Treffer
BGH Urteil

BGH: Rassenhass als niedriger Beweggrund; Zurückverweisung wegen fehlender Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 367/54
Datum
19.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes sowie zweier Fälle von Totschlag verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen u.a. zur Richterablehnung und zur Verlesung konsularischer Zeugenvernehmungen; eine § 261-StPO-Rüge scheiterte an unzureichender Begründung. In der Sache bestätigte der Senat u.a., dass Rassenhass einen niedrigen Beweggrund i.S.d. § 211 StGB darstellt und die freie richterliche Beweiswürdigung nicht durch die Einschätzung des Sachverständigen ersetzt wird. Erfolg hatte die Revision nur, weil das Schwurgericht für die beiden zeitigen Freiheitsstrafen keine Gesamtstrafe nach § 74 StGB gebildet hatte; insoweit wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn es allein auf eine vom Angeklagten selbst erstattete Anzeige gegen den Richter gestützt wird; aus eigenem Verhalten kann regelmäßig kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden.

2

Die Verlesung einer außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Zeugenvernehmung ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Prozessbeteiligten der Verlesung zustimmen (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO); auf die tatsächliche Reisebereitschaft des Zeugen kommt es dann nicht an.

3

Eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 261 StPO muss konkret angeben, welches außerhalb des Inbegriffs der Hauptverhandlung erlangte Wissen verwertet worden sein soll; andernfalls ist sie unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

4

Ob ein Beweggrund „niedrig“ i.S.d. § 211 StGB ist, bestimmt sich nach objektiven sittlichen Maßstäben; es genügt, dass sich der Täter des Beweggrundes bewusst ist, auch wenn er sein Verhalten subjektiv anders bewertet.

5

Werden neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe weitere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt, sind diese in den Urteilsgründen auszuweisen und für mehrere zeitige Strafen ist eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB zu bilden; das Unterlassen begründet einen Rechtsfehler, der zur Zurückverweisung im Strafausspruch führt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 27. November 1953

Rubrum

2 StR 367/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dreher und Verkäufer Josef ███████ aus ████, geboren am █████████ 1896 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 27. November 1953 wird die Sache, soweit sie ihn betrifft, zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe in den Fällen ██████ und ████████ der Urteilsgründe an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision führt nur in einem Nebenpunkt zum Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision beanstandet es, dass Landgerichtsdirektor █████ trotz Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit den Vorsitz im Schwurgericht geführt hat. Sie behauptet, der Angeklagte sei von der Befangenheit des Vorsitzenden überzeugt gewesen, weil er alle seine Anträge abgelehnt habe. Sie führt ferner an, der Angeklagte habe die Unbefangenheit des Vorsitzenden „mit Rücksicht auf die von ihm (dem Angeklagten) erstattete Anzeige“ bezweifelt.

Hierzu ergeben die Akten folgendes:

Am 10. August 1953 teilte der Angeklagte dem Oberstaatsanwalt in ██████████ mit, dass er gegen den Landgerichtsdirektor █████ Anzeige erstattet habe, und erklärte, ein Richter, den er angezeigt habe, dürfe nicht über ihn richten; er berufe sich „auf die Paragraphen der Ablehnung“. Das Schwurgericht wies den Antrag unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors Dr. ███████ durch Beschluss vom 20. August 1953 zurück. Es nahm an, die offensichtlich unbegründete Anzeige sei nur darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte unter der langen Untersuchungshaft leide. Vom Standpunkt eines vernünftig denkenden Menschen liege kein Grund vor, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen.

Diese Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat sein Gesuch nicht auf Umstände gestützt, die in der Person des abgelehnten Richters lagen, sondern ausschließlich auf die von ihm selbst erstattete Anzeige. Aus seinem eigenen Verhalten kann jedoch der Ablehnende regelmäßig keinen Ablehnungsgrund herleiten; sonst hätte er es in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen (BGH NJW 1952, 1425). Dass der Angeklagte einen Anlass zur Anzeige gehabt habe, der einen Ablehnungsgrund bilden könnte, führt sein Schreiben vom 10. August 1953 entgegen dem § 26 Abs. 2 StPO nicht aus. Er hat also überhaupt keinen Ablehnungsgrund geltend gemacht.

Die Revision stützt die Ablehnung auch darauf, dass Landgerichtsdirektor ██ alle Anträge des Angeklagten abgelehnt habe. An sich ist es zwar zulässig, eine Ablehnung auch noch nach der Zurückweisung auf andere Tatsachen zu gründen. Das kann jedoch nur innerhalb der Frist des § 25 StPO geschehen (RGSt 24, 12). Schon aus diesem Grunde ist das neue Vorbringen der Revision unbeachtlich.

