Revision wegen Schuldfähigkeit (§51 StGB) – Urteil aufgehoben, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 58/73
- Datum
- 29.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Gericht von früheren fachärztlichen Gutachten abweicht, hat es die Gründe der Abweichung im Urteil substantiiert darzulegen.
Zweck- und zielgerichtetes, bewusstes Handeln schließt nicht aus, dass die Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert war; Einsichts- und Hemmungsfähigkeit sind gesondert zu prüfen (§51 StGB).
Bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ist die subjektive Vorstellung des Täters maßgeblich; hat er sich nicht von vornherein bestimmte weitere Handlungen vorgenommen, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem er von weiteren Ausführungshandlungen absieht.
Wer dem Getöteten durch vorwerfbares eigenes Verhalten hinreichende Veranlassung zur Provokation gegeben hat, handelt nicht 'ohne eigene Schuld' im Sinne des §213 StGB.
Frühere Verurteilungen, die nach §60 Abs.2 BZRG zu tilgen sind, dürfen im Strafverfahren nicht zum Nachteil des Angeklagten strafschärfend verwertet werden; sie sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Geisteszustand des Angeklagten bedeutsam sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Kaiserslautern, 8. März 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schausteller Goswin ██████ aus ████, dort geboren am (_____) 1920, zur Zeit in ██████████████████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Bértzler, Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal und Salger in der Sitzung vom 29. März 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Kaiserslautern vom 8. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Notzucht und Unzucht mit Abhängigen zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen Totschlags und wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Notzucht in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von 15, 4 und 3 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Rüge, das Schwurgericht hätte als weiteren Sachverständigen einen Facharzt für Psychiatrie hören müssen, da der vom Gericht bestellte Dr. Gumbel kein Nervenfacharzt sei, braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
2. Die an verschiedenen Stellen der Revisionsschrift erhobenen Rügen der Verletzung des § 261 StPO sind entweder unzulässig oder sachlich-rechtlicher Art, so auch das Vorbringen, der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ sei verletzt. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer Zweifel an der Schuld des Angeklagten hatte; auf Zweifel des Verteidigers kommt es nicht an.
3. Die Sachbeschwerde hat Erfolg, weil sich mit der vom Schwurgericht vorgenommenen Begründung ein völliges Fehlen der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 StGB) nicht ausschließen lässt.
Das Gericht folgt „im Ergebnis“ (UA S. 36) dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Gumbel und nimmt an, der Angeklagte habe zwar das Unerlaubte seiner Taten eingesehen, sei aber wegen seines rauschbedingten Zustandes in Verbindung mit seiner geistigen Veranlagung „möglicherweise“ in erheblichem Maße in seiner Fähigkeit vermindert gewesen, nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 2 StGB). Das schließt das Gericht in seiner selbständigen, zusätzlichen Begründung aus dem „bewussten“ Vorgehen und dem „koordinierten und zielgerichteten“ Handeln des Angeklagten, das dieser bei allen ihm zur Last gelegten Straftaten gezeigt habe (UA S. 35). Es steht bei ihm jedoch – sowohl nach der Auffassung des Sachverständigen als auch nach der des Schwurgerichts – nicht der Ausschluss oder die Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit, sondern die seiner Hemmungsfähigkeit in Frage. Ein zweck- und zielgerichtetes Handeln sagt indes nichts darüber aus, ob ein Täter noch in der Lage ist, nach seiner Einsicht zu handeln (vgl. BGH VRS 39, 101, 103); ein „bewusstes“ Handeln ist Voraussetzung für eine Bestrafung wegen jeder vorsätzlichen Tat.
Hinzu kommt, dass Dr. Gumbel in seinem Gutachten von den früheren Begutachtungen des Angeklagten abgewichen ist. Nach den im Urteil mitgeteilten Umständen lagen bei den seinen früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten im ersten Fall (1955) eine höchstens geringe, im zweiten Fall (1961) gar keine alkoholische Beeinflussung vor; stärkere Affekte oder besondere Stimmungsanomalien sind in beiden Fällen nicht festgestellt worden. Dennoch kamen sowohl Medizinalrat Dr. Arnold vom Gesundheitsamt Landau als auch Dr. Heinze von der Universitätsnervenklinik in Gießen zu dem Ergebnis, dem Angeklagten seien allein auf Grund seines Intelligenzdefektes und seiner angeborenen charakterlichen Abartigkeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Demgegenüber vertritt Dr. Gumbel die Auffassung, diese Voraussetzungen seien bei dem primitiv strukturierten, aber nicht eigentlich schwachsinnigen Angeklagten nicht schon wegen seiner Minderbegabung erfüllt; nur im Zusammenwirken mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,8 bis 2,2 ‰ sei es möglich, dass zwar nicht seine Einsichtsfähigkeit, wohl aber seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei (UA S. 33, 34; 41). Diese abweichende Beurteilung des Angeklagten ist nicht ohne weiteres durch die besondere Schwere der vorliegenden Taten verständlich; die Tat vom 17. Juli 1971, vor der der Angeklagte ebenfalls erhebliche Mengen Alkohols zu sich genommen hat (UA S. 20), ist mit den Taten von 1955 und 1961 vergleichbar. Deswegen hätte sich das Schwurgericht mit den Gründen, die Dr. Gumbel veranlasst haben, von den früheren Gutachten abzuweichen, im Urteil näher auseinandersetzen müssen.
