Treffer
BGH Urteil

Einstellung wegen Strafklageverbrauch bei fortgesetztem Betäubungsmittelhandel bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 14/84
Datum
08.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht stellte das Verfahren wegen Strafklageverbrauchs ein; die Staatsanwaltschaft legte Revision mit Verletzung materiellen Rechts ein. Der BGH verwirft die Revision: Die Erwerbs- und Veräußerungshandlungen von Juli bis September 1981 bilden aufgrund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes eine fortgesetzte Tat und waren bereits Gegenstand des früheren Urteils. Eine kurzzeitige Inhaftierung unterbrach den Gesamtvorsatz nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 3 GG (Verbot wiederholter Strafverfolgung) schließt eine erneut zulässige Verfolgung aus, wenn die nach dem früheren Urteil festgestellten Tathandlungen dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO bilden.

2

Mehrere Erwerbs- und Veräußerungshandlungen über einen zusammenhängenden Zeitraum mit einheitlichem Gesamtvorsatz können als fortgesetzte Handlung einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit eine einzige Tat darstellen.

3

Ob eine zwischenzeitliche Inhaftierung den Gesamtvorsatz unterbricht, ist eine tatrichterliche Würdungsfrage; eine kurzzeitige Haft, nach der der Täter den Plan unverzüglich fortsetzt, unterbricht den Gesamtvorsatz nicht.

4

Tatrichterliche Feststellungen zur Einheitlichkeit des Geschehens und zum Gesamtvorsatz sind für die Revision bindend; gegen darauf gestützte Wertrichtungen können rechtliche Einwände nur eingeschränkt erhoben werden.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 4. August 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Reinhard ███ aus ███, dort geboren am ███, - Sachbezeichnung: ███ wa. - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. August 1983 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Verbrauchs der Strafklage eingestellt. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Das – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. a) Zu dem Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe auf Grund Gesamtvorsatzes zusammen mit zwei Mittätern im Juli, August und September 1981 drei Einkaufsfahrten nach Holland unternommen, dort insgesamt 3200 g Haschisch (1000 g, 900 g, 1300 g) erworben und die ersten beiden Lieferungen zum größeren Teil im oberbayerischen Raum abgesetzt, zum kleineren Teil selbst verbraucht. Als sie die letzte Lieferung, die die Verkäufer in der Nähe von ███████████ vergraben hatten, suchten, wurden S. und sein Mittäter ███ festgenommen; die Polizei stellte 500 g Haschisch sicher, während ein weiteres Versteck, in dem 750 g Haschisch lagerten, unentdeckt blieb. S., der am selben Tage wieder auf freien Fuß gesetzt worden war, begab sich unmittelbar danach zu dem Versteck, brachte das restliche Haschisch nach █████ und verkaufte zusammen mit dem Mittäter P. mindestens 400 g hiervon, während sie 250 g selbst verbrauchten.

b) Gegen den Angeklagten S. wurde bereits im Jahr 1981 ein Strafverfahren eingeleitet; in dem er am 9. November 1981 vom Amtsgericht Mönchengladbach wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln rechtskräftig verurteilt wurde. Nach den Feststellungen dieses Urteils hatte er von Juli bis September 1981 Haschisch zum Eigenverbrauch erworben; weiter hatte er den Mitangeklagten K. bei dem Erwerb der von der Polizei gefundenen Lieferung von 500 g Haschisch unterstützt.

2. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass durch diese Verurteilung Strafklageverbrauch hinsichtlich des strafbaren Geschehens eingetreten ist, das Gegenstand des Verfahrens ist. Der Angeklagte kann deshalb nach Art. 103 Abs. 3 GG wegen dieser Taten nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.

a) Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt davor, dass jemand wegen einer Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, erneut verfolgt wird. Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO; eine sachlich-rechtliche Tat ist auch eine einzige Tat im Sinne des § 264 StPO (BVerfGE 45, 434, 435; BGHSt 29, 288, 292).

b) Die Strafverfahren vor dem Amtsgericht Mönchengladbach und dem Landgericht München II haben dieselbe Tat zum Gegenstand, weil die einzelnen Tathandlungen sachlich-rechtlich und damit auch im Sinne des § 264 StPO eine einheitliche Tat darstellen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass der Erwerb des Haschisch bei der ersten Hollandfahrt im Juli 1981 sowohl dem Eigenverbrauch als auch der Weiterveräußerung und der damit verbundenen Gewinnerzielung diente. Spätestens während des Verkaufs des zunächst erworbenen Haschisch entschlossen sich die drei Tatbeteiligten, alsbald weitere Fahrten nach Holland unter Verwendung der bestehenden Verbindungen zum Erwerb von Betäubungsmitteln sowohl zum Eigenverbrauch als auch zum Weiterverkauf zu unternehmen (UA S. 19).

Bei dieser Sachlage stellen Erwerb und Handeltreiben des Angeklagten in der Zeit vom Juli bis September 1981 eine fortgesetzte Handlung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1978 – 3 StR 310/78 bei Holtz MDR 1979, 106; StV 1981, 126). Es handelt sich damit um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der den vom Amtsgericht Mönchengladbach abgeurteilten Sachverhalt umfasst; das Amtsgericht hätte bei voller Kenntnis des Sachverhalts seine Untersuchung auf das gesamte strafbare Geschehen erstrecken müssen (BGH NStZ 1982, 128, 213). Damit war der Sachverhalt insgesamt Gegenstand des damaligen Verfahrens und kann nicht nochmals abgeurteilt werden.

c) Die Staatsanwaltschaft stellt diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Frage. Sie meint jedoch, durch die Festnahme des Angeklagten am 18. September 1981 sei die fortgesetzte Handlung unterbrochen worden; der später erfolgte Verkauf der restlichen 750 g Haschisch sei eine selbständige Tat und daher nicht Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht gewesen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden.

Ob eine Inhaftierung zur Unterbrechung des Gesamtvorsatzes führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt der Beurteilung des Tatrichters (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 1966 – 5 StR 112/66 – bei Dallinger MDR 1966, 558; vom 18. Dezember 1981 – 2 StR 395/81). Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte, der noch am Tage seiner Festnahme wieder entlassen wurde, das restliche Rauschgift sofort an sich genommen und nach Dachau verbracht hat, so dass die Tat in unmittelbarer Fortsetzung des zuvor gefassten Planes weiterverfolgt wurde (UA S. 13, 21). Wenn das Landgericht bei dieser Sachlage eine Unterbrechung des Gesamtvorsatzes verneint, können dagegen rechtliche Einwände nicht erhoben werden.

Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet.

HerdegenSchikoraGranderath
MaulFoth
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