§ 244 Abs. 3 StPO: Unzulässige Wahrunterstellung beim abgelehnten Entlastungszeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 365/56
- Datum
- 06.12.1956
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ersetzt das Gericht eine beantragte Beweiserhebung durch Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), muss es die Beweistatsache in ihrem wirklichen Sinn und vollen Umfang vorbehaltlos als wahr behandeln.
Bei einer Wahrunterstellung darf das Gericht die Richtigkeit der unterstellten Tatsache nicht durch Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder Wahrnehmungsfähigkeit des benannten Zeugen relativieren; andernfalls ist der Beweis zu erheben oder der Antrag aus einem gesetzlich zulässigen Grund abzulehnen.
Ablehnungsgründe für einen Beweisantrag müssen in der Hauptverhandlung im Ablehnungsbeschluss angeführt werden; ein Nachschieben von Ablehnungsgründen in den Urteilsgründen ist unzulässig.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn sie auf einer vorwegnehmenden Abwägung des angebotenen Beweismittels mit bereits erhobenen Beweisen beruht oder das Gegenteil der behaupteten Tatsache für erwiesen hält (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Wird ein erhebliches Entlastungsbeweismittel verfahrensfehlerhaft nicht erhoben, liegt eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung vor (§ 338 Nr. 8 StPO), wenn die unter Beweis gestellte Tatsache die Schuld- oder Verschuldensbewertung beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ludwig █████████ aus ██, geboren am ████████████████ 1926 in █████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr mit einem Lastzug auf der Bundesautobahn von Recklinghausen-Stuckenbusch in Richtung Düsseldorf. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 60 km/h. Beim Überholen eines langsam vor ihm fahrenden Lastzugs, der von dem Kraftfahrer ███████ gesteuert wurde, stieß er mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Lastwagens und der rechten Kante seines Führerhauses gegen die linke hintere Kante des Anhängers dieses Lastzugs. Durch den Zusammenstoß erlitt sein Beifahrer einen Schädelbruch und starb am nächsten Tage. Zwei weitere nachfolgende Lastwagen und ein Kombi-Wagen wurden beim Ausweichen nach links ebenfalls beschädigt.
Während der Angeklagte den Unfall dadurch erklärt, dass sich der Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzugs „wahrscheinlich“ plötzlich gelöst und durch das selbsttätige Einsetzen der Bremsung mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben sei, nimmt die Strafkammer an, dass sich der Anhänger entgegen der Bekundung des Zeugen KC___), der als letzter Unfallbeteiligter mit seinem Lastwagen auf den Grünstreifen ausgewichen war, erst infolge des Zusammenpralls gelöst habe. Nach ihrer Auffassung ist der Unfall auf die Unaufmerksamkeit des Angeklagten zurückzuführen, der sein Augenmerk nicht genügend auf den vor ihm fahrenden Lastzug gerichtet habe und zu spät auf die Überholungsbahn gefahren sei.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Auf die Verfahrensbeschwerde hin muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Mit Recht fühlt sich der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, weil die Strafkammer die Vernehmung der von ihm benannten Zeugin █████ über den Zeitpunkt der Lösung des Anhängers des Lastzugs HC___) abgelehnt hat.