2.) Die Revision rügt die Verletzung der §§ 223, 251, 59, 60 StPO. Sie weist darauf hin, dass der deutsche Konsul in New York die dort ansässigen Zeugen Dr. █, Bow Ber █████ und Miklas ████ vernommen hat, „weil ihnen wegen zu großer Entfernung vom Gericht die Vernehmung vor demselben nicht zugemutet werden konnte“. Auf Beschluss des Schwurgerichts sind deshalb auch die von dem Konsul aufgenommenen Niederschriften über die Aussagen dieser Zeugen verlesen worden, „weil den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann und die Beteiligten einverstanden sind“. Zu Beginn des Vermerks über diesen Gerichtsbeschluss heißt es bei jedem Zeugen außerdem noch: „Im allseitigen Einverständnis ... B.v.: +“.

Die Revision behauptet, bei der Wichtigkeit der Aussagen hätte das Schwurgericht die Zeugen vernehmen müssen. Hierzu ist folgendes zu sagen:

Nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO, dessen Voraussetzungen die Revision sonst nicht in Zweifel zieht, hat das Gericht allerdings bei der Beurteilung der Frage, ob dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung zuzumuten ist, die Wichtigkeit seiner Aussage mitzubewerten. Dass dies geschehen ist, gibt der Beschluss nicht ausdrücklich an. Indessen kann es dahingestellt bleiben, ob hierin ein Verfahrensmangel liegt; denn aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, dass alle Prozessbeteiligten mit der Verlesung einverstanden gewesen sind. Sie war daher jedenfalls nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Bow Ber █████ wie die Revision behauptet, bereit gewesen ist, vor dem Schwurgericht zu erscheinen. Im Übrigen ergibt sein Schreiben vom 30. August 1953 das Gegenteil. Erst auf Grund dieses Schreibens hat das Schwurgericht seine kommissarische Vernehmung angeordnet.

Die Revision beanstandet es ferner, dass der deutsche Konsul die Zeugen Dr. █ und Bow Ber █████ nicht vereidigt hat. Sie haben es jedoch abgelehnt, den Eid zu leisten, wie die Revision selbst vorträgt. Da der deutsche Konsul in New York gegen Zeugen keine Zwangsmittel anwenden kann und deren Vereidigung auch im Wege des Rechtshilfeverkehrs nicht zu erreichen ist (vgl. Grützner in Goltd. Arch. 1953, 14 ff.), liegt kein Verstoß gegen §§ 59, 251 Abs. 4 S. 4 StPO vor.

3.) Die Revision begründet die Behauptung, § 261 StPO sei verletzt, mit dem einen Satz: „Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das Gericht auch erworbenes Wissen aus einer anderen Hauptverhandlung verwertet hat, eine Verhandlung, an der der Angeklagte nicht beteiligt war“. Diese Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 StPO; denn die Revision sagt nicht, welches Wissen das Schwurgericht entgegen dem § 261 StPO berücksichtigt haben soll. Dem Senat ist deshalb eine Nachprüfung nicht möglich.

4.) Die Revision rügt, dass die Feststellungen in den Fällen des Rabbiner ██████ und des Haftlings ██ nur auf der Aussage eines Tatzeugen beruhen. Darin liegt aber kein Verfahrensmangel.

5.) Die Revision behauptet, das Urteil leide im Falle ██████████ an einem Widerspruch, weil es „ergänzend auch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen ███ und █████ berücksichtige“, während es an anderer Stelle heiße, dass diese Zeugen sich an den Vorfall nicht erinnern könnten.

Das Schwurgericht stützt die Feststellungen über den Totschlag an ██ auf die Aussage des Tatzeugen █████████. Es erklärt ihn für unbedingt glaubwürdig und fährt dann fort, dass seine Aussage in manchen Punkten von den Bekundungen der Zeugen █████ und ██████████ unterstützt werde. In Anschluss daran erörtert das Schwurgericht diese Punkte näher, von denen sich keiner auf die Tat selbst bezieht. Darin liegt kein Widerspruch.

6.) Die Revision findet eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass der Vorderrichter nicht „durch Befragen der vernommenen Zeugen bezw. durch Befragung weiterer Zeugen“ festgestellt habe, ob die Aussagen der Zeugen Miklas ████, Rudolf █████ und ███ richtig seien. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, an einen Zeugen weitere Fragen zu stellen; denn das Revisionsgericht ist nicht in der Lage festzustellen, welche Fragen er an einen Zeugen gerichtet hat, wenn die Urteilsgründe hierüber schweigen (BGH Urteil vom 1. Oktober 1953 – 4 StR 224/53). Welche weiteren Zeugen das Schwurgericht nach Meinung der Revision noch hätte vernehmen sollen, führt sie nicht an oder, soweit dies dennoch geschieht, benennt sie die Zeugen für eine offensichtlich unerhebliche Tatsache, deren Aufklärung sich dem Schwurgericht nicht aufgedrängt haben kann. § 244 Abs. 2 StPO ist deshalb nicht verletzt.

