Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Entschädigungsanspruchs nach Raub wegen fehlender Fahrlässigkeitsfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 159/89
Datum
25.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Raubes, das ihn zu fünf Jahren Haft und zur gemeinschaftlichen Zahlung von 500 DM Schmerzensgeld verurteilte. Der BGH gab der Revision insoweit statt, hob den Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten auf und verwies nicht zurück. Es fehlten konkrete Feststellungen, welcher Täter das Tränengas einsetzte und ob der Angeklagte die dadurch verursachte Verletzungsgefahr hätte vorhersehen müssen. Die übrigen Revisionsangriffe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung des Verletzten sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass der Angeklagte die für die Verletzung erforderliche Fahrlässigkeit verwirklicht hat.

2

Fehlen Feststellungen dazu, welcher Täter eine gefährliche Zusatzhandlung (z. B. Einsatz von Tränengas) vornahm oder ob der Angeklagte von dieser Gefahr wusste oder sie hätte vorhersehen müssen, ist eine Entschädigungsforderung gegen den Angeklagten nicht tragfähig.

3

Die bloße Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Tatplan und die Teilnahme an der Wegnahme rechtfertigen ohne weitere konkrete Feststellungen zur Beteiligung oder Vorhersehbarkeit nicht die Zurechnung von durch Dritte verursachten Schäden.

4

Eine Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über einen Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn die Urteilsfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte bieten, die eine ergänzende Aufklärung oder ein anderes Ergebnis erwarten lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 26. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 159/89 █████████ in der Strafsache gegen Manfred Otto Alfred ███████ aus ███████████, geboren am █████ 1954 in LO, wegen Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1989 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. September 1988 im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Raubes eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und ihn darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner mit den früheren Mitangeklagten an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 500 DM zu zahlen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet, ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrüge des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Dagegen hält der Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten rechtlicher Prüfung nicht stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon an objektiven Maßstäben für die Darlegung der erforderlichen Fahrlässigkeit des Angeklagten hinsichtlich der durch den Einsatz des Tränengassprays verursachten Verletzungen des Nebenklägers. Die Wegnahme ermöglichen sollte, war bereits als eine Handlung, die die Wegnahme ohne erkennbaren Anlass zu einer Körperverletzung ausweitete, abgeschlossen, als einer der Täter den gefesselten und geknebelten Zeugen im hinteren Teil der Betriebshalle mit Tränengas besprühte. Die Urteilsgründe gehen davon aus, dass weder festgestellt werden konnte, welcher der drei am Tatort befindlichen Täter dieses Tatwerkzeug benutzte, noch dass der Beschwerdeführer eine solche Sprühdose gesehen hatte oder dass über den möglichen Einsatz eines derartigen Mittels wenigstens zuvor gesprochen worden war. Für ein Vorhersehenmüssen einer derartigen Gefahr, die über die der eigentlichen Raubhandlung immanenten Gefahr hinausgeht, bieten die Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte gemäß dem gemeinsamen Tatplan nicht unmittelbar an der Ausführung des Geschehens beteiligt war, sondern als Tatbeteiligter oder Augenzeuge an einem anderen Ort das Umladefahrzeug bereithielt.

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. April 1980 – 5 StR 115/80; BGHR StPO § 404 I Antragstellung 1, 405 Feststellungsmangel 1; BGH NStZ 1988, 237; MDR 1988, 875).

zschockelt

KrauthRissing-van Saan
GribbohmHarms
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