Frau Ke___) war Mitfahrerin des Zeugen KC___); der bekundet hatte, er habe gesehen, dass sich der Anhänger des Lastzugs ███ bereits von dem Motorwagen gelöst gehabt habe, als der Angeklagte mit seinem Fahrzeug gegen den Anhänger gefahren sei. Er berief sich in seiner Aussage darauf, dass Frau Ke___) die gleiche Beobachtung gemacht habe. Deshalb beantragte der Verteidiger, Frau ████ ███ als Zeugin darüber zu vernehmen, „dass sich auch nach ihrer ███████████ der Anhänger des Wagens HC___) bereits gelöst hatte, als der Angeklagte mit seinem Wagen den Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzugs berührte.“ Die Strafkammer hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung nach § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten durch ihre Vernehmung bewiesen werden soll, könne so behandelt werden, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Es könne also davon ausgegangen werden, dass die Zeugin Ke___) ebenso wie Zeuge KC___) beobachtet hat, dass sich der Anhänger des Wagens ████████ ███ bereits gelöst hatte, als der Angeklagte mit seinem Wagen den Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzuges berührte. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt:
„Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge ██████ die Wahrheit sagen will; es ist auch davon ausgegangen, dass die von dem Angeklagten noch benannte in Wagen saß, auf Zeugin K__), die neben dem Grund ihrer Wahrnehmungen die gleiche Bekundung machen wird. Die Kammer ist ██████ der Überzeugung, dass die und der Zeugin █████ auf Beobachtung des Zeugen einem Irrtum beruht, ███ ██ ██████ bei der ███████████ von Verkehrsunfällen sehr häufig ist. Abgesehen davon, dass die übrigen Unfallzeugen, insbesondere der ochrag hinter dem Lastzug des Angeklagten fahrende Zeuge und auch der Angeklagte selbst nicht gesehen haben:
dass sich der Anhänger des Lastzugs schon vor dem Aufprall des Lastzugs des ███████████ ███ ███ Motorwagen gelöst hatte, erscheint es ausgeschlossen, dass K__) und die Mitfahrerin K__) von ihrem Standpunkt zur Zeit des Unfalls alle Einzelheiten des Zusammenstoßes so wahrgenommen haben, wie sie sich tatsächlich zugetragen haben; denn diesen Zeugen wurde die freie Sicht auf den Lastzug durch den Lastwagen █████ ███ vor ihnen fahrenden Lastwagen ██████ und durch den Lastzug des Kraftwagens des Angeklagten genommen. ███ ███████ den Lastzug des Zeugen ███ ████████ den Fahrzeugen des Angeklagten und des Zeugen ██ ████ hindurch sehen.“
Diese Behandlung des Beweisantrages verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
1. Die Wahrunterstellung wird dem Sinn und der Tragweite des Beweisangebotes nicht gerecht, die sich sowohl aus der Fassung des Antrags als auch aus seinem Verhältnis zu den übrigen Beweiserhebungen ergeben. Der Verteidiger hat sich zwar ausdrücklich auf die „Beobachtung“ der Zeugin berufen. Damit wollte er aber keine sachliche Einschränkung zum Ausdruck bringen oder gar selbst auf die Möglichkeit eines Irrtums der Zeugin hinweisen. Ersichtlich sollte mit der Zeugenbenennung gerade unter Beweis gestellt werden, dass sich der Unfall wirklich so zugetragen hat, wie KC___) es geschildert hat. Durch die Bekundung der Zeugin sollte also der Beweiswert der Aussage KC___) erhöht werden, um die nach dem zuvor erstatteten Sachverständigengutachten und der Aussage des Fahrers HC___) möglichen Schlussfolgerungen zu entkräften; denn sonst wäre der Beweisantrag überflüssig gewesen.
Bei dieser Verfahrenslage war das Landgericht, wenn es die Vernehmung der Zeugin durch eine Wahrunterstellung ersetzen wollte, verpflichtet, den Unfallhergang selbst, genau so wie er in dem Beweiserbieten angegeben war, ohne jeden Vorbehalt als wahr zu unterstellen. Wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, muss die Wahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn und in vollem Umfange ohne jede Bindung, Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen. Ebenso wie eine teilweise Wahrunterstellung ist deshalb auch die Einschränkung unzulässig, das Gericht sei überzeugt, dass der benannte Zeuge entsprechend der Beweisbehauptung aussagen werde, seiner Beobachtung komme aber, z. B. infolge einer beschränkten Wahrnehmungsfähigkeit oder wegen der Möglichkeit eines Missverständnisses oder Beobachtungsfehlers, gegenüber den sonstigen Beweismitteln nur eine geringe Beweiskraft zu. Die Glaubhaftigkeit des Zeugen darf das Gericht im Falle der Wahrunterstellung weder aus subjektiven noch aus objektiven Gründen anzweifeln. Wenn es glaubt, die Beweisbehauptung nicht vorbehaltlos als wahr unterstellen zu können, muss es den Beweis erheben, sofern es die Ablehnung nicht in der Hauptverhandlung ausdrücklich mit anderen im Gesetz zugelassenen Gründen rechtfertigt (vgl. u. a. RG JW 1922, 1033 Nr. 4; 1931, 1815 Nr. 27; 1936, 1132 Nr. 11; DR 1939, 1008; OGHSt 1, 208, 211; BGHSt 1, 137; BGH 5 StR 138/53 vom 22. September 1953; Löwe-Rosenberg 20. Aufl. § 244 Anm. 23). Das Nachschieben von Ablehnungsgründen im Urteil ist unzulässig (BGH NJW 1951, 368 Nr. 24).
