Treffer
BGH Urteil

BGH: Ablehnung eines Verteidiger-Beweisantrags wegen Prozessverschleppung rechtsfehlerhaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/68
Datum
08.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Im Revisionsverfahren gegen Verurteilungen u.a. wegen schweren Raubes beanstandete der BGH die Ablehnung eines von Verteidigern gestellten Alibi‑Beweisantrags auf Vernehmung ausländischer Zeugen als „Prozessverschleppung“. Maßgeblich ist grundsätzlich die Verschleppungsabsicht des Verteidigers, nicht die des Angeklagten; zudem war die Verschleppungsannahme unzureichend begründet. Deshalb wurde das Urteil betreffend einen Tatkomplex aufgehoben und zurückverwiesen. Im Übrigen blieb die Revision eines Mitangeklagten erfolglos; beim anderen blieben Feststellungen teilweise bestehen, wobei die Qualifikation nach § 250 StGB (geladenes Tatmittel) erneut zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein von einem Verteidiger gestellter Beweisantrag darf wegen Prozessverschleppung grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn eine Verschleppungsabsicht des Verteidigers festgestellt ist; die Einstellung des Angeklagten ist regelmäßig unerheblich.

2

Wird ein Beweisantrag wegen Prozessverschleppung abgelehnt, muss die zugrunde gelegte Verschleppungsabsicht tragfähig und unter Berücksichtigung wesentlicher Umstände aus dem Verfahrensablauf begründet werden.

3

Für die revisionsrechtliche Kontrolle der Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung sind ausschließlich die in der Hauptverhandlung bekanntgegebenen Ablehnungsgründe maßgeblich; das Nachschieben weiterer Ablehnungsgründe im Revisionsverfahren ist unzulässig.

4

Weicht eine Urkundsperson in einer dienstlichen Äußerung vom Protokollinhalt ab oder ist das Protokoll erkennbar lückenhaft, entfällt insoweit die ausschließliche Beweiskraft des § 274 StPO und der Revisionsrichter entscheidet nach freier Beweiswürdigung.

5

Beruht die Annahme einer Qualifikation (z.B. „geladenes“ Schusswaffenführen) auf Feststellungen aus einem anderen Tatkomplex, der wegen Verfahrensfehlern aufgehoben wird, ist die Qualifikation im verbleibenden Tatkomplex neu zu prüfen; Feststellungen können im Übrigen aufrechterhalten werden, soweit sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. November 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 222/68

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Erich ███ aus █████, dort geboren am ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██

2. den Schweißer Christian Paul ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1937 in ██████████ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger für den Angeklagten ██, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. November 1967 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 4. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Fall II 1 der Urteilsgründe (Leihhaus ███████) bestehen, soweit sie sich nicht darauf beziehen, dass die von dem Angeklagten mitgeführte Schusswaffe geladen war. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt den Angeklagten ████████ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus, den Angeklagten ██ wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Gefängnis.

Ferner hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten ████████ angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██ ist unbegründet, das des Angeklagten ████████ hat teilweise Erfolg.

A. I. Die Aufklärungsrügen gehen fehl. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 5. August 1968 zutreffend ausgeführt:

„Es trifft zwar zu, dass die Verteidigung mit Schriftsatz vom 7. Juni 1967 an die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, den Beschuldigten durch einen Psychiater auf seine Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Dieser Schriftsatz ist seitens der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung dahin beantwortet worden, dass bereits Anklage erhoben sei, dass aber, was auch noch im Einzelnen begründet worden ist, die angeregte Untersuchung und Begutachtung seitens der Staatsanwaltschaft nicht für erforderlich gehalten werde. Die Verteidigung hat einen solchen Antrag später nicht wiederholt, weder als Beweisanregung im Hauptverfahren noch als Beweisantrag in der Hauptverhandlung. Unter diesen Umständen brauchte sich die Strafkammer die jetzt vermisste Beweiserhebung, die während der Hauptverhandlung offensichtlich auch von der Verteidigung nicht für erforderlich gehalten wurde, nicht aufzudrängen. Dass die Strafkammer die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten geprüft hat, geht aus den Ausführungen des Urteils zu II 1 hervor.“

