Treffer
BGH Beschluss

Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Strafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 330/85
Datum
11.06.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten richteten sofortige Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Zentral war, ob das Revisionsgericht über diese Beschwerden zu entscheiden hat. Der BGH stellt fest, dass das Revisionsgericht nur dann zuständig ist, wenn der Beschwerdeführer zugleich Revision eingelegt hat; lag nur eine staatsanwaltschaftliche Revision vor, obliegt die Entscheidung dem Oberlandesgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist nur dann für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen eine Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zuständig, wenn zugleich eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision anhängig ist.

2

Voraussetzung der Zuständigkeit des Revisionsgerichts ist ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und der vom Beschwerdeführer eingelegten Revision.

3

Ist lediglich eine Revision der Staatsanwaltschaft anhängig, so entscheidet über die sofortige Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG.

4

Fehlt die gleichzeitig vom Beschwerdeführer eingelegte Revision, ist die Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen nicht vom Revisionsgericht zu treffen, sondern der örtlich und sachlich zuständige Oberlandesgericht zu bestimmen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Minnalies ████████, geboren am █ 1939 in ██, Kreis ████, 2. den Kraftfahrer Dieter ██, geboren am ███ 1948 in █████, Kreis ██,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Juni 1985

Tenor

Über die sofortigen Beschwerden der Angeklagten ████████ und ██ gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 1984 hat das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden.

Gründe

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 – 4 StR 259/80 – bei Holtz in MDR 1980, 988; Beschlüsse vom 8. März 1984 – 1 StR 14/84 – GA 1984, 475 und vom 8. August 1984 – 3 StR 320/84 – StVert 1984, 411 = NStZ 1984, 549 = bei Holtz in MDR 1984, 980).

Da der Senat nur mit der Revision der Staatsanwaltschaft befaßt war, über die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

HorstkotteFleischmannRebitzki
SchusterNiepel

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