Diese Grundsätze wurden hier wahrscheinlich schon bei der Zusage der Wahrunterstellung verletzt, da in dem ablehnenden Beschluss die Unterscheidung zwischen dem wirklichen Unfallverlauf und der Beobachtung der Zeugin bereits fühlbar wird. In den Urteilsgründen tritt der Verfahrensverstoß sodann deutlich zutage. Indem die Strafkammer erklärt, nach ihrer Überzeugung beruhe die in dem Beweisantrag bezeichnete Beobachtung der Zeugin auf einem Irrtum, entkleidet sie die Beweistatsache jeder Bedeutung für die Entlastung des Angeklagten und verletzt mithin ihre Verpflichtung zur vorurteilslosen Durchführung der Wahrunterstellung (RG JW 1931, 1815 Nr. 27; 1936, 1132 Nr. 11).
Dem steht nicht entgegen, dass als wahr unterstellte Tatsachen ebenso der freien Beweiswürdigung unterliegen wie voll bewiesene. Der Tatrichter ist zwar nicht verpflichtet, aus ihnen dieselben Schlussfolgerungen zu ziehen wie der Angeklagte. Dieser Grundsatz bezieht sich aber nicht auf die Richtigkeit der als wahr unterstellten Tatsache, sondern betrifft nur ihre Erheblichkeit für die Tatbestandsverwirklichung. Die Tatsache selbst darf im Falle ihrer Wahrunterstellung nicht mehr angezweifelt werden; ihr gegenüber bleibt dem Gericht nur noch der Nachweis offen, dass sie für die Beurteilung des Sachverhalts einflusslos ist (RGSt 44, 294, 299; BGHSt 1, 137, 139).
Es ist allerdings anerkannt, dass der Richter nicht verpflichtet ist, einen Beweis zu erheben, an dessen völliger Nutzlosigkeit von vornherein kein Zweifel bestehen kann (RGSt 46, 383; 63, 329; 75, 14; OLG Kiel DRZ 1946, 30). Das gilt namentlich dann, wenn der Beweiswert einer Zeugenaussage für die Feststellung des Sachverhalts aus körperlichen oder geistigen Mängeln des Zeugen von vornherein mit Sicherheit verneint werden kann (GA 49, 264; JW 1931, 1815 Nr. 27). In einem solchen Fall muss das Gericht aber die Ablehnung der Beweisaufnahme in der Verhandlung ausdrücklich auf diesen Grund stützen, damit der Angeklagte seine Verteidigung danach einrichten kann (RGSt 63, 329; BGH NJW 1951, 368 Nr. 24; OLG Kiel a. a. O.). Wenn es also, etwa nach anfänglicher Wahrunterstellung, zu der Überzeugung kommt, dass das Beweismittel ungeeignet ist, muss es die Verhandlung wieder eröffnen und dem Angeklagten zunächst durch Verkündung eines neuen Ablehnungsbeschlusses Gelegenheit geben, sein Vorbringen in dieser Richtung zu ergänzen. Das ist hier nicht geschehen, ganz abgesehen davon, dass – wie unter 2 erörtert wird – eine solche unbedingte Ungeeignetheit der benannten Zeugin auch nicht mit Sicherheit gegeben war.
2. Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin, dass die Behandlung des Beweisantrages auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Vorwegnahme des Beweisergebnisses zu beanstanden wäre. Der Wert eines Beweismittels für die richterliche Überzeugungsbildung von einem bestimmten Ereignis lässt sich in der Regel erst richtig bemessen, wenn der Beweis erhoben ist. Ob ein Zeuge glaubhaft ist, ob er sichere Beobachtungen über den unter Beweis gestellten Vorgang machen konnte, kann erst nach seiner Vernehmung zuverlässig beurteilt werden, bei der sich das Gericht hierüber durch entsprechende Fragen gemäß § 69 Abs. 2 StPO Gewissheit verschaffen muss (RGSt 49, 443; 51, 3; OGHSt 3, 141, 144; BGH NJW 1952, 191 Nr. 16).