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand; das gilt vor allem auch hinsichtlich der von der Revision insbesondere angegriffenen Verurteilung wegen schweren Raubes. Das festgestellte Interesse des Angeklagten am Erfolg der Tat, der Umfang seiner Tatbeteiligung und das Maß seiner Tatherrschaft rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, er habe als Mittäter und nicht als Gehilfe an dem Raub mitgewirkt. Sein Interesse war auf eine Beteiligung an der Beute gerichtet. So suchte er nach der Tat den Angeklagten ███████ auf, um „seinen Anteil an der Beute oder dem Erlös aus dem Verkauf von Schmuck zu bekommen“ (UA S. 25), und war, um nicht übervorteilt zu werden, „gern bei der Versilberung des Schmucks dabeigeblieben“. Dass er dann offenbar doch von ████████ geprellt wurde und nur 2.000 DM erhielt, was ihm „als Anteil an der Beute sehr gering“ (UA S. 26) erschien, ändert nichts an dem festgestellten eigenen Interesse an der Tat. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat ████████ auch Einfluss auf die Planung des Raubes genommen. Als die drei Beteiligten die Frage der Bewaffnung besprachen und ███████ die von ihm mitgebrachte Pistole 38, die spätere Tatwaffe, vorzeigte, fragte ihn ████████ „ob genug Munition vorhanden sei“ (UA S. 21). Für die Ausführung der Straftat war sein Tatbeitrag von entscheidender Bedeutung. Ohne die anschließende Flucht mit dem eigens zu diesem Zweck von ihm gestohlenen Kraftwagen hätte dieser während der Mittagszeit auf einer der Hauptgeschäftsstraßen Dortmunds ausgeführte Raub kaum verwirklicht werden können. ████████ war, wie er wusste, der einzige der Beteiligten, der Auto fahren konnte. Er hatte daher wesentlichen Einfluss auf die Tat. Das sich hieraus ergebende, von seinem Willen umfasste enge Verhältnis zu ihr macht ihn zum Mittäter (BGHSt 8, 393, 396).

Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine Bedenken.

B. I. Die auf fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrages vom 18. Oktober 1967 gestützte Rüge greift durch.

Die Verteidiger des Angeklagten haben am ersten Tage der Hauptverhandlung beantragt, die Zeugin █████████ und die in der Türkei wohnhaften Zeugen █████ und ██ zum Beweis dafür zu vernehmen, dass ████████ sich zur Tatzeit in ██ aufgehalten habe. Die Revision behauptet, während die Zeugin █████████, jetzt verheiratete ████, gehört worden sei, habe das Landgericht den Beweisantrag, soweit er auf die Vernehmung der drei türkischen Zeugen gerichtet gewesen sei, im Termin am 19. Oktober 1967 abgelehnt, weil er zur Prozessverschleppung gestellt sei. Diese Ablehnung verstoße gegen § 244 Abs. 3 StPO.

Die Sitzungsniederschrift enthält zwar keinen Vermerk über die Ablehnung des Beweisantrages; jedoch entbehrt sie insoweit der ausschließlichen Beweiskraft (§ 274 StPO). Der Vorsitzende der Strafkammer hat in seiner dienstlichen Äußerung vom 29. Mai 1968 erklärt, dass über den Beweisantrag in der Sitzung vom 19. Oktober 1967 entschieden und „eine Vernehmung der Zeugen aus der Türkei wegen Prozessverschleppung abgelehnt“ worden sei. Damit ist er als eine der beiden Urkundspersonen (§ 271 Abs. 1 StPO) hinsichtlich dieses Verfahrensvorganges vom Inhalt der Niederschrift abgewichen. Die Beweiskraft des Protokolls sowie die Beweisregel des § 274 StPO sind dadurch insoweit aufgehoben, und der Senat hat in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (BGHSt 4, 364, 365). Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden und des Beschlussentwurfes, der sich bei den Akten befindet (Bd. IV Bl. 91 a) und auf den der Vorsitzende verwiesen hat, sieht der Senat es als erwiesen an, dass die Strafkammer den auf die Vernehmung der drei türkischen Zeugen gerichteten Beweisantrag in der Verhandlung vom 19. Oktober 1967 mit folgender Begründung wegen Prozessverschleppung abgelehnt hat:

