Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung verworfen – Wahrunterstellung (§244 Abs.3 StPO) und Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 571/72
Datum
18.01.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und rügte u.a. eine Verletzung der Wahrunterstellung nach §244 Abs.3 StPO sowie Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe (§76 StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, die Strafkammer habe die als wahr unterstellte Tatsache gewürdigt und keinen entscheidungserheblichen Fehler begangen. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung ergibt sich keine Beschwer für den Angeklagten, da bei richtiger Einbeziehung der Vorstrafe die Gesamtstrafe nicht günstiger ausgefallen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Tatsache gemäß §244 Abs.3 StPO in das Wissen eines Zeugen gestellt und als wahr unterstellt, darf das Gericht diese einzelne Tatsache nicht übergehen und muss sie in seine Beweiswürdigung einbeziehen.

2

Die Würdigung der als wahr unterstellten Tatsache entbindet das Gericht nicht davon, verschiedene rechtliche oder tatsächliche Schlüsse zu ziehen; ein abweichendes Schlussbild rechtfertigt nur dann die Revisionsrüge, wenn eine gegen die unterstellte Tatsache zwingend widersprechende Feststellung getroffen wurde.

3

Eine Revision, die eine Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht keinen Anhalt dafür findet, dass die Strafkammer entscheidungserhebliche Feststellungen übergangen oder in unzulässiger Weise mit der als wahr unterstellten Behauptung kollidiert hat.

4

Die Nichtberücksichtigung einer noch nicht im Strafregister vermerkten Vorstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe verletzt den Verurteilten nur, wenn die richtige Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu einer für den Angeklagten günstigeren Gesamtstrafe geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westf., 17. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 571/72 Ap. APS

in der Strafsache gegen HC 7, den Handelsvertreter Paul Josef ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1932 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung vom 18. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Erster ████████████ ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf. vom 17. März 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 4 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer dem Beweisantrag auf Vernehmung des Handelsvertreters RC und des Kaufmanns ████ als Zeugen nicht entsprochen, sondern die in deren Wissen gestellte Behauptung als wahr unterstellt und gleichwohl den Angeklagten verurteilt habe. Sie sieht darin einen Widerspruch zur Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO).

Die Rüge ist unbegründet.

In das Wissen der Zeugen gestellt und damit als wahr unterstellt wurde lediglich die Tatsache, dass die frühere Mitangeklagte BC ihre Drohung, sie werde, falls der Angeklagte nicht mitmachen sollte, von ihrer Kenntnis über seine Vorstrafen Gebrauch machen, im November 1970 bei einem Zusammentreffen mit L „wahrgemacht“ hat – und dass der Angeklagte deshalb nicht von ██ ███████████ worden sei (Bd. IV Bl. 60 d. A.).

Allein diese Tatsache stand also als erwiesen fest und war von der Strafkammer wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung zu würdigen (BGHSt 1, 137, 139; BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO).

Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Strafkammer habe diese Würdigung unterlassen; im Gegenteil: Es setzt sich an mehreren Stellen sogar ausdrücklich mit der Drohung auseinander (UA 24, 27). Dass die Strafkammer andere Schlüsse zog, als der Angeklagte sie gezogen wissen wollte, war ihr unbenommen; sie durfte lediglich nicht eine der als wahr unterstellten Tatsache widersprechende Feststellung treffen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1956 – 4 StR 365/56 bei Martin DAR 1957, 68). Das hat sie indessen hier auch nicht getan, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 27. November 1972, auf den verwiesen wird, zu Recht dargelegt hat.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Strafkammer die vom Landgericht Münster/Westf. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht am 30. April 1971 gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht einbezogen, „weil die Akten über die betreffende, im Strafregister noch nicht vermerkte Vorstrafe nicht vorlagen“ (UA 6, 28). Ob dieses Verfahren zulässig war oder, wie der Generalbundesanwalt meint, der zwingenden Vorschrift des § 76 StGB widersprach, braucht nicht erörtert zu werden. Der Angeklagte ist jedenfalls nicht beschwert.

Hätte die Strafkammer die Strafe wegen Unterhaltspflichtverletzung einbezogen, so hätte sie die Strafe für den hier abgeurteilten vierten Betrug (Rheinischer Hof) nicht auch noch einbeziehen können. Denn dieser Betrug ist erst ab 11. Mai 1971 (UA 26), also nach dem Urteil des Landgerichts Münster/Westf., begangen worden. Da die deswegen ausgesprochene (Einzel-)Freiheitsstrafe ebenfalls auf sechs Monate lautet (UA 28), ist nach Lage der Sache auszuschließen, dass die Strafkammer bei nach Meinung des Generalbundesanwalts richtiger Anwendung des § 76 StGB den Angeklagten insgesamt geringer bestraft hätte.

MeyerSpiegelSalger
MayrHürxthal

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