Die Urteilsdarlegungen sind insoweit möglicherweise auch durch Verstöße gegen die Denkgesetze beeinflusst. Die Strafkammer meint, es sei ausgeschlossen, dass Frau Ke___) von ihrem Standort aus „zur Zeit des Unfalls“ alle Einzelheiten des Zusammenstoßes so wahrgenommen haben kann, wie sie sich zugetragen haben, weil sie den Lastzug █████████ nur zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und des █████████████ hindurch sehen konnte. Dabei verkennt sie, dass nach den bisherigen Feststellungen kurz vor dem Unfall, als sich nach der Beweisbehauptung der Anhänger des Lastzugs ███ von dem Motorwagen gelöst haben soll, der Lastzug ██████ und der ihm folgende Kombi-Wagen des Zeugen ███████ noch dicht hintereinander auf der Überholungsbahn waren, wo auch KC___) mit der Beifahrerin K___) in einem Lastwagen dahinfuhren. Diese beiden Zeugen wurden also jedenfalls nicht durch das Fahrzeug HC___) daran gehindert, den auf der rechten Straßenseite fahrenden Lastzug des Zeugen █████████ zu beobachten. Erst infolge des Zusammenstoßes bildete sich ein dichtes Fahrzeugknäuel, dem KC___) noch rechtzeitig auf den Grünstreifen ausweichen konnte.
Der Hinweis des Landgerichts, dass weder ███ noch der Angeklagte das Lösen des Anhängers vor dem Unfall gesehen haben, könnte in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung sein, wenn festgestellt wäre, dass die beiden Fahrer ihre Aufmerksamkeit überhaupt auf den von ██████ gesteuerten Lastzug gerichtet haben. Wie sich indes aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Angeklagte nur den Personenwagen beobachtet, der ihn kurz vor dem Unfall überholte. ██████ hat nach seiner polizeilichen Aussage den Lastzug █████████ vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen.
Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer erst nach eingehender Befragung der Zeugin Ke___) ein Bild darüber machen können, ob sie von ihrem Platz an der Seite des Zeugen ███ aus richtig beobachten konnte, in welchem Zeitpunkt sich der Anhänger von dem Motorwagen gelöst hat. Diesen Gesichtspunkt hätte das Landgericht auch von Amts wegen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zwecks vollständiger Erforschung des Sachverhalts beachten müssen.
3. Wie aus den weiteren Urteilsausführungen über den Beweiswert der Aussage des Zeugen ██████ zu entnehmen ist, erachtet das Landgericht dessen Bekundungen deshalb für objektiv unrichtig, weil nach dem Sachverständigengutachten der überladene Anhänger sich nicht etwa infolge der schadhaften und mangelhaft befestigten Anhängerkupplung – von dem Motorwagen losgerissen hatte, sondern weil er durch einen starken Schub gegen den Motorwagen gelöst worden ist und weil dieser Schub nach der Aussage des Zeugen ████ █████ nicht durch plötzliches starkes Bremsen entstanden sein kann. Dieselben Überlegungen liegen ersichtlich auch der Ansicht der Strafkammer über die Wertlosigkeit der Aussage der Zeugin Ke___) zugrunde. Hiernach hat das Landgericht das angebotene Beweismittel und die schon erhobenen Beweise gegeneinander abgewogen und das Gegenteil der als wahr unterstellten
Tatsache für erwiesen erachtet. Das ist unzulässig (DR 1939, 1008; OGHSt 3, 141, 144). Abgesehen davon, dass der Gerichtsbeschluss dies nicht erkennen lässt, ist die Ablehnung eines Beweisantrages aus diesem Grunde in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich untersagt.
4. Durch die erörterten Verfahrensverstöße ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO); denn das Verschulden des Angeklagten wäre mindestens geringer zu beurteilen, wenn sich der Anhänger ohne sein Hinzutun von dem Motorwagen des voranfahrenden Lastzugs gelöst und ihm plötzlich die Fahrbahn versperrt hätte. Die Sache muss deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.
| Rothberg | Seibert | Dr. Wiefels | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |
Zitiert (1)
Zitiert von (6)
- BGH · 5 StR 115/80 · 15.04.1980Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung zu Bestattungskosten
- BGH · 1 StR 804/79 · 22.07.1980BGH: Keine Verjährung bei fortgesetztem Betrugsversuch mit gefälschten US-Obligationen
- BGH · 1 StR 238/79 · 03.07.1979Revision im Bandendiebstahl: Auslieferung, Beweisanträge und Fortsetzungstat
- BGH · 4 StR 222/68 · 08.11.1968BGH: Ablehnung eines Verteidiger-Beweisantrags wegen Prozessverschleppung rechtsfehlerhaft
- BGH · 4 StR 496/60 · 20.01.1961Versuchter Totschlag: Revision verworfen, Öffentlichkeit und Beweiswürdigung rechtmäßig
- BGH · 4 StR 571/72 · 18.01.1973Revision gegen Betrugsverurteilung verworfen – Wahrunterstellung (§244 Abs.3 StPO) und Gesamtstrafenbildung