„Dem Angeklagten ████████ ist seit seiner Inhaftierung vor nahezu einem Jahr bekannt, dass ihm die Beteiligung an einem Raubüberfall am 26.11.1966 vormittags auf ein Juweliergeschäft in Dortmund zum Vorwurf gemacht wird. Wenn ihm Alibizeugen bekannt waren, die bekunden sollen, dass er sich zur Tatzeit in ██ aufgehalten hat, hätte er diese und die Tatsache seines Zusammenseins mit ihnen sogleich angegeben, um seine alsbaldige Rehabilitierung und Freilassung zu erwirken. Dazu bestand umso mehr Veranlassung, als es sich dabei um ausländische Zeugen handelt, die erst in der Türkei vernommen oder zur Vernehmung nach hier bestellt werden mussten. Zudem durfte er auch nur dann damit rechnen, dass die Zeugen sich auf einen bestimmten Zeitraum für das Zusammensein mit ihm noch mit Sicherheit festlegen konnten, wenn der zeitliche Abstand nicht zu groß und die Zeugen alsbald dazu gehört wurden.

Die Tatsache, dass der Angeklagte ████████ erst jetzt in der Hauptverhandlung das Zusammensein mit den Türken erstmals behauptet und die entsprechenden Anträge auf Vernehmung gestellt hat, lässt eindeutig die Absicht der Prozessverschleppung erkennen, weil er damit eine Vertagung erreichen zu können glaubt, da die Zeugen innerhalb kurzer Frist nicht erreichbar sind.“

Dass die Revision diesen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt, wie es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an sich erforderlich wäre (BGHSt 3, 213), kann ihr im Hinblick auf die erörterte Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift nicht angelastet werden.

Die Ablehnung des Beweisantrages mit der angeführten Begründung entspricht nicht dem Gesetz und wird von der Revision mit Recht beanstandet.

a) Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem abgelehnten Beweisantrag um einen solchen der Verteidiger handelte. Dass diese ihn „namens des Angeklagten ████████“ gestellt hatten, ändert daran nichts (BGH 1 StR 323/62 vom 25. September 1962, S. 5 f.). Für die Frage der Verschleppungsabsicht sind grundsätzlich Wille und Einstellung des Antragstellers maßgebend. Da der Verteidiger ein selbständiges Beweisantragsrecht hat, das er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ausüben darf, kommt es daher bei einem von ihm gestellten Beweisantrag nach ständiger Rechtsprechung allein auf seine etwaige Verschleppungsabsicht an; die Einstellung des Angeklagten selbst ist dann unerheblich. Nur wenn der Verteidiger als bloßes Werkzeug des Angeklagten handelt oder wenn dieser ohne vernünftige Begründung durch mehrfach wechselndes, sachlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit der Verteidiger sich verlässt, bestimmenden Einfluss auf die Verteidigung und die Antragstellung nimmt, kann ein Beweisantrag des Verteidigers selbst dann zur Prozessverschleppung gestellt sein, wenn dieser das Vorbringen noch für möglicherweise wahr hält und das Verfahren nicht verschleppen, sondern fördern will (BGH NJW 1953, 1314; 2 StR 166/55 vom 24. Juni 1955, S. 3; 4 StR 160/56 vom 7. Juni 1956, S. 4; 1 StR 323/62 vom 25. September 1962, S. 5 f.). Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat von Anfang an behauptet, er habe sich zur Tatzeit nicht in Dortmund, sondern in ██ aufgehalten. Das Landgericht hätte daher dartun müssen, dass die Verteidiger nur in der Absicht gehandelt haben, den Abschluss der Hauptverhandlung mit einem Urteil wesentlich zu verzögern. Dass es seine Entscheidung stattdessen mit der Haltung und Einstellung des Angeklagten begründet hat, macht die Ablehnung des Beweisantrages fehlerhaft.

b) Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte selbst habe in Verschleppungsabsicht gehandelt. Es ist zwar Tatfrage, ob einem Angeklagten der Vorwurf der Prozessverschleppung gemacht werden kann; der Tatrichter muss seine dahingehende Überzeugung jedoch einwandfrei begründen. Das ist hier nicht geschehen. Die Strafkammer führt aus, ████████ habe erst in der Hauptverhandlung das Zusammensein mit den Türken behauptet und ihre Vernehmung beantragt. Dabei lässt sie jedoch unerörtert, dass der Angeklagte aus der Untersuchungshaft heraus verschiedentlich, und zwar mit Schreiben vom 9. September 1967 an die Staatsanwaltschaft (Bd. III Bl. 184) und mit Briefen vom 21. September und 4. Oktober 1967 an die erkennende Strafkammer (Bd. III Bl. 220, 237), um die Aushändigung eines bei seiner Festnahme sichergestellten Zettels gebeten hat, auf dem die für seine Verteidigung wichtige Anschrift eines Türken aus Istanbul vermerkt sei. Tatsächlich enthielt dieser Zettel, der ihm am 10. Oktober 1967 übersandt wurde, die Anschrift des Zeugen ██████ (Bd. III Bl. 204, 205). Außerdem hat der Angeklagte in seinem Schreiben vom 21. September 1967 zwei Zeugen namens ██████ benannt, allerdings „mit Vorbehalt“, da er „dem deutschen Steuerzahler die Flugkosten aus der Türkei nach Deutschland ersparen“ wolle (Bd. III Bl. 220 R.). Bei einem der beiden handelte es sich um den im Beweisantrag benannten ██████. Damit hat sich das Landgericht jedoch in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem Umstand, dass der Angeklagte anscheinend sogleich zu Beginn seiner Einlassung zur Sache in der Hauptverhandlung erklärt hat, er müsse darauf bestehen, dass auch die von ihm benannten Zeugen aus der Türkei vernommen würden (vgl. Seite 2 der Hauptverhandlungsniederschrift, Bd. IV Bl. 5 d. A.).

Ob die Strafkammer den Beweisantrag aus anderen Gründen hätte ablehnen können, braucht nicht geprüft zu werden. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Antragsteller noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen entsprechend einzurichten. Deshalb sind für die Frage, ob eine Beweisaufnahme zu Recht abgelehnt worden ist, allein die Gründe maßgebend, auf die der Ablehnungsbeschluss in der Verhandlung gestützt worden ist. Das Nachschieben weiterer, an sich zutreffender Ablehnungsgründe ist unstatthaft (vgl. BGH NJW 1951, 368 Nr. 24; Urteil des Senats vom 6. Dezember 1956 – 4 StR 365/56 – S. 6; BGH NJW 1963, 1788).

Der aufgezeigte Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 2) verurteilt worden ist. Nur auf diesen Tatvorwurf bezog sich der zu Unrecht abgelehnte Beweisantrag. Dagegen ist auszuschließen, dass der Verstoß auch Einfluss auf die Überführung ████████ im Fall II 1 (Leihhaus ███████) gehabt hat (§ 337 Abs. 1 StPO). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Angaben der Zeugin █████████ zum Fall II 1 unter anderem auch mit Rücksicht auf die Feststellungen keinen Glauben geschenkt hat, die es im Rahmen der Beweisaufnahme zum Fall II 2 über die Glaubwürdigkeit der Zeugin getroffen hat. Selbst wenn es den Angeklagten in diesem Fall (Juweliergeschäft ██) aus tatsächlichen Gründen hätte freisprechen müssen, wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Landgericht das festgestellte Verhalten der Zeugin, durch das sie sich ihrer Gesinnung nach eindeutig als Begünstigerin des Angeklagten erwiesen hat, bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit im Fall II 1 berücksichtigt hätte.

2. Da die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann, brauchen die weiteren Verfahrensrügen nunmehr insoweit nicht erörtert zu werden, als sie sich (auch) auf den Fall II 1 der Urteilsgründe beziehen:

a) Zu Unrecht rügt die Revision die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors ███, der nach § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei (§ 338 Nr. 2 StPO).