Da es sich, wie diese Erwägungen zeigen, beim Angeklagten um einen schwierigeren Grenzfall handeln könnte, empfiehlt es sich, für die neue Hauptverhandlung auch einen bewährten Psychiater hinzuzuziehen (vgl. BGHSt 23, 311, 313).
4. Für diese Verhandlung erscheinen noch folgende Hinweise angebracht:
a) Zur Frage des Rücktritts vom versuchten Mord wird das Schwurgericht genaue Feststellungen zur inneren Tatseite treffen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend. Für den Fall, dass er sich nicht von vornherein eine oder eine bestimmte Anzahl von Handlungen vorgenommen hat, kommt es dabei auf den Zeitpunkt an, an dem er von weiteren Ausführungshandlungen absieht. Für diesen Zeitpunkt ist festzustellen, welche Wirkungen der Täter seinem bisherigen Tun beigemessen hat (BGHSt 14, 75, 79; 22, 330, 333).
b) „Ohne eigene Schuld“ im Sinne des § 213 StGB handelt derjenige nicht, der dem Getöteten vorwerfbar durch eigenes Verhalten hinreichende Veranlassung zur Provokation gegeben hat. Deshalb kommt es hier maßgeblich darauf an, ob dem Angeklagten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er das Bett im Schlaf, also nicht willentlich beschmutzt hat (vgl. BGH, Urt. vom 7. Juli 1965 2 StR 210/65 – unter Hinweis auf BGH MDR 1961, 1027). Das wird nur dann der Fall sein können, wenn das Bettnässen auf den erheblichen Biergenuss des Angeklagten zurückzuführen ist und er das im Zustand der Trunkenheit bereits wiederholt gemacht und dennoch keine Vorsorge dagegen getroffen hat.
Das Erfordernis, der Täter müsse „auf der Stelle“ zur Tat hingerissen worden sein, bedeutet nicht, dass die Tat der Kränkung unmittelbar, in Sekundenschnelle, nachfolgen müsse (BGH, Urt. vom 27. Februar 1973 4 StR 524/72 unter Hinweis auf RGSt 66, 159, 160; 67, 248; 69, 314, 316/17). Die Kränkung muss nur so fortwirken, dass die Tötung unter dem beherrschenden Einfluss der Erregung über die angetane Kränkung geschehen ist. Dabei setzt § 213 StGB keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat voraus. Jedoch bedarf bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Reizung und Tat die Frage des ursächlichen Zusammenhangs, ob nämlich der Täter durch die Reizung auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, sorgfältiger Prüfung (BGH LM Nr. 4 zu § 213 StGB).
c) Die früheren Verurteilungen zu Gefängnisstrafen, insbesondere die vom 6. Mai 1955 und vom 8. Mai 1961, die das Schwurgericht strafschärfend berücksichtigt und aus denen es auf eine verwerfliche Lebenseinstellung des Angeklagten geschlossen hat, dürfen nach § 60 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet und somit im Strafverfahren nicht strafschärfend herangezogen werden (BGHSt 24, 378). Diese Taten können nur noch berücksichtigt werden, soweit sie für den Geisteszustand des Angeklagten von Bedeutung sind (§ 50 Nr. 2 BZRG). Die am 7. Juli und 20. August 1969 gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen sind nach dem Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1973 (2 StR 609/72, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG ebenfalls nicht ins Bundeszentralregister zu übernehmen.
d) Sollte das Gericht wieder auf eine lebenslange Strafe erkennen, so dürfen die daneben zu verhängenden Strafen nicht in den Urteilsspruch aufgenommen werden (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO). Aus den nur in den Urteilsgründen aufzuführenden Einzelstrafen müsste dann nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die ebenfalls nicht im Urteilsspruch erscheint (BGH, Urt. vom 19. November 1954 2 StR 367/54).
Spiegel Bértzler
| Meyer | Hurxthal | ||
| Salger |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 210/65 · 07.07.1965Revision teilweise erfolgreich: Rückverweisung wegen möglicher Anwendung von §213 StGB
- BGH · 2 StR 367/54 · 19.11.1954BGH: Rassenhass als niedriger Beweggrund; Zurückverweisung wegen fehlender Gesamtstrafe
- BGH · 4 StR 524/72 · 22.02.1973Ortsbesichtigung ohne Staatsanwalt verletzt § 226 StPO; § 213 StGB fehlerhaft begründet