Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Anwendung des §106 JGG; Bildung einer Gesamtstrafe und Anrechnung der U-Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 44/65
Datum
10.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 20-jährige Angeklagte revidierte gegen die Ablehnung der Anwendung von § 106 JGG und den Strafausspruch. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision. Er bestätigt, dass wegen der Schwere der Taten und der Persönlichkeit des Täters eine Milderung nach § 106 JGG nicht geboten ist, bildet aus den zeitigen Strafen eine Gesamtstrafe von 5 Jahren 1 Monat Zuchthaus und rechnet die Untersuchungshaft an; die Ergänzung erfolgt in den Urteilsgründen gemäß entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 106 JGG ist eine auf die Strafzumessung gerichtete Vorschrift und kommt nur in den vom Gesetz genannten Fällen in Betracht; die Jugendkammer kann deren Anwendung unterlassen, wenn Tat und Täterpersönlichkeit eine Milderung ausschließen.

2

Die Verpflichtung zur Bildung einer Gesamtstrafe aus zeitigen Freiheitsstrafen nach § 74 StGB besteht auch dann, wenn diese Strafen nicht in den Urteilsspruch aufgenommen sind (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO lässt die Pflicht zur Gesamtstrafenbildung unberührt).

3

Erlittene Untersuchungshaft ist auf die gebildete Gesamtstrafe anzurechnen; liegt die Anrechnung nahe, kann das Revisionsgericht das Urteil in den Urteilsgründen entsprechend ergänzen.

4

Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Berichtigung oder Ergänzung der Urteilsgründe hinsichtlich Strafzumessung und Anrechnung eingreifen, ohne den Tenor zu ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Soldaten Georg Emil K. ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1943 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, █████████████████████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. September 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahnenflucht zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die beiden letzten Strafen sind gemäß § 260 Abs. 4 StPO nur in den Gründen angeführt; eine Gesamtstrafe ist insoweit nicht gebildet worden.

Der Angeklagte, der zur Tatzeit 20 Jahre alt war, wendet sich mit der Revision gegen die Verurteilung nur, soweit die Anwendung des § 106 JGG abgelehnt worden ist. Da diese Bestimmung nur in den Fällen des Mordes und des schweren Diebstahls in Tateinheit mit Fahnenflucht in Betracht kommen könnte und nur die Strafzumessung betrifft, ist die Revision auf den Strafausspruch in den genannten Fällen beschränkt. Der gesamte Schuldspruch und der Strafausspruch im Falle des einfachen Diebstahls sind mithin rechtskräftig. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der zeitigen Freiheitsstrafen und zur Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese in den Urteilsgründen; im Übrigen ist es unbegründet.

Die Jugendkammer hat eine Milderung der Strafe gemäß § 106 JGG ausdrücklich zwar nur für den Fall des Mordes abgelehnt. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, dass sie diese Möglichkeit im Falle des schweren Raubes in Tateinheit mit Fahnenflucht nicht übersehen, sondern bewusst von ihr keinen Gebrauch gemacht hat. Abgesehen davon, dass es schon nicht nahe liegt, neben einer verhängten lebenslangen Zuchthausstrafe für eine weitere Zuchthausstrafe § 106 JGG anzuwenden, zeigen dies die allgemeinen Strafzumessungserwägungen, in denen der Angeklagte als brutal, eiskalt und ohne Erbarmen bezeichnet wird, den seine Taten völlig ungerührt gelassen hatten. Außerdem „entspringen die Taten seiner Persönlichkeit und sind Einfluss des Mangels an ethischen Werten und eines nicht vorhandenen Gewissens.“ Die Nichtanwendung des § 106 JGG in beiden Fällen kann rechtlich nicht beanstandet werden.

Zutreffend hat die Jugendkammer die zeitigen Freiheitsstrafen gemäß § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht in den Urteilsspruch aufgenommen. Diese Vorschrift entband sie jedoch nicht von der Verpflichtung, aus den zeitigen Freiheitsstrafen nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH Urteile vom 19. November 1954 – 2 StR 367/54, 27. März 1956 – 2 StR 455/55). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat die gesetzlich niedrigste Gesamtstrafe von fünf Jahren einem Monat Zuchthaus nach vorheriger Umwandlung der sechs Monate Gefängnis in vier Monate Zuchthaus (§ 21 StGB) für angemessen. Da der Angeklagte von vornherein geständig war und sonst kein Grund ersichtlich ist, aus dem die Untersuchungshaft nicht anzurechnen wäre, ist die gesamte auch nach dem Urteil vom 15. September 1964 erlittene Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe anzurechnen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO konnte der Senat insoweit das Urteil ergänzen (vgl. BGH Urteil vom 24. September 1963 – 5 StR 390/63). Die Ergänzung kommt nicht in dem Urteilsspruch, sondern nur in den Urteilsgründen zum Ausdruck (§ 260 Abs. 4 StPO).

BaldusKirchhofHenning
DotterweichMeyer
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