7.) Die Revision behauptet, der Zeuge ███ habe im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung über die Bettstätte des vom Angeklagten getöteten Haftlings ██ widersprechende Angaben gemacht. Sie meint, das Schwurgericht hätte deshalb Bow Ber ████ hierüber vernehmen müssen. Der Angriff geht fehl. Das Urteil ergibt nicht, dass irgend ein Widerspruch ungeklärt geblieben ist. Gerade den Standort der Bettstätte hat das Schwurgericht auf Grund der Aussagen mehrerer Zeugen festgestellt.

II. Sachbeschwerde

Der Angeklagte hat im Herbst 1944 als Lagerältester im Lager ███████████ zwei Haftlinge (einen Rabbiner und einen jüdischen Haftling ██████) und im März 1945 als Lagerältester im Lager ████████████ den Haftling ██ durch Misshandlungen getötet. Das Urteil legt den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem eingetretenen Erfolg in allen drei Fällen einwandfrei dar. Dass die Revision in den Fällen ████ und █████ Zweifel hieran äußert, ist rechtlich nicht bedeutsam. Entscheidend ist, dass das Schwurgericht von diesem ursächlichen Zusammenhang überzeugt ist. Es hat diese Überzeugung auch im Falle ██████████ nicht fehlerhaft gewonnen.

Zwar trifft das Vorbringen der Revision zu, dass der Sachverständige den ursächlichen Zusammenhang nicht als sicher, sondern nur als möglich erklärt hat. Das Schwurgericht ist jedoch auf Grund der gesamten Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass die Misshandlungen den vorzeitigen Tod des nierenkranken Haftlings herbeigeführt haben (vgl hierzu RGSt 69, 321; 70, 257). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Sachverständige ist nur der Gehilfe des Gerichts, das auf Grund des Fachwissens, das dieser ihm vermittelt, selbständig „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“ zu entscheiden hat, § 261 StPO. Nur wenn diese Entscheidung den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung widerspricht oder mit den sonstigen Feststellungen unvereinbar ist (OGHSt 2, 23, 38), beruht sie auf Rechtsirrtum. Das ist hier nicht der Fall.

Das Urteil stellt in allen Fällen den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten einwandfrei fest. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und ist deshalb unzulässig.

Den Rabbiner hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts aus Rassenhass getötet. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe aus Geltungsbedürfnis gehandelt, widerspricht den Feststellungen. Das Urteil schließt jeden anderen Beweggrund als Rassenhass ausdrücklich aus.

Dass Rassenhass eine sittlich verwerfliche, verächtliche Gesinnung verrät, also ein niedriger Beweggrund i. S. des § 211 StGB ist, zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie meint nur, der Angeklagte habe an die Richtigkeit der nationalsozialistischen Hasspropaganda geglaubt. Deshalb liege ein niedriger Beweggrund nicht vor.

Das ist unzutreffend. Ob ein Beweggrund niedrig ist, entscheidet sich nach den Anforderungen, die das Sittengesetz an den Menschen stellt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter sein Verhalten nach demselben Maßstabe beurteilt. Es genügt, dass er sich des Beweggrundes bewusst ist, der ihn zu der Tötung bestimmt (OGHSt 2, 344). Das ist bei dem Angeklagten nach dem Urteil der Fall gewesen. Wer seinen Mitmenschen für minderwertig hält, weil er einer anderen Rasse angehört oder weil er sich zu einer anderen Religion bekennt, der muss die Verantwortung hierfür tragen. Seine Verblendung kann allenfalls unter dem Gesichtspunkte des Verbotsirrtums beachtlich sein. Das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten stellt das Urteil jedoch einwandfrei fest.

Das Urteil leidet nur an folgendem Mangel:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten in den Fällen ███ und ████████ zu je zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, jedoch keine Gesamtstrafe gebildet. Das verstößt gegen § 74 StGB. Da das Schwurgericht den Angeklagten im Falle des Rabbiners zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt hat, durften zeitige Freiheitsstrafen allerdings nach § 260 Abs. 4 S. 2 erster Halbsatz StPO in den Urteilsspruch nicht aufgenommen werden. Sie waren jedoch nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung in den Urteilsgründen aufzuführen. Da der Angeklagte mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, musste das Schwurgericht nach § 74 StGB verfahren. Dies ist nachzuholen.

Das Schwurgericht darf in der Formel des neuen Urteils aussprechen, welche Gesamtstrafe es aus den beiden Einzelstrafen gebildet hat. § 260 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, weil er nur verbietet, in einem Urteilsspruch nicht vollstreckbare Strafen aufzuführen.

Justizangestellter CcWernerMenges
Dr. MoerickeDr. ArndtHoepner

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