Landgerichtsdirektor ███ ist nicht als Zeuge vernommen worden. Die Tatsache, dass der Angeklagte in der Untersuchungshaft einen Brief von einem Unbekannten namens „Sommy“ o. Ä. erhalten hat, ist dem Vorsitzenden in dienstlicher Eigenschaft bekannt geworden. Sie war auch gerichtsbekannt. Die Urschrift des Briefes befindet sich in Bd. V Bl. 148 und eine Ablichtung in Bd. III Bl. 221. In seinem Schreiben vom 21. September 1967 an die erkennende Strafkammer (Bd. III Bl. 220) weist der Angeklagte selbst auf den Erhalt des Briefes hin. Mit der Bekanntgabe jener Tatsache durch den Vorsitzenden in der Verhandlung wurde sie allen Beteiligten eröffnet. Eines Beweises bedurfte es nicht mehr. Die Ablehnung des Beweisantrages mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache werde als wahr unterstellt, ist unschädlich. Das Landgericht hat dadurch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass man von der Tatsache allgemein ausgehen könne. Da in Wahrheit keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, war Landgerichtsdirektor ███ nicht vom Richteramt ausgeschlossen.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, dass dem auf die gesetzliche Ausschließung des Vorsitzenden gestützten Ablehnungsantrag der Verteidigung nicht stattgegeben worden sei, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Da mit dem Gesuch kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde, war die Verwerfung gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gerechtfertigt.

b) Die Revision macht ferner einen Verstoß gegen § 338 Nr. 3 StPO geltend, weil der Antrag der Verteidiger auf Ablehnung des Landgerichtsdirektors ███ wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 StPO) zu Unrecht verworfen worden sei. Die Rüge hat keinen Erfolg.

Die Strafkammer, die ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden hat (§ 27 Abs. 1 StPO), hat das Gesuch, gestützt auf dessen dienstliche Äußerung, mit Recht zurückgewiesen. Die Zurechtweisung des Angeklagten durch die wiedergegebene Äußerung war angesichts seines äußerst ungebührlichen Verhaltens angebracht. Auch sonst lag kein Grund zur Ablehnung vor. Eine solche kann nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person des abgelehnten Richters liegen. Aus seinem eigenen Verhalten kann der Ablehnende keinen Ablehnungsgrund herleiten; er hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen (BGH 2 StR 367/54 vom 19. November 1954).

c) Fehl geht auch die weitere auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Rüge, dass die Anträge auf Ablehnung der Mitglieder der erkennenden Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht als unzulässig verworfen worden seien.

Dass die Sitzungsniederschrift über das erste der beiden Ablehnungsgesuche keinen Vermerk enthält, schadet nicht. Die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO greift hier nicht ein, weil das Protokoll insoweit offensichtlich lückenhaft ist (BGH 1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955 S. 7). Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Strafkammer am 25. Oktober 1967 über den Antrag entschieden und ihn als unzulässig verworfen hat.

Der Beschluss lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Eine Strafkammer kann in ihrer Gesamtheit nicht abgelehnt werden (BGH 1 StR 702/54 vom 1. Februar 1955 bei Dallinger MDR 1955, 271; KMR Müller/Sax 6. Auflage § 24 Anm. 1c, § 26a Anm. 3; Dünnebier in Löwe/Rosenberg StPO Anm. 4 vor § 22).

d) Auch die Verwerfung des zweiten Ablehnungsantrages vom 27. Oktober 1967 als unzulässig ist nicht zu beanstanden. Wenn dieses Gesuch auch alle Richter und Schöffen namentlich aufführte, so enthielt es doch in Wahrheit wiederum eine Ablehnung der Strafkammer in ihrer Gesamtheit. Das geht vor allem aus der Begründung hervor. Danach ist die Ablehnung nur erfolgt, weil das Landgericht einen Beschluss erlassen hatte, mit dem der Angeklagte nicht einverstanden war. Diesen Beschluss haben aber nicht die einzelnen Mitglieder der Strafkammer erlassen, sondern das Gericht als Spruchkörper. Offensichtlich verfehlt ist die Auffassung der Revision, das Landgericht habe bei der Entscheidung über dieses Ablehnungsgesuch den „Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beachten und anwenden müssen. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung enthalten Ausnahmeregeln, die keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich sind. Außerdem steht § 25 StPO einer solchen Anwendung eindeutig entgegen. Eine Pflicht, vor der Beschlussfassung auf die Unzulässigkeit des Ablehnungsantrages hinzuweisen, bestand für die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht, weil der Angeklagte von zwei Rechtsanwälten verteidigt wurde.

e) Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen §§ 59, 64 StPO ist nicht bewiesen.

Die Zeugin ██████ ist zwar am 2. November 1967 vernommen worden, ohne dass die Hauptverhandlungsniederschrift einen Vermerk über ihre Vereidigung enthält. Das Protokoll ist insoweit jedoch offensichtlich lückenhaft. Das ergibt sich aus dem Vermerk in der Niederschrift vom 3. November 1967 (Bd. IV Bl. 85), wonach diese Zeugin, nochmals vernommen, „die Richtigkeit ihrer heutigen Aussage unter Bezug auf ihren am 2. November 1967 geleisteten Zeugeneid“ versichert hat. Angesichts der offensichtlichen Lücke kommt dem Protokoll insoweit die unbedingte Beweiskraft nach § 274 StPO nicht zu, so dass der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu prüfen ist (BGH 1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955, S. 7). Der angegebene Vermerk in der Niederschrift vom 3. November 1967 und die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Landgerichtsrats ███, und des Vertreters der Staatsanwaltschaft beweisen, dass die Zeugin am 2. November 1967 vorschriftsmäßig vereidigt worden ist. Ihre Aussage ist auch im Urteil als eidliche gewertet worden (UA S. 16).

II. Mit Rücksicht auf den Erfolg der unter I 1 erörterten Verfahrensrüge braucht das Urteil auf die Sachbeschwerde hin nur im Fall II 1 nachgeprüft zu werden. Danach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nicht bestehen bleiben.

Nach den Urteilsfeststellungen, die insoweit zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass geben, steht zwar außer Zweifel, dass ████████ den Tatbestand des § 249 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Dagegen bedarf es der erneuten Prüfung, ob auch die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Zu der Überzeugung, dass die von den Angeklagten benutzte Schusswaffe geladen war, ist die Strafkammer gelangt, „weil der Angeklagte ████████ wenige Tage später nachweislich eine geladene P 38 zu einem Raubüberfall“ (gemeint ist der Anschlag auf das Juweliergeschäft ██) „verwendet hat“. Da das Urteil im Fall II 2 wegen des Verfahrensmangels aufgehoben werden muss (oben B I 1), entfällt auch diese die Überzeugung des Landgerichts begründende Feststellung. Damit leidet die Verurteilung ████████ im Fall II 1 an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des diesen Fall betreffenden Schuld- und Strafausspruchs zwingt. Da der Mangel jedoch nur den Umstand der Gebrauchsbereitschaft der mitgeführten Pistole betrifft, müssen die Feststellungen zu diesem Fall bestehen bleiben, soweit sie sich nicht auf diesen Punkt beziehen.

III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Es kann zu rechtlichen Bedenken Anlass geben, wenn das Landgericht seine Überzeugung, die bei dem Raubüberfall auf das Leihhaus ███████ von dem Angeklagten benutzte Pistole sei auch geladen gewesen, allein damit begründet, dass er wenige Tage später bei einem weiteren Raub eine geladene Schusswaffe geführt habe.

Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB gehört zu den Aufgaben, die grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut sind. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, der nach den bisherigen Feststellungen – insoweit keine Besonderheiten aufweist –, darf und muss sich eine Strafkammer – entgegen der Ansicht der Revision – die Sachkunde zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes und der Gefährlichkeit eines Angeklagten zutrauen.

In der neuen Verhandlung wird die Verteidigung Gelegenheit haben, den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ██████ erneut zu stellen.

RotbergMayrHürxthal
BortzlerSanders

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