § 99 Nr. 3 = MDR 1971